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StartseiteThemenGebäudeenergiegesetzGEG-Praxisfragen (Teil 3/3)

GEG-Praxisfragen (Teil 3/3)



GEG-Praxisfragen (Teil 3/3)Bild: Bundesverband Wärmepumpe / Stiebel Eltron
Bild: Bundesverband Wärmepumpe / Stiebel Eltron 
Bild: ZVSHK 
Bild: Bundesverband Wärmepumpe / AIT 

6. März 2024

Teil 3: Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen sowie von Heizungsanlagen im Bestand
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz enthält eine Reihe von Vorgaben und Anforderungen, die neu sind und seit dem Inkrafttreten im Januar 2024 beachtet werden müssen. Das betrifft unter anderem die Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen für größere Wohngebäude oder die Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand. Auch wird der hydraulische Abgleich in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten verpflichtend. Im dritten Teil unserer kleinen GEG-Serie schauen wir uns die relevanten Anforderungen, die sich im § 60 finden, genauer an.

Dem Thema „Wartung und Instandhaltung“ widmet sich das GEG in § 60. So heißt es:
„(1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.“
Diese Anforderungen konkretisieren die neuen §§ 60a, 60b und 60c. § 60a befasst sich speziell mit der „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen“. Danach müssen Heizungswärmepumpen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut oder aufgestellt werden und ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten versorgen, nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Diese Betriebsprüfung ist mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen, wenn die Wärmepumpenanlage nicht aus der Ferne überwacht wird.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Forderung gilt ausdrücklich nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft/Luft-Wärmepumpen.

Betriebsprüfung Wärmepumpen – was ist zu tun?
Die in § 60a formulierte Betriebsprüfung umfasst neben der Kontrolle des hydraulischen Abgleichs die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung

  • der Heizkurve,
  • der Abschalt- oder Absenkzeiten,
  • der Heizgrenztemperatur,
  • der Einstellparameter der Warm­wasserbereitung,
  • der Pumpe(n) sowie
  • von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-­Hybridheizung.

Gefordert werden weiterhin die Überprüfung der Vor- und Rücklauf­tem­peraturen sowie des Ausdehnungsgefäßes auf Funktionsfähigkeit, die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz. Doch damit nicht genug. Die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs, die Überprüfung der hydraulischen Komponenten und der elektrischen Anschlüsse sowie die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit (sofern vorhanden) und eine Sichtprüfung der Rohrleitungsdämmung gehören ebenfalls zum Arbeitsumfang.
Das Ergebnis der Prüfung und ein etwaiger Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen/Eigentümer zum Nachweis zu übersenden.
Wichtig: Werden Optimierungsmaßnahmen notwendig, so sind diese innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchzuführen.

Wer darf durchführen?
Die Betriebsprüfung darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen durchlaufen hat. Als Fachkundige gelten Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker sowie Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
Es ist davon auszugehen, dass Branchenverbände, Hersteller und andere Branchenakteure spezielle Schulungsangebote und Tools erstellen werden, um die geforderten Arbeiten systematisch durchführen zu können und auch die Fachkunde gegenüber Dritten nachzuweisen zu können.

Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
Neben dem § 60a – „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen“ – sind im GEG die §§ 60b und 60c ergänzt worden. § 60b konkretisiert die Anforderungen an die „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“. Dabei soll angemerkt werden: Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von bestehenden Heizungsanlagen sind nicht neu. Zumindest für den Energieträger Gas kennt die SHK-Branche diese Forderung in ähnlicher Form bereits aus der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ – kurz EnSimiMaV. Im Rahmen des GEG gelten die Anforderungen nun aber für alle Energieträger und nicht nur für Gas.
Im ersten Absatz des § 60b heißt es dazu: „Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“
Klingt sperrig, heißt aber vereinfacht ausgedrückt nichts anderes als: Heizungen, die vor Oktober 2009 installiert wurden, müssen bis spätestens September 2027 geprüft werden. Heizungen nach September 2009 eben spätestens 15 Jahre nach deren Einbau.

Was wird geprüft?
Die Heizungsprüfung umfasst laut Verordnungstext folgende Punkte:

  • eine Überprüfung einstellbarer ­technischer Parameter, die die ­Energieeffizienz erhöhen,
  • ob eine effiziente Heizungspumpe eingesetzt ist,
  • inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
  • welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur durchgeführt werden können.

Mögliche Optimierungsmaßnahmen finden sich in Absatz 2 des § 60b. Aufgeführt werden folgende Maßnahmen:

  • die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  • die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage
  • die Absenkung der Warmwassertemperaturen und die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  • die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
  • die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und die -tage zu verringern
  • die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende ­Einsparmaßnahmen und den Einsatz Erneuerbarer Energien.

Analog zum § 60a ist die Heizungsprüfung von einer fachkundigen Person durch­zuführen und das Ergebnis zu dokumentieren und zu übergeben. Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr durchzuführen und ebenfalls schriftlich festzuhalten. Wenn an der Heizungsanlage daraufhin keine Änderungen vorgenommen werden und sich die Heizlast auch nicht verändert (zum Beispiel durch eine nachträgliche Gebäudedämmung oder den Austausch von Fenstern), ist eine Wiederholung der Prüfung nicht erforderlich.
Es gibt aber auch einige Ausnahmen: Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation oder bei Anlagen, die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
Die Heizungsprüfung soll im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten durchgeführt werden, etwa bei einer Feuerstättenschau, bei einer Heizungswartung oder im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs. Und damit kommen wir zu einer weiteren Forderung: dem hydraulischen Abgleich, formuliert im § 60c.

Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
In Satz 1 des § 60c heißt es: „Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist … zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.“
Für die regelkonforme Durchführung zählt das GEG im zweiten Absatz folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen auf:

  • eine raumweise Heizlastberechnung,
  • eine Prüfung und ggf. Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf
  • eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
  • die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Wichtig: Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831 Teil 1 in Verbindung mit DIN/TS 12831 Teil 1 vorgesehene Verfahren anzuwenden. Der hy­draulische Abgleich – Verfahren B – ist nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich

  • der Einstellungswerte,
  • der Heizlast des Gebäudes,
  • der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung,
  • der Auslegungstemperatur,
  • der Einstellung der Regelung und des Vordruckes im Ausdehnungsgefäß

schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen.

Link zu Teil 1/3: Welche Anforderungen gelten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes, wenn der bestellte, mit Öl oder Gas beheizte Kessel nicht in 2023 eingebaut werden kann?

Link zu Teil 2/3: Welche Art von Anlagen dürfen nach dem 1. 1. 2024 eingesetzt werden, die keinen Nachweis nach DIN V 18599 benötigen?


Tipp der Redaktion
In unserem Sonderheft „Gebäudeenergiegesetz 2024“ (Ausgabedatum: Januar 2024) beleuchten wir auf 100 Seiten detailliert und fundiert die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes und zeigen außerdem auf, mit welchen Techniken sich die 65-%-Anforderung einhalten lässt.





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