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Unliebsame Neuregelung



Unliebsame Neuregelung
 
 
 

7. Januar 2022

Die Ableitbedingungen für Holzfeuerungen werden sich zum 1. Januar 2022 deutlich verschärfen. Ein Interview zu den Neuerungen

Der heimische Energieträger Holz gilt aufgrund seiner regionalen und nachhaltigen Verfügbarkeit und der daraus resultierenden günstigen Heizkosten wie auch durch das hohe CO2-Einsparpotenzial als eine wichtige Säule der Energiewende am Wärmemarkt.

Die Staubemissionen aus der Holzverbrennung haben sich durch die letzte Novellierung der 1. BImSchV deutlich reduziert und liegen unter denen des Straßenverkehrs. Ungeachtet dessen werden sich die Ableitbedingungen für Holzfeuerungen zum 1. Januar 2022 deutlich verschärfen. Über die Neuerungen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Bau und Betrieb von Holzscheit-, Hackschnitzel- und Pelletkesseln sprachen wir mit Dr. Lothar Breidenbach. Als Geschäftsführer Technik im Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) hat er die Novelle von Anfang an kritisch begleitet.

IKZ-HAUSTECHNIK: Welche Forderungen für die Ableitung von Abgasen aus Holzfeuerungen werden in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ konkret neu formuliert?

Dr. Lothar Breidenbach: In der Änderungsverordnung werden die Vorschriften für die Höhe und Position der Schornsteinmündung von neuerrichteten Festbrennstofffeuerungen neu geregelt. Die Neuvorschriften kommen zur Anwendung, wenn ab dem 1. Januar 2022 eine Festbrennstofffeuerung in einem Neubau oder in einem bestehenden Gebäude erstmalig errichtet wird. In diesem Fall muss die Mündung des Schornsteins firstnah angeordnet sein und den First um mindestens 40 cm überragen. Der Austausch einer bestehenden Festbrennstofffeuerung gegen eine moderne Festbrennstofffeuerung ist von den Neuvorschriften nicht betroffen. Hier gelten die bestehenden Ableitbedingungen aus der 1. BImSchV vom 26. Januar 2020 auch weiterhin.

Die Neuvorschriften führen de facto dazu, dass die Mündung der Abgasanlage je nach Dachneigung und Gebäudeart nicht weiter als 0,5 bis 1,5 m vom First entfernt angeordnet werden darf.

IKZ-HAUSTECHNIK: Gelten die Anforderungen für Scheitholz, Pellets und Hackschnitzel, für zentrale und dezentrale Wärmeerzeuger gleichermaßen oder gibt es unterschiedliche Einstufungen – wenn ja welche?

Dr. Lothar Breidenbach: Es gibt keine Einstufungen. Die Neuvorschriften gelten für alle Arten von Holzheizkesseln, dezentralen Holz-Einzelraumfeuerstätten sowie anderen Festbrennstofffeuerungen. Es spielt somit keine Rolle, ob es sich bei der Feuerungsanlage um einen Kohleofen oder einen modernen Pelletkessel handelt. Auch der Einsatz eines Partikelabscheiders im Abgasweg führt zu keinen Erleichterungen in den Ableitbedingungen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Die Bundesregierung fördert durch die Bundesförderung für Effiziente Gebäude – BEG – die Verwendung der Erneuerbaren Energie Holz im Gebäudebereich. Mit den neuen Regelungen werden die Ziele der Bundesregierung aber regelrecht konterkariert, da neue überzogene technische Anforderungen an die Ableitung von Rauchgasen von Holzfeuerungsanlagen eingeführt werden. Es hat den Anschein, man wolle diesen Technikpfad gezielt ausbremsen.

Dr. Lothar Breidenbach: Diesen Eindruck haben wir auch. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Ressortabstimmung zur Änderungsverordnung noch die Verordnung dahingehend geändert, dass beim Austausch eines alten Öl- oder Gasheizkessels gegen einen modernen Holzheizkessel die Neuvorschriften nicht gelten. Dies hilft etwas. In den meisten anderen Fällen gelten jedoch die Neuregelungen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Werden wir konkret: Ein Hausschornstein darf die Dachoberfläche aus statischen und baurechtlichen Gründen nur um maximal 3,0 m überragen. Ansonsten sind statische Hilfskonstruktionen wie z. B. Stahlträger erforderlich. Insbesondere bei bestehenden Gebäuden, in denen eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nachträglich errichtet wird, lassen sich die Neuregelungen aus dem Entwurf oftmals nicht realisieren. Gibt es dafür alternative Lösungsansätze oder greifen da ebenfalls Ausnahmeregelungen?

Dr. Lothar Breidenbach: Sofern die räumlichen Möglichkeiten im Gebäude es zulassen, kann man den Holzheizkessel und/oder die Holz-Einzelraumfeuerstätte zentraler im Gebäude platzieren, so dass man dem First näherkommt. Auch durch die Schrägführung des Verbindungsstückes im Gebäude und/oder der Abgasanlage an der Außenfassade, kann man die Mündung der Abgasanlage näher an den First heranbringen, so dass die maximal mögliche Länge der Abgasanlage über dem Dach bzw. oberhalb der obersten Halterung eingehalten werden kann. Eine weitere, jedoch kostspieligere Variante ist die nachträgliche Anordnung des Schornsteins innerhalb des Gebäudes. Hierbei muss die Abgasanlage jedoch die Decken sowie die Dachhaut unter Einhaltung der brandschutztechnischen Regelungen durchdringen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Bleiben wir beim Bestand: Im Entwurf war formuliert, dass der Austausch eines alten Gas- oder Öl-Kessels durch einen modernen Holzheizkessel als Errichtung gilt. Eine Kesselsanierung mit dem Energieträger Holz wäre somit in vielen Gebäuden, bei denen eine firstnahe Mündung des Schornsteins nicht gegeben ist, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Wurde diese Anforderung übernommen?

Dr. Lothar Breidenbach: Diese Regelung wurde im Rahmen der Ressortabstimmung zurückgezogen. In einem Bestandsgebäude, bei dem bis Ende 2021 die Baugenehmigung erteilt worden ist, dürfen beim Austausch eines Gas- und Ölheizkessels gegen einen modernen Holzheizkessel bestehenden Ableitbedingungen weiter angewendet werden.

IKZ-HAUSTECHNIK: Die vorherige Frage hat es gezeigt: Die Abgrenzung einer „Errichtung“ von einer „Wesentlichen Änderung“ einer Feuerungsanlage dürfte nicht immer einfach sein. Gibt es Leitsätze, die dem Fachhandwerk eine Einordnung der Begrifflichkeiten ermöglichen?

Dr. Lothar Breidenbach: Sie sprechen eine Schwäche der 1. BImSchV an. Es existieren zwar FAQs zur 1. BImSchV, welche durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erstellt worden sind, aber auch hier sind die Unterschiede zwischen einer „Errichtung“ und einer „Wesentlichen Änderung“ nicht eindeutig beschrieben. Wichtig ist, dass bei der nächsten Überarbeitung der 1. BImSchV die Unterscheidungskriterien klar definiert werden. Hierbei sollten die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Feuerstätte und nicht der gesamten Feuerungsanlage als Kriterium gelten.

IKZ-HAUSTECHNIK: Wir haben bis hierher immer von Änderungen an der Feuerungsanlage und den damit einhergehenden Verschärfungen gesprochen. Ist damit zu rechnen, dass bestehende Festbrennstoffkessel oder Kamine auf der Abgasseite nachgerüstet werden müssen?

Dr. Lothar Breidenbach: Da sich die Neuregelungen in der Änderungsverordnung nur auf die Neuerrichtung der Feuerungsanlage beziehen, kann man die Frage ganz klar mit nein beantworten. Das Emissionsverhalten der Feuerstätte spielt hierbei bei der Einhaltung der Vorgaben keine Rolle. Somit lassen sich hierdurch auch keine Nachrüstverpflichtungen ableiten.

IKZ-HAUSTECHNIK: Wie positioniert sich der BDH zu diesen neuen Ableitbedingungen?

Dr. Lothar Breidenbach: Wir betrachten die Neuregelungen in der Änderungsverordnung als sehr kritisch. Zur Einhaltung der Klimaschutzziele in Deutschland in 2030 und 2045 spielt der Einsatz von modernen und emissionsarmen Holzfeuerungsanlagen eine wichtige Rolle. Die Neuregelungen in der Änderungsverordnung sind oftmals – sofern sie überhaupt durchführbar sind – mit erheblichen Mehrkosten verbunden und werden den Einsatz von emissionsarmen Holzfeuerstätten erschweren. Auch die Nichtberücksichtigung des Immissionsverhaltens der Feuerstätte ist kontraproduktiv. Hier sollte zumindest in Bestandsgebäuden der Erhalt der bisherigen Ableitbedingungen beim Einsatz emissionsarmer Holzfeuerungsanlagen und dem Einsatz von Partikelabscheidern im Rahmen einer Ausnahmeregelung ermöglicht werden.

Die Bundesregierung führt in der Begründung zur Änderungsverordnung aus, dass die geänderten Ableitbedingungen auf vermehrte Nachbarschaftsbeschwerden durch die Nutzung von Festbrennstofffeuerungen zurückzuführen sind. Genaue Angaben über die Zahl der Beschwerden und deren Ursachen werden allerdings nicht genannt. Hierbei wird verkannt, dass in den meisten Fällen eine unzureichende Qualität des Brennstoffs der Grund für die Beschwerde ist. Außerdem ist zu erwähnen, dass seit der letzten Überarbeitung der 1. BImSchV in 2010 bereits verschärfte Ableitbedingungen an Abgasanlagen von Holzfeuerungen gelten. Auch der Nachweis der Bundesregierung, dass es bei diesen Anlagen auch zu Beschwerden kommt, fehlt. Die Neuregelungen werden nach unserer Einschätzung keine Auswirkung auf die Zahl der Nachbarkeitsbeschwerden haben.

Neue Ableitbedingungen mit Leichtbauschornsteinen erfüllen
Eine Alternative zu außen verlegten Edelstahlschornsteinen sind Leichtbauschornsteine. Damit können Schornsteine innerhalb des Gebäudes nachgerüstet und die Mündung in Firstnähe optimal platziert werden.

Basis der Leichtbauschornsteine des Herstellers Raab ist der „LB Schacht L90“, bestehend aus 40 mm dicken Fiber-Silikatplatten. Dieser erfüllt bereits die erforderliche Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten. Die werkmäßig vorgefertigten 1200 mm oder 600 mm langen Schachtelemente mit Nut- und Federbindung werden lediglich ineinandergesteckt. Die glatte Oberfläche kann direkt verputzt und endbehandelt werden. Alle Systeme zeichnen sich durch ein geringes Eigengewicht aus und können auf Konsolen oder auf Geschoßdecken aufgesetzt werden. Raab bietet fertige Bögen in 15 Grad und 30 Grad an. Damit kann der Schornstein im Dachgeschoss zum First hin schräg geführt und die Mündung gemäß der neuen Ableitbedingungen in Firstnähe platziert werden. Sonderanfertigungen sind ebenfalls möglich. Für Festbrennstoffe wird der „LB Schacht L90“ mit einem zusätzlichen Edelstahlrohr und optionaler Wärmedämmschale ausgestattet. Damit sind alle modernen Holzfeuerstätten, ob Pelletkessel oder Pelletofen, Hackschnitzelkessel oder Kaminofen für Stückholz, anschließbar.

Einfach zu planen und zu montieren ist der „LB Universalschornstein“ von Raab, der komplett vorkonfektioniert ist und mit eingebauten Edelstahlrohr und Dämmrohr geliefert wird. Praktikable Grundbausätze bieten vorgefertigte Fußkonstruktionen wie beispielsweise ein integriertes Kondensatgefäß, wenn kein separater Ablauf anschließbar ist. Bei der zunehmend beliebten Bauweise als Schornstein ohne Sohle wird der „LB Universal“ direkt oberhalb der Feuerstätte in die Geschossdecke eingehängt. Dadurch wird kein Platz für den Schornstein hinter oder neben dem Ofen mehr benötigt. Über Dach kann die Anlage wieder mit einem doppelwandigen Edelstahlrohr weitergeführt werden. Dadurch entfällt eine sonst erforderliche Schornsteinkopfverkleidung, was die Gesamtkosten der Anlage reduziert.

Der „LB LAS-FB“ mit zusätzlichem Ringspalt für die Verbrennungsluftversorgung von der Mündung bietet sich für die energetische Gebäudesanierung und Neubauten mit dichter Gebäudehülle an, da raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden können.





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