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GEG-Praxisfragen



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Bild: Stiftung Umweltrecht, Manuel Reger  

18. April 2024

Ab 1. Juli 2028 oder früher? Ein Überblick über die Übergangsfristen zur 65 %-Regel

Will sich der Kunde für einen mit Öl, Gas oder Flüssiggas beheizten Kessel entscheiden, gelten laut neuem Gebäudeenergiegesetz (GEG) Fristen je nach dem Ort der Installation. Hier wirkt sich das neue Wärmeplanungsgesetz über die 65 %-Vorgabe im GEG auf die Heizungsfachbetriebe aus. Wie beide Gesetze zusammenhängen, erläutert Dr. Maximilian Wimmer von der Stiftung Umweltenergierecht im Gespräch mit der IKZ-Redaktion im vierten Teil unserer Serie zu den neuen Vorgaben im GEG.

Zum 1. Januar dieses Jahres trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) [1] mit der 65 %-Regel in Kraft. Diese findet jedoch erst ab dem 1. Juli 2028 in allen Kommunen flächendeckend Anwendung, weil das GEG bis zu diesem Zeitpunkt an edas Wärmeplanungsgesetz (WPG), gekoppelt ist. Dieses muss in den Kommunen umgesetzt werden, wobei unterschiedliche Fristen gelten. Heizungsfachbetriebe, die oft in mehreren Kommunen im Einsatz sind, stehen damit vor einer Herausforderung, wenn ein Kunde den Einbau eines mit Öl, Gas oder Flüssiggas beheizten Kessels beauftragen will. Wie Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz verknüpft sind, erläutert Dr. Maximilian Wimmer von der Stiftung Umweltenergierecht in Würzburg. Die Ziffer in Klammer führt zur Fundstelle im jeweiligen Gesetz.

IKZ: Hallo, Herr Dr. Wimmer, danke, dass Sie uns Auskunft geben. Vielleicht fassen Sie zunächst die 65 %-Regel im neuen GEG zusammen, das seit 1. Januar gilt?

Wimmer: Das Gebäudeenergiegesetz 2024 sieht grundsätzlich vor, dass Heizungen, die neu eingebaut werden, zu 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen [3]. Diese Vorgabe wirkt allerdings nicht direkt flächendeckend. Während die 65 %-Vorgabe für neu zu errichtende Gebäude grundsätzlich bereits mit Inkrafttreten des GEG zum 1. Januar 2024 Anwendung findet, wirkt sie für Bestandsgebäude sowie Neubauten außerhalb von „Neubaugebieten“ erst, wenn bestimmte Auslöser eingetreten sind [4]. 

IKZ: Okay, worum handelt es sich bei diesen Auslösern im Gebäudebestand?

Wimmer: Der erste Auslöser ist der 30. Juni 2026 für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern [5]. Mit Ablauf dieses Tages findet die 65 %-Vorgabe dort Anwendung. Der 30. Juni 2028 ist der zweite Auslöser. Danach wirkt die 65 %-Vorgabe auch in Gemeindegebieten mit 100 000 oder weniger Einwohnern [6]. Der dritte Auslöser verknüpft das Wärmeplanungsgesetz folgendermaßen mit dem GEG: In einem Gebiet, in dem unter Berücksichtigung eines Wärmeplans eine Ausweisungsentscheidung – also Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet – getroffen wurde, findet die 65 %-Vorgabe bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Anwendung [7].

IKZ: Können Sie die Verknüpfung des GEG mit dem WPG aus juristischer Sicht erläutern? Worum geht es im neuen WPG genau?

Wimmer: Das neue Wärmeplanungsgesetz schafft einen einheitlichen Rahmen für die Durchführung der Wärmeplanung [8], bis hin zur Darstellung im Wärmeplan [9]. Es ist seit dem 1. Januar 2024 zusammen mit der GEG-Novelle in Kraft. Das WPG verpflichtet die Länder, sicherzu-stellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des WPG erstellt werden [10]. Das WPG muss nun landesrechtlich umgesetzt werden. Dabei müssen die Länder u. a. die planungsverantwortliche Stelle bestimmen. Sie müssen also festlegen, welcher Rechtsträger für die Wärmeplanung zuständig sein soll. In der Regel werden das wohl die Gemeinden sein. Die Verknüpfung mit dem GEG liegt darin, dass die Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen und die Übergangsfristen bis zur flächendeckenden Anwendung der 65 %-Vorgabe im GEG aufeinander abgestimmt sind. Denn für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern muss spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden [11]. Für Gemeindegebiete mit 100 000 oder weniger Einwohnern endet die entsprechende Frist mit Ablauf des 30. Juni 2028 [12]. Zudem sind auch die Details der in diesem Zusammenhang angesprochenen Ausweisungsentscheidung, die die 65 %-Vorgabe des GEG vorzeitig auslöst, im WPG geregelt [13].

IKZ: Also bezieht sich die Verknüpfung von GEG und WPG auf diese Fristen, die Gesetze selbst regeln aber jeweils etwas Anderes?
Wimmer: Das ist richtig. Die Fristen des WPG beziehen sich auf die Erstellung der Wärmepläne, die Fristen des GEG hingegen auf die Anwendung der 65 %-Vorgabe. Eine weitergehende rechtliche Verknüpfung besteht hier nicht. Insbesondere haben die Erstellung und Veröffentlichung eines Wärmeplans keine Auswirkung auf die Anwendung der 65 %-Vorgabe. Hintergrund des Gleichlaufs der Fristen ist vielmehr, dass der Wärmeplan als Informationsquelle dient und demnach spätestens dann vorliegen soll, wenn die 65 %-Vorgabe eingehalten werden muss. Denn anhand der Wärmepläne sollen sich die 

Gebäudeeigentümer über aktuelle und künftige Anschlussmöglichkeiten sowie die jeweils bestehenden technischen Heizmöglichkeiten informieren können.

IKZ: Das bedeutet, dass sich die Veröffentlichung eines Wärmeplans nicht auf die 65 %-Vorgabe auswirkt und es insoweit bei den genannten Übergangsfristen Juli 2026/2028 des GEG verbleibt?

Wimmer: Ja, die Wärmeplanung hat auf die Anwendung der 65 %-Vorgabe keine rechtliche Auswirkung. Es bleibt entweder bei den Übergangsfristen Juli 2026/2028 des GEG, oder es wird zusätzlich zur Wärmeplanung eine Ausweisungsentscheidung getroffen, welche die 65 %-Vorgabe dann vorzeitig auslöst.

IKZ: Was macht genau diese Ausweisungsentscheidung aus?
Wimmer: Sie ist ein rechtlich eigenständiger Akt, der von der Wärmeplanung abzugrenzen ist. Mit einer Ausweisungsentscheidung wird ein (Teil-)Gebiet als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen. Das erfolgt grundstücksbezogen und unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Die Ausweisungsentscheidung muss außerdem die Ergebnisse der Wärmeplanung berücksichtigen, sie ist dieser also zeitlich nachgelagert. Schließlich ist noch zu erwähnen, dass die Ausweisungsentscheidung im Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle liegt. Sie muss also nicht getroffen werden.

IKZ: Für den Heizungsbauer ist der Zusammenhang zur 65 %-Regel des GEG entscheidend.

Wimmer: Die Ausweisungsentscheidung ist einer der im GEG vorgesehenen Auslöser für die 65 %-Vorgabe [14]. Die 65 %-Vorgabe findet dann vorzeitig – also vor den Übergangsfristen Juli 2026/2028 des GEG – Anwendung, nämlich einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung. Das gilt allerdings nur für das von der Ausweisungsentscheidung betroffene (Teil-)Gebiet. Darüber hinaus geht die Ausweisungsentscheidung für die Anwohner nicht mit der Pflicht einher, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen [15]. Allerdings kann die Gemeinde weiterhin einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen.

IKZ: Der Heizungsfachbetrieb muss also bis Juli 2026/2028 im Blick haben, ob für ein Gebiet eine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde. Wo kann er sich denn dazu erkundigen?

Wimmer: Dazu gibt es leider keine allgemeingültige Aussage. Eine Ausweisungsentscheidung wird in den meisten Fällen als Satzung ergehen und als solche öffentlich bekannt gemacht werden, zumeist auf der Internetseite der Gemeinden oder der sonstigen planungsverantwortlichen Stelle.

IKZ: Gibt es eine übergeordnete Stelle, um zu recherchieren?

Wimmer: Nach unserem Kenntnisstand ist nicht geplant, die getroffenen Ausweisungsentscheidungen zentral zu veröffentlichen. Daher muss man sich vermutlich einzelfallbezogen informieren.

www.stiftung-umweltenergierecht.de

[1] Gebäudeenergiegesetz (GEG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 19.10.2023. Kurzlink: bit.ly/GEG_2024

[2] Wärmeplanungsgesetz (WPG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 22. 12. 2023. Kurzlink: bit.ly/WPG_2024

[3] Siehe GEG, § 71 Abs. 1

[4] Siehe GEG, § 71 Abs. 8, 10. Der Begriff „Neubaugebiet“ findet sich nicht im Gesetzestext, sondern ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.

[5] Siehe GEG, § 71 Abs. 8 S. 1

[6] Siehe GEG, § 71 Abs. 8 S. 2

[7] Siehe GEG, § 71 Abs. 8 S. 3

[8] Siehe WPG, Teil 2, Abschnitte 2 bis 4

[9] Siehe WPG, § 23 und Anlage 2

[10] Siehe WPG, § 4 Abs. 1

[11] Siehe WPG, § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

[12] Siehe WPG, § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

[13] Siehe WPG, §§ 26, 27

[14] Siehe GEG, § 71 Abs. 8 S. 3 und WPG, 27 Abs. 1

[15] Siehe WPG, § 27 Abs. 2





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