Lieber Gast, um alle Inhalte sehen zu können, müssen Sie angemeldet sein! Jetzt registrieren oder einloggen.
StartseiteThemenGebäudeenergiegesetzZahlreiche Ausnahmen für die Hallenheizung
19. Februar 2024
Für Hallen mit über 4 m Deckenhöhe gibt es im neuen GEG Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen
Es gibt verschiedene Lösungswege, wie das neue GEG in Hallenbauten erfüllt werden kann. Einige sind mit wenig Planungsaufwand zu realisieren, andere erfordern bei der Auslegung einen genauen Blick in die Nutzung und Gebäudestruktur (Dämmung, Luftwechsel …) der Bauten. Was bei der Beheizung von Gewerbe- und Industriehallen ab Januar 2024 möglich und notwendig ist, beschreibt der Hallenheizungsspezialist Schwank im Gastbeitrag.
Für Hallen mit über 4 m Deckenhöhe gibt es im neuen GEG Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, sich von der Erfüllungspflicht der 65 % erneuerbaren Heizenergie zu befreien. So dürfen fossil befeuerte Heizungen noch lange Zeit repariert werden. Erst wenn die Heizung havariert ist, also nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, treten Übergangsfristen in Kraft. In diesen Fällen darf für bis zu fünf Jahre eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden (Gas- oder Ölheizung). Für dezentrale Heizungen bzw. Hallen mit > 4 m Höhe, gibt es darüber hinaus die nachfolgenden Ausnahmeregelungen:
Wichtig: Jegliche Effizienzgewinne durch Verbesserung der Bauphysik, Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie usw. gehen in die Betrachtung des Endenergieverbrauchs mit ein. Der Nachweis muss nach DIN V 18599 erfolgen.
Optionen zur Erfüllung des 65%igen regenerativen Anteils
Das GEG ist grundsätzlich technologieoffen. Es sind pauschale Erfüllungsoptionen genannt, welche der Gesetzgeber ohne weiteren Nachweis anerkennt. Doch darüber hinaus können auch individuelle Lösungsoptionen umgesetzt werden, die dann jedoch über einen Nachweis nach DIN V 18599 den Einsatz von 65 % regenerativer Wärme darlegt. Bild 2 zeigt jene Optionen, die im Gesetz genannt sind und damit keinen weiteren Nachweis benötigen.
Elektrische Wärmepumpen
Wärmepumpen erfüllen pauschal den vorgeschriebenen 65%-Anteil an regenerativer Energie. Der große Nachteil: Die Investitions- und auch die Installationskosten liegen deutlich über dem Niveau einer Gas Strahlungsheizung. Abhängig von der Architektur und dem Nutzungsprofil der Halle können auch die Energiekosten einer Wärmepumpenheizung die einer Strahlungsheizung übersteigen. Nämlich dann, wenn es sich um ältere Hallen handelt, die nur teilweise gedämmt und/oder sehr hoch (> 17 Meter) sind. Ebenfalls kritisch wird es, wenn die Halle produktionsbedingt hohe Luftwechselraten aufweist. Dann muss die Wärmepumpe quasi im Dauereinsatz nachheizen.
Hybrid-Lösung
Unter Hybridlösung wird die Kombination aus mindestens zwei unterschiedlichen Wärmeerzeugern verstanden. Zum Beispiel Elektrische Wärmepumpen in Verbund mit einer Strahlungsheizung. Dabei wird die Grundlast von den Wärmepumpen übernommen, die Spitzenlast an kalten Tagen von der Strahlungsheizung abgedeckt. Im Vergleich zur „Nur-Wärmepumpenlösung“ lassen sich Investitionskosten von bis zu 50 % einsparen.
Gas-Strahlungsheizung
Jede Strahlungsheizung muss ab Januar 2024 mit 65 % regenerativ betrieben werden 1). Das kann sie mit Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Flüssiggas. Wer noch keinen Wasserstoff hat, kann eine wasserstofftaugliche Strahlungsheizung einbauen, die zuerst mit Erdgas betrieben und später auf 100 % Wasserstoffbetrieb umgerüstet wird. Das geht deshalb, weil bis zum 31. 12. 2034 fossiles Gas genutzt werden darf, wenn die Heizung sowohl fossiles Gas als auch 100 % Wasserstoff verbrennen kann und der Gasnetzbetreiber einen Transformationsplan vorlegt, der ab dem 01. 01 .2035 eine 100 % Wasserstofflieferung vorsieht (GEG § 71k). Zudem muss die Heizung schrittweise ab 01. 01. 2030 insgesamt 50 % bzw. ab 01. 01. 2035 insgesamt 65 % Biogas, grünem oder blauem Wasserstoff oder aus daraus hergestellten Derivaten verbrennen.
Elektrische Strahlungsheizung
Die elektrische Strahlungsheizung wird zu 100 % regenerativ bewertet und ist vergleichsweise preiswert in der Anschaffung, etwa 70 % niedriger als bei der Wärmpumpe. Aber Achtung: Die Verbrauchskosten können abhängig vom Strompreis relativ hoch werden. Im Gegensatz zu Wärmepumpen arbeitet eine elektrische Strahlungsheizung nur etwa ein Drittel so effizient. Dafür kann die elektrische Infrarotheizung für punktuelle Wärme, zum Beispiel als Arbeitsplatz oder temporäre Beheizung, sehr gut geeignet sein. Außerdem könnte eine intelligente, hybride Lösung elektrische Infrarotstrahler mit Gas-Infrarotstrahler kombinieren. Das ist auch dann besonders sinnvoll, wenn eigens produzierter PV-Strom zur Verfügung steht.
Weitere Optionen, um das neue GEG zu erfüllen
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jedoch immer nachweispflichtig sind, z. B.:
Welche Konsequenzen hat das neue GEG für die Hersteller von Hallenheizungen? „Erst einmal ist es wichtig, dass die Branche jetzt Planungssicherheit hat und Produktentwicklungen gezielt auf das neue GEG abstimmen kann“, sagt Oliver Schwank, CEO der Schwank Gruppe, Anbieter von Hallenheizungen. „Positiv zu bewerten ist, dass das GEG eine effiziente, fossil befeuerte Hallenheizung zu Recht noch als saubere Lösung einstuft, die bis zum generellen Ausstieg aus den fossilen Energieträgern 2044 weiter betrieben werden kann. Trotzdem schläft die Branche keineswegs. Wir beobachten im Markt zweierlei Richtungen: Zum einen setzt man gezielt auf Strom, um den 65%igen regenerativen Anteil zu erfüllen. Gerade neue, leistungsfähige Großwärmepumpen und elektrische Infrarotstrahler sind gefragt. Andererseits arbeiten die Hersteller aber auch an Produkten, die speziell auf die schrittweise Erhöhung von Wasserstoff- bzw. Biogasanteil im Netz abgestimmt sind. In Summe wird ein Kunde in den nächsten zwei bis drei Jahren aus deutlich mehr klimafreundlichen Produkten auswählen können als heute.“ τ
Bilder: Schwank GmbH
1) Ausnahmen von dieser Anforderung gibt es u. a. für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern bis spätestens 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern bis spätestens 30. Juni 2028, wenn bis dahin keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Werden dort nach dem 1. 1. 2024 Öl- oder Gasheizungen eingebaut, müssen diese ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus grünem bzw. blauem Wasserstoff oder Biomasse (Bio-Methan oder Bio-Propan) bereitstellen.
Nachgefragt
IKZ: Werden in einer Kommune ohne Wärmeplanung im Bestand nach dem 1. 1. 2024 Öl- oder Gasheizungen eingebaut, müssen diese ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus Erneuerbaren Energien wie Bio-Heizöl oder Bio-Methan bereitstellen. Legt der Gasnetzbetreiber dagegen einen Transformationsplan vor, der ab dem 01. 01. 2035 eine 100 % Wasserstofflieferung vorsieht, muss diese anteilige Nutzung Erneuerbarer Energien nicht erfolgen. Aber ist die Wasserstoff-Variante überhaupt realistisch? Wird Wasserstoff in der ersten Ausbaustufe nicht eher von der Industrie genutzt werden, um die eigene Produktion „grüner“ zu machen?
Prof. Dr. Friedhelm Schlösser: Grundsätzlich ist Wasserstoff der Schlüssel zu einer erfolgreichen Umsetzung der Energiewende. Die Erzeugung von regenerativen Energien aus Wind und Sonne ist nicht konstant und braucht deshalb einen kostengünstigen und effektiven Speicher. Das ist die Hauptaufgabe des Wasserstoffs. Diesen, vor allen anderen Nutzern, der Stahl- und der Chemischen Industrie zur Verfügung zu stellen, macht aus Sicht der CO2-Reduzierung Sinn, umfasst aber z. B. nur 0,32 % aller Arbeitsplätze in Deutschland und würde den Mittelstand und die Millionen von Haushalten im Hinblick auf eine kurzfristige Erfüllung der CO2-Reduzierungsziele benachteiligen.
Bereits heute könnten wir sofort den CO2-Ausstoß von 99 % aller Geräte am Erdgasnetz mit einer Einspeisung von 20 % Wasserstoff reduzieren. Das nächste Ziel wäre dann die 100 %-ige Wasserstoffversorgung über das vorhandene Gasnetz.
Die im Gasnetzgebietstransformationsplan (GTP) ermittelten Werte zeigen, dass 76 % der mittelständischen Unternehmen fest mit Wasserstoff planen, 29 % sehen den Einsatz noch vor dem Jahr 2030. Das heißt, um auf Ihre Frage zurückzukommen, wir sind gerade sehr stark davon abhängig, welchen Weg die Politik einschlägt und ob das riesige Potenzial unseres Erdgasnetzes auch als möglicher Wasserstoffspeicher erkannt wird.
IKZ: Welche Vorgehensweise empfehlen Sie den Betreibern von Hallen oder Nichtwohngebäuden mit Deckenhöhen > 4 m mit älteren und damit ineffizienten Heizungssysteme, die eine Sanierung des Heizungssystems planen?
Prof. Dr. Friedhelm Schlösser: Da möchte ich jetzt einen wichtigen Begriff im Zusammenhang mit dem GEG verwenden: Denken Sie bei der Planung technologieoffen. Grundsätzlich gilt: Arbeitet ein altes Heizsystem ineffizient, ist es auch aus ökologischer Sicht überaltert. Und meist sind die Hallen ebenfalls in die Jahre gekommen und nur mäßig gedämmt. Mit Wärmepumpen alleine wird man solch einen Baukörper nur bedingt wirtschaftlich beheizen können, die hohen Investitionskosten mal außen vorgelassen. Aus diesem Grunde bin ich ein Fan von den Hybridlösungen, die das neue GEG ermöglicht. Wenn die Kommune oder das Unternehmen selbst den Einsatz von Wasserstoff plant, würde ich auf ein Multigas-Heizsystem, wie den „geniumSchwank“ in Verbindung mit Wärmepumpen setzen. So kann heute das relativ preiswerte Erdgas genutzt werden und nach Umrüstung 100 % Wasserstoff. Wenn jedoch die Investitionskosten über Sein oder Nichtsein der Firma entscheiden, würde ich die ineffiziente Heizung 1 zu 1 gegen eine effizientere fossile Heizung tauschen, mit den Anforderungen nach § 71 Abs. 9 und § 71K, also wieder mit Blick, ob ich einen Wasserstoffeinsatz plane. Im übrigen, wasserstofftaugliche Geräte müssen nicht zwingend teuer sein.
IKZ: Werden im GEG auch spezielle bauliche Anforderungen oder Nachrüstverpflichtungen formuliert, um den Energiebedarf für das Heizen und/oder Kühlen einer Halle zu reduzieren?
Prof. Dr. Friedhelm Schlösser: Verpflichtend nicht, aber man kann baulich durchaus sinnvoll tätig werden, um die GEG-Anforderung für die Erneuerung mit einem fossilen Heizsystem zu erfüllen. So spielen bei der Reduzierung des Endenergieverbrauchs um mindestens 40 % (§ 71 m, Absatz 2) mehrere Maßnahmen mit ein, nicht nur die Effizienz der Heizung. Zum Beispiel kann eine Wärmerückgewinnung eingerechnet werden, eine zusätzliche Solarthermienutzung oder eben die Verbrauchsreduktion über bauliche Wärmeschutzmaßnahmen. Hier muss dann der Bauherr oder Hallenbetreiber letztlich entscheiden, welche Richtung für ihn die sinnvollere ist, die wirtschaftlichere oder die ökologische oder die Kombination aus beiden.
Auszug aus dem Gebäudeenergiegesetz
§ 71i – Allgemeine Übergangsfrist
Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sofern innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn nach Satz 1 der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. Satz 1 ist nicht anzuwenden für eine Etagenheizung nach § 71l Absatz 1 und für eine Einzelraumfeuerungsanlage nach § 71l Absatz 7 sowie für eine Hallenheizung nach § 71m.
§ 71m – Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
(1) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann höchstens für zehn Jahre nach dem Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung eine neue einzelne dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, sofern die neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist von Satz 1 die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllen. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann einmalig und höchstens für zwei Jahre nach dem Austausch der Altanlage ein dezentrales Heizsystem in Bestandsgebäuden zur Beheizung von Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um mindestens 40 Prozent verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch nach Satz 2 um weniger als 40 Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert, kann der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent Verringerung des Endenergieverbrauchs ausgeglichen werden durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 71k – Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann
(1) Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder Absatz 9 (siehe Satz 2 in der Fußnote) zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn
1. das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, und das spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll und
2. der Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, und die nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständige Stelle bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben …
Anmerkung der Redaktion: Das ist ein Artikel aus dem brandneuen Sonderheft „Gebäudeenergiegesetz 2024“. Die 100-seitige Publikation gibt es als Printversion für 15,00 Euro und als E-Paper auf ikz-select.de für 9,99 Euro. Premium- und Complete-Kunden haben freien Zugriff auf das E-Paper (hier jeweils eine direkte Verlinkung zum Heft setzen). Die gedruckte Ausgabe kann unter leserservice@strobelmediagroup.de angefordert werden.
Verwandte Artikel
GEG-Praxisfragen 18. April 2024
Drei in einem 25. August 2020
GEG – verständlich erklärt 19. Dezember 2023
Lücken(schluss) bei der Energetischen Inspektion 26. Juli 2022
GEG-Praxisfragen (Teil 3/3) 6. März 2024
Energieverluste im Gebäude vermeiden 29. Dezember 2020
Heizsysteme mit Luft/Luft-Wärmepumpen ergänzen 26. Februar 2024
GEG-Praxisfragen (Teil 2/3) 11. Dezember 2023
Zur Wartung und Instandhaltung kommt nun die Optimierung 29. Januar 2024
Wärmepumpen: Betriebskosten in Mehrfamilienhäusern gerecht verteilen 28. November 2023
Ausgewählte Inhalte
Leistungsgarantie
Datensicherheit