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GEG – verständlich erklärt



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19. Dezember 2023

Die Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes übertragen auf die Belange des SHK-Handwerks
Selten wurde ein Gesetz in der Entstehungsphase so aufgeregt diskutiert wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das zum 1. 1. 24 in Kraft tritt. Die teilweise recht temperamentvolle Diskussion hat an vielen Stellen die Möglichkeit verbaut, sich ernsthaft mit den Veränderungen auseinanderzusetzen. Machen wir uns nichts vor: Einfach wird es ab Jahresanfang nicht. Eine Unmöglichkeit sieht aber auch anders aus. Dieser Beitrag befasst sich ausführlich mit den Änderungen im GEG mit Schwerpunkt Wohnungsbau.

Man sollte bei der Bewertung des GEG ein wenig differenzieren zwischen den „Äußerlichkeiten“ und den technischen Inhalten des Gesetzes. Als Äußerlichkeiten sind hier die Form und die Art der Einführung gemeint. Das Gesetz wurde unter großem Zeitdruck erstellt und diskutiert. Das tat der Debattenkultur nicht wirklich gut. Sprachlich ist das Gebäudeenergiegesetz eine Zumutung. Nach wie vor existiert – zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses, 20. November 2023- nur ein Änderungsgesetz. Das bedeutet, es gibt keinen offiziellen, fortlaufenden Text, sondern nur die Änderungen. Das liest sich dann vom Stil in der Form „In § X Absatz Y im zweiten Satz folgenden Halbsatz einfügen“. Noch unverständlicher wird es, weil der Bundesrat gewünschte Änderungen als Änderungen der Änderungen formuliert. Dazu kommt, dass das GEG schon in der Ursprungsfassung nur schwer verständlich ist. Beim Lesen wird mehrfach zwischen den Absätzen hin und her verwiesen. Die jeweiligen Regeln sind ineinander verschachtelt. Wir sollten uns in Deutschland einmal wieder darauf besinnen, dass Gesetze auch für die Betroffenen verständlich ausgedrückt werden sollen. Alles andere schadet der Demokratie.

Weitere Infos zum GEG
Im Folgenden beschränken wir uns auf die Änderungen im GEG mit Schwerpunkt Wohnungsbau. Wer mehr wissen möchte, findet unter www.zvshk.de\GEG weitere Informationen. Zusätzlich gibt es im Youtube-Kanal des ZVSHK zwei Beiträge unter bit.ly/zvshk-geg-videos.

Was wird im GEG gefordert?
Grundsätzlich müssen alle neuen Wärmeerzeuger, die nach dem 31. 12. 2023 eingebaut werden, 65 % Erneuerbare Energien einbinden. Die Details dazu werden im weiteren Verlauf dieses Artikels beschrieben. Ziel ist die vollständige Dekarbonisierung des Gebäudebereiches bis 31. 12. 2044.
Vor diesem Hintergrund sind fossile Brennstoffe derzeit noch zulässig. Hier läuft aber eine Uhr. Es ist damit zu rechnen, dass „neu“ verbaute Kessel während ihrer Lebensdauer finanziell im Betrieb unattraktiv werden oder technisch sogar nicht mehr funktionieren. Dafür sorgen u.a. eine steigende CO2-Bepreisung und Transformationspfade für Erdgasnetze zu Wasserstoffnetzen. Damit dies dem Kunden klar ist, ist eine Beratung zu diesen Themen verpflichtend. Es geht immer um neu einzubauende Geräte. Bei getrennter Erzeugung von Warmwasser und Heizung gilt das nur für den eventuell auszutauschenden Kessel, nicht jedoch für den Warmwasserbereiter, der in diesem Beispiel nicht ausgetauscht werden soll. Durchlauferhitzer dürfen nur noch elektronisch sein. Bei Warmwasserbereitung mit Strom gilt ansonsten die 65%-Anforderung als erfüllt. Die Austauschverpflichtungen bei alten Wärmeerzeugern gelten im Prinzip wie bisher. Hier gibt es also keine Verschärfung.

Wie kann die 65%-Anforderung erfüllt werden?
Grundsätzlich kann der Nachweis über eine Berechnung nach DIN V 18599 erbracht werden. Das ist im reinen Austauschgeschäft schlicht illusorisch und allenfalls im Neubau oder bei Totalsanierung ein Thema. Es gibt aber auch Anlagenkombinationen, die per Definition und ohne weiteren Nachweis die Anforderung erfüllen. Wichtig ist, dass diese Kombinationen jeweils 100% der Wärmemenge abdecken. Ansonsten ist man wieder bei der Nachweispflicht nach DIN V 18599.
Möglichkeiten ohne weitere Nachweisführung durch den Handwerker:

Anschluss an ein Fernwärmenetz
Hier wird der Netzbetreiber zur Umsetzung eines Dekarbonisierungspfades verpflichtet. Deswegen hat der Nutzer lediglich die Aufgabe, sich vom Netzbetreiber die zukünftige Einhaltung der Anforderung verpflichtend erklären zu lassen. Tipp: Sobald eine Wärmeplanung für ein Gebiet vorliegt, sollte man diese vor der Angebotserstellung einsehen.

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Auch hier ist man relativ sorgenfrei. Alleine mit der Auswahl hat man die Verpflichtung erfüllt. Der eingebaute Heizstab zählt zur Wärmepumpe. Bei vermieteten Gebäuden muss darauf geachtet werden, dass der Vermieter auf die Modernisierungsumlage verzichten muss, wenn die Jahresarbeitszahl unter 2,5 fällt. Grundsätzlich sollte man ohnehin deutlich höhere Jahresarbeitszahlen anstreben. Wenn aber weitere Sanierungen geplant sind, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die Wärmepumpe sehr klein zu wählen und zum Beispiel im ersten Winter mit einem erhöhten Heizstabeinsatz zu leben. Mit dem nächsten Sanierungsschritt, zum Beispiel dem Austausch von Fenstern, läuft die Wärmepumpe dann mit sinnvolleren Arbeitszahlen und ist nicht überdimensioniert. Insofern ist der Wert 2,5 sicherlich nicht als Auslegungskriterium zu deuten, sondern als Hilfestellung bei weiteren geplanten Maßnahmen. Gasbetriebene Wärmepumpen fallen nicht unter diese Regel. Sie müssen bei Bedarf über die DIN V 18599 den jeweiligen Anteil nachweisen.

Stromdirektheizungen
Dazu gehören praktisch alle elektrische Widerstandsheizungen wie Infrarotheizungen, Marmorheizungen, Heizplatten, Nachtspeicherheizungen, u. a. m. Diese sind zulässig bei baulichen Standards, die auf dem Niveau anspruchsvoller Neubauten liegen. Auf den im Verhältnis zum Wärmepumpenstrom hohen Energiepreis sei hier hingewiesen.

Solarthermische Anlagen
Das GEG fordert nur das Label „Solar Keymark“. Aber Achtung: Die solarthermische Anlage muss den Wärmebedarf des gesamten Jahres vollständig decken. Es geht hier nur um wenige Anlagen im Jahr und nicht um das Massengeschäft.

Biomasse oder grüner/blauer Wasserstoff
Vereinfacht ausgedrückt kann man durch einen entsprechenden Einkauf von Holz, Biogas, Bioöl oder Wasserstoff die Verpflichtung erfüllen. Lieferantennachweise muss der Nutzer aufbewahren. Als weitere Verpflichtung muss bei fester Biomasse auf eine automatische Beschickung und ein Wassersystem geachtet werden, also zum Beispiel Heizkörper und keine Einzelöfen.
Wer jetzt meint, bezüglich Öl und Gas den Stein der Weisen gefunden zu haben, sollte sich fragen, wie teuer diese Brennstoffe sein werden. Vor dem Ukraine-Krieg war Erdgas für 6 c/kWh erhältlich. Derzeit liegen wir bei knapp unter 12 c/kWh. Diskutiert werden für die Beratung zu Brennstoffen für Biobrennstoffe und Wasserstoff Preise von zukünftig 16 c/kWh bis zu über 20 c/kWh – das bedeutet eine Verdreifachung zum alten Status quo. Die berechtigte Frage lautet, wer sich diese Heizkosten leisten kann oder möchte. Wir haben hier eine auf jeden Fall denkbare und realistische Lösung. Man wird aber abwägen müssen, ob die laufenden Kosten attraktiv sind. Das wird dann der Fall sein, wenn der 65%-Anteil zum Beispiel technisch anders nicht möglich ist oder nur mit sehr hohen Investitionskosten erreicht werden kann. Auch ein niedriger Verbrauch kann hier ausschlaggebend sein.

Wärmepumpen-Hybridheizung –elektrische Wärmepumpe mit Öl-, Gas- oder Biomassekessel
Hier ist es wichtig, dass die komplette Heizungsanlage über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung mit Vorrang für die Wärmepumpe verfügt. Öl- oder Gaskessel müssen Brennwertgeräte sein. Die Auslegung der Wärmepumpe erfolgt auf mindestens 30 % bezogen auf die Heizlast des Gebäudes (40 % bei bivalent alternativem Betrieb) alternativ auf Teillastpunkt A nach DIN EN 14 825 bezogen auf den Spitzenlasterzeuger. Die letztere Variante erlaubt es fertige Industrieprodukte anzubieten, ohne unmittelbar die Heizlast berechnen zu müssen. Das Produkt alleine erfüllt dann schon die Anforderungen. Dafür ist im Zweifelsfall die Wärmepumpe etwas größer als nach GEG unbedingt notwendig.

Solarthermie-Hybridheizung – thermische Solaranlage mit Öl-, Gas- oder Biomassekessel
Das Mindestverhältnis Aperturfläche zu Nutzfläche muss 0,07 (bis 2 Wohneinheiten) / 0,06 (alle anderen Fälle) betragen – bei Vakuumkollektoren ist eine Reduzierung der Kollektorfläche um 20 % möglich. Der Mindestanteil von Erneuerbaren Energien im Brennstoffeinkauf sinkt von 65 % auf 60 %.

Zwischenfazit
Man muss kein Prophet sein, um an dieser Stelle zu erkennen, dass sich der Heizungsmarkt drastisch wandeln wird. Der Anteil von Fernwärme wird steigen. Da dies aber nur in verrohrten Gebieten möglich ist, wird sich automatisch das Thema Wärmepumpe anbieten.
Wärmepumpen-Hybridheizungen könnten eine Rolle spielen bei besonderen Gebäudekonstellationen. Wie sich die Thematik Wasserstoff/Biogas/Bioöl als Lösung entwickelt, ist schwer abzuschätzen. Vor dem Hintergrund der Energiepreis dürfte es hier einen deutlichen Rückgang geben. Die restlichen Möglichkeiten dürften nur noch in Einzelfällen zum Tragen kommen.

Welche Fristen gibt es?
Es steht außer Zweifel, dass diese Verpflichtungen nicht leicht umzusetzen sind. Wir werden für viele Einsatzfälle Lösungen neu erarbeiten oder zumindest üben müssen. Das ist aber in den Griff zu bekommen. Schwieriger ist dagegen der Berg an Altverträgen, der bei vielen Betrieben bis ins nächste Jahr reichen wird. Hier sind Fristen zu beachten, weil nicht jeder Altvertrag automatisch von den neuen Anforderungen des GEG verschont ist.
Lediglich Altverträge, die vor dem 19. 4. 2023 abgeschlossen wurden, dürfen bis zum 18. 10. 2024 ohne Einhaltung der 65%-Regel eingebaut werden. Das bedeutet, dass Aufträge nach dem 18. 4. 2023 entweder bis zum Jahresende 2023 abgearbeitet werden müssen oder den neuen Regeln unterliegen. Das gilt für Neu- und Altbau.
Achtung: Es halten sich Gerüchte, dass der Beginn der Arbeiten in Form der Lieferung (und nicht Einbau) des Kessels ausreichen würden, um die GEG-Regelungen zu umgehen. Das funktioniert nur, wenn der alte Kessel vor dem 31. 12. 2023 ausgebaut wurde und dann der neue Kessel zügig eingebaut wird. Den 31. 12. 2023 sollte man daher als Deadline sehr ernst nehmen.
Darüber hinaus gibt im Neubau nach diesem Datum nur noch wenig Ausweichmöglichkeiten. Bei Baulücken gelten die Regeln wie für Bestandsgebäude. Man sollte sich aber die Fragen stellen, ob bei einem Neubau mit dem aktuellen baulichen Standard wirklich noch ein herkömmlicher Kessel benötigt wird.
Im Bestand gibt es ab 2024 nur noch in begrenztem Maße Erleichterungen:

Übergangszeit bis zur Erstellung eines Wärmeplanes
Die Kommunen sind verpflichtet, eine Wärmeplanung aufzulegen. Dabei geht es um die geplante Art der Beheizung. Das umfasst zum Beispiel die Ausweisung von Fernwärmegebieten, die Entscheidung, ob mit Wasserstoff geheizt werden kann oder andere Punkte. Solange diese Wärmeplanung noch nicht verkündet wurde, darf „herkömmliche“, fossile Technik verbaut werden. Der Nutzer muss dann aber nach einem Stufenplan erneuerbare Energien einkaufen – beginnend ab 1. 1. 29 mit einem EE-Anteil von 15%, 2035 müssen es 30% und 2040 60% sein. Das Problem der Energiepreise wird dadurch also verschoben, aber nicht aufgelöst.
Einen Monat nach Verkündung des Wärmeplanes gilt die 65%-Regelung für alle neu eingebauten Wärmeerzeuger. Achtung: Da die Regelung auf den Einbau und nicht auf das Auftragsdatum abzielt, muss bei Verträgen aufgepasst werden, ob die Verkündung eines Wärmeplanes geplant ist. Hier wird es keine weiteren Übergangsfristen geben. Sollten die Kommunen nicht rechtzeitig fertig werden, gilt die 65%-Pflicht automatisch nach dem 30. 6. 2026 für Kommunen über 100 000 Einwohner bzw. 30. 6. 2028 für Kommunen bis 100 000 Einwohner.

Wasserstoff
Wenn das Erdgasgerät auf 100% Wasserstoff umrüstbar ist und gem. kommunaler Wärmeplanung das Netz auch auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden soll, gibt es keine weiteren Anforderungen. Alle an dieses Netz angeschlossenen Geräte werden automatisch mit Wasserstoff beliefert. Achtung: Damit ist das Problem des Energiepreises nicht entschärft.
Es gibt Übergangslösungen für den Havariefall. So ist es möglich, erst einen fossilen Kessel einzubauen. Eine ergänzende Wärmepumpe wird dann mit zeitlichem Verzug nachgerüstet. Die Industrie liefert hier schon die ersten Lösungen. Zum Havariefall sollte man es aber besser nicht kommen lassen.
Ebenfalls gibt es Befreiungsmöglichkeiten beim Bezug von Sozialleistungen oder bei unbilliger Härte. Auch das wird sich wohl auf Einzelfälle beschränken.

Welche Fristen gelten im Sonderfall Etagenheizung?
Im Folgenden wird vereinfachend von Gas­etagenheizungen gesprochen. Betroffen sind aber auch Einzelheizungen.
Die Sanierung von Gasetagenheizungen verlief in den letzten Jahren eher unbefriedigend. Unterschiedliche Eigentümer und Sanierungsstände in den jeweiligen Wohnungen einer Eigentümergemeinschaft führten dazu, dass häufig nicht einmal Brennwertgeräte eingebaut werden konnten, weil es nicht ausreichend Abgaszüge gab. (Eine gemischte Belegung von Niedertemperatur- und Brennwertgeräten an einem Abgasrohr ist nicht möglich.) Hier setzt das GEG auf eine eindeutige Verpflichtung, die aber mit relativ langen Übergangszeiten verbunden ist.
Mit dem ersten Austausch einer Gasetagenheizung nach dem 31. 12. 2023 beginnt für die Eigentümergemeinschaft eine Frist zu laufen. Die erste Anlage darf noch ohne 65%-Verpflichtung eingebaut werden. Doch muss die Eigentümergemeinschaft einen Sanierungsplan für die Wärmeerzeuger erstellen, aus dem hervorgeht, wie die Beheizung GEG-konform erfolgt. Dafür hat sie maximal fünf Jahre Zeit. In dieser Zeit ausgetauschte Geräte dürfen ebenfalls ohne weitere Verpflichtung ausgetauscht werden.
Ein Jahr, nachdem die Eigentümergemeinschaft eine Entscheidung getroffen hat, müssen die neu eingebauten Geräte 65 % Erneuerbare Energien erreichen. Ob sie das über den Brennstoffeinkauf mit entsprechenden Folgen für die Energiekosten machen oder über eine technische Lösung (Hybridheizung, mit entsprechenden Folgekosten, Anschluss an Zentralheizung, …) ist aus Sicht des Gesetzes unerheblich.
Wenn die Eigentümergemeinschaft mit 2/3 Mehrheit und mindestens 50 % der Anteile beschließt, die Etagenheizungen beizubehalten, ist jede weitere Sanierung nach dem Entschluss daran gebunden. Wenn sie eine komplette oder teilweise Umstellung (zum Beispiel nur eines Gebäudeteiles) auf eine Zentralheizung beschließt, beginnt eine neue Frist zu laufen. Die Eigentümergemeinschaft hat jetzt weitere acht Jahre Zeit, die Zentralheizung fertigzustellen. Danach müssen alle Wohnungen, die an die Zentralheizung angeschlossen werden sollen und bei denen die Heizung ausgetauscht werden muss, auch an die Zentralheizung angeschlossen werden. Geräte, die innerhalb dieser zweiten Frist und vor Fertigstellung der Zentralheizung eingebaut wurden, haben dann ein weiteres Jahr Zeit, sich an die Zentralheizung anzuschließen. Sollte sich die Eigentümergemeinschaft nicht auf eine Lösung einigen, muss auf eine Zentralheizung umgestellt werden. Keine Entscheidung ist also auch eine Entscheidung.
Wir haben hier mehrere Fristen, die sich überschneiden und auf unterschiedliche Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft wirken. Allen gemeinsam ist, dass bei einer beschlossenen Umstellung auf Zentralheizung vermutlich alle „neu“ ausgetauschten Geräte einschließlich des auslösenden Gerätes vor Ablauf der technischen Lebensdauer ausgetauscht werden müssen oder wenigstens die 65%-Regel einhalten müssen. Davon ausgenommen sind nur „Altgeräte“, die vor dem 1. 1. 2024 eingebaut wurden. Hier kann nur die Empfehlung abgegeben werden, dass sich die Eigentümer vor dem ersten Havariefall freiwillig auf eine Lösung einigen. Dieses schrittweise Umstellen auf die Zentralheizung, wie es das GEG ermöglicht, ist aufgrund einer eventuellen Überdimensionierung des Wärmeerzeugers während der Umstellphase schwer in den Griff zu bekommen. Das Thema „Lebensdauer“ wird bei den „neu“ ausgetauschten Geräten zumindest Streitpunkt bei den Eigentümern werden. Planvoll und rechtzeitig vorzugehen ist hier für alle Beteiligten die bessere Lösung als das Ausnutzen aller Fristen.

Welche weiteren Regeln sind verpflichtend?
Das GEG regelt in § 60a die Optimierung von Wärmepumpenanlagen bzw. in § 60b die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen („Heizungs-Check“). Weitere Informationen sind für Innungsfachbetriebe unter bit.ly/zvshk-ensimimav und www.zvshk.de/heizungscheck hinterlegt. Außerdem findet sich in dieser Ausgabe ein eigener Beitrag unter dem Titel „Zur Wartung und Instandhaltung kommt nun die Optimierung“ ab Seite 24.

Fazit
Die Masse an kurzfristen Änderungen gepaart mit diversen Fristen ist nicht leicht verdaulich. Man sollte aber nicht darauf hoffen, dass diese Regelungen im Sande verlaufen. Der Schornsteinfeger als Kon­trollinstanz wird hier zukünftig aktiv werden. Die Strafen sind nicht unerheblich. Das ist die negative Seite.
Gleichzeitig liefert das GEG für alle aktiven Betriebe natürlich zuverlässig gut bezahlte Arbeit für viele Jahre. Als Unterstützung liefern die Fachverbände gemeinsam mit dem ZVSHK und den Industriepartnern alle benötigten Schulungen. Dazu kommt das gute Gefühl, dass etwas zu machen einfach besser ist als sich auf die Straße zu kleben. Das SHK-Handwerk ist das Klimahandwerk schlechthin. Hier können wir es wieder beweisen.

Autor: Dr. Matthias Wagnitz, Referent für Energie- und Wärmetechnik im ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima)


65 %-Forderung im GEG
§ 71 – Anforderungen an eine Heizungsanlage
(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist.

(4) Die Pflicht nach Absatz 1 ist anzuwenden

  1. bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt, auf das Gesamtsystem,
  2. bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder
  3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung verbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen. Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Anlagenformen entspricht.

    Volltext des GEG im Bundesgesetzblatt Nr. 280 (Ausgabe vom 19. Oktober 2023):
    www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.html




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