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GEG-Praxisfragen (Teil 1/3)



GEG-Praxisfragen (Teil 1/3)IKZ

13. November 2023

Teil 1: Welche Anforderungen gelten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes, wenn der bestellte, mit Öl oder Gas beheizte Kessel nicht in 2023 eingebaut werden kann?

Die kontrovers geführten Diskussionen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes haben viele Verbraucher verunsichert und (mitunter vorschnell) dazu bewogen, den alten Öl- oder Gaskessel vor Ablauf des Jahres 2023 gegen ein neues Brennwertgerät zu tauschen, um der angekündigten Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien und den damit zu erwartenden hohen Investitionskosten zu entgehen. Ob das eine kluge Entscheidung war, soll hier nicht diskutiert werden. Vielmehr gehen wir der Frage nach, welche Verpflichtungen sich im Rahmen des GEG1) für den Verbraucher ergeben können, wenn der neue Wärmeerzeuger nicht mehr in diesem Jahr eingebaut wird.

Die Nachfrage und damit der Absatz von Öl- und Gaskesseln ist in diesem Jahr deutlich gestiegen: Damit verbunden hat sich die Lieferzeit auf bestimmte Wärmeerzeuger und Komponenten erhöht. Nicht zuletzt sind die Handwerksbetriebe weiterhin stark ausgelastet. In der Summe führen all diese Umstände dazu, dass längst nicht jeder Wärmeerzeuger zeitnah vom Handwerksbetrieb eingebaut werden kann. Es stellt sich die Frage, welche Anforderungen im Rahmen des GEG gelten, wenn der neue, fossil beheizte Wärmeerzeuger erst in 2024 aufgestellt werden kann.

Grundsätzlich fordert das GEG in § 71 (Absatz 1) ab 1. Januar 2024 die anteilige Nutzung Erneuerbarer Energien. Es gibt aber Ausnahmen und Übergangsfristen. So heißt es in Absatz 12 des gleichen Paragrafen: „Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.“

Heißt konkret: Wurde der neue öloder gasbefeuerte Kessel bereits vor dem 19. April dieses Jahres bestellt, ist der Verbraucher von sämtlichen Verpflichtungen befreit. Nur muss der Kessel bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Öl- oder Gas-Kessel nach dem 19. April bestellt wurde. Dann nämlich greifen die Anforderungen des GEG. Konkret heißt das: Er muss noch bis Jahresende 2023 eingebaut sein. Ist der Termin nicht zu halten, darf er nach dem 1. Januar 2024 nur eingebaut werden, wenn noch keine Wärmeplanung für die Gemeinde oder Stadt vorliegt. Für Städte/Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern gilt diese Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026, für Städte/Kommunen mit weniger als 100 000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Liegt dagegen ein Wärmeplan schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 vor, wird der Einbau von Heizungen mit 65 % Erneuerbaren Energien verbindlich, nachdem die Entscheidung veröffentlicht worden ist.

Noch ein Hinweis zum Wärmenetz: Sollte die Stadt/Kommune ein Wärmenetz ausgewiesen und einen Anschluss- und Benutzungszwang ausgewiesen haben bzw. noch ausweisen, hat dies Vorrang. Mit anderen Worten: Es darf kein fossiler Kessel eingebaut werden.

Das gilt es zu beachten

Ein mit fossilen Brennstoffen betriebener Wärmeerzeuger kann also in vielen Fällen auch nach 2024 eingebaut werden, denn nach Einschätzung von Fachleuten haben nur wenige Kommunen entsprechende Wärmeplanungen fertig in der Schublade liegen.

Eine wichtige Forderung für Erdgas-, Flüssiggas- oder Heizöl-Heizungen, die ab 1. Januar 2024 eingebaut werden: Ab dem Jahr 2029 müssen den fossilen Brennstoffen stufenweise ansteigende Anteile an Erneuerbaren Energien beigemischt werden: Ab 1. Januar 2029 mindestens 15 %, ab 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %. Da die Verfügbarkeit von anteilig biogenem Erdgas, Flüssiggas oder auch Heizöl derzeit kaum vorhergesagt werden kann und Nachfrage bekanntlich den Preis bestimmt, dürften Preisanpassungen zu erwarten sein. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass allein schon die gesetzlich festgeschriebene CO2-Bepreisung den Preis für fossile Energieträger verteuern wird.

Ab 2024: Beratung erforderlich

Sollen öl- oder gasbetriebene Wärmeerzeuger in der Übergangsphase bis 2026/2028 in Bestandsgebäuden eingebaut werden, so ist ab dem 1. Januar 2024 vor dem Einbau eine verpflichtende Beratung des Verbrauchers vorgesehen, um auf steigende CO₂-Preise hinzuweisen sowie Alternativen aufzuzeigen. Energieberater oder Heizungsbauer dürfen diese Beratung vornehmen.

Umfassende Informationen zum Gebäudeenergiegesetz: www.energiewechsel.de/geg

1) Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 8. 9. 23, Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Link zu Teil 2/3: Welche Art von Anlagen dürfen nach dem 1. 1. 2024 eingesetzt werden, die keinen Nachweis nach DIN V 18599 benötigen?

Link zu Teil 3/3: Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen sowie von Heizungsanlagen im Bestand





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