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StartseiteThemenGebäudeenergiegesetzGEG-Praxisfragen (Teil 3/3)
6. März 2024
Teil 3: Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen sowie von Heizungsanlagen im Bestand
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz enthält eine Reihe von Vorgaben und Anforderungen, die neu sind und seit dem Inkrafttreten im Januar 2024 beachtet werden müssen. Das betrifft unter anderem die Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen für größere Wohngebäude oder die Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand. Auch wird der hydraulische Abgleich in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten verpflichtend. Im dritten Teil unserer kleinen GEG-Serie schauen wir uns die relevanten Anforderungen, die sich im § 60 finden, genauer an.
Dem Thema „Wartung und Instandhaltung“ widmet sich das GEG in § 60. So heißt es:
„(1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.“
Diese Anforderungen konkretisieren die neuen §§ 60a, 60b und 60c. § 60a befasst sich speziell mit der „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen“. Danach müssen Heizungswärmepumpen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut oder aufgestellt werden und ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten versorgen, nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Diese Betriebsprüfung ist mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen, wenn die Wärmepumpenanlage nicht aus der Ferne überwacht wird.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Forderung gilt ausdrücklich nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft/Luft-Wärmepumpen.
Betriebsprüfung Wärmepumpen – was ist zu tun?
Die in § 60a formulierte Betriebsprüfung umfasst neben der Kontrolle des hydraulischen Abgleichs die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
Gefordert werden weiterhin die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen sowie des Ausdehnungsgefäßes auf Funktionsfähigkeit, die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz. Doch damit nicht genug. Die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs, die Überprüfung der hydraulischen Komponenten und der elektrischen Anschlüsse sowie die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit (sofern vorhanden) und eine Sichtprüfung der Rohrleitungsdämmung gehören ebenfalls zum Arbeitsumfang.
Das Ergebnis der Prüfung und ein etwaiger Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen/Eigentümer zum Nachweis zu übersenden.
Wichtig: Werden Optimierungsmaßnahmen notwendig, so sind diese innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchzuführen.
Wer darf durchführen?
Die Betriebsprüfung darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen durchlaufen hat. Als Fachkundige gelten Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker sowie Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
Es ist davon auszugehen, dass Branchenverbände, Hersteller und andere Branchenakteure spezielle Schulungsangebote und Tools erstellen werden, um die geforderten Arbeiten systematisch durchführen zu können und auch die Fachkunde gegenüber Dritten nachzuweisen zu können.
Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
Neben dem § 60a – „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen“ – sind im GEG die §§ 60b und 60c ergänzt worden. § 60b konkretisiert die Anforderungen an die „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“. Dabei soll angemerkt werden: Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von bestehenden Heizungsanlagen sind nicht neu. Zumindest für den Energieträger Gas kennt die SHK-Branche diese Forderung in ähnlicher Form bereits aus der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ – kurz EnSimiMaV. Im Rahmen des GEG gelten die Anforderungen nun aber für alle Energieträger und nicht nur für Gas.
Im ersten Absatz des § 60b heißt es dazu: „Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“
Klingt sperrig, heißt aber vereinfacht ausgedrückt nichts anderes als: Heizungen, die vor Oktober 2009 installiert wurden, müssen bis spätestens September 2027 geprüft werden. Heizungen nach September 2009 eben spätestens 15 Jahre nach deren Einbau.
Was wird geprüft?
Die Heizungsprüfung umfasst laut Verordnungstext folgende Punkte:
Mögliche Optimierungsmaßnahmen finden sich in Absatz 2 des § 60b. Aufgeführt werden folgende Maßnahmen:
Analog zum § 60a ist die Heizungsprüfung von einer fachkundigen Person durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren und zu übergeben. Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr durchzuführen und ebenfalls schriftlich festzuhalten. Wenn an der Heizungsanlage daraufhin keine Änderungen vorgenommen werden und sich die Heizlast auch nicht verändert (zum Beispiel durch eine nachträgliche Gebäudedämmung oder den Austausch von Fenstern), ist eine Wiederholung der Prüfung nicht erforderlich.
Es gibt aber auch einige Ausnahmen: Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation oder bei Anlagen, die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
Die Heizungsprüfung soll im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten durchgeführt werden, etwa bei einer Feuerstättenschau, bei einer Heizungswartung oder im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs. Und damit kommen wir zu einer weiteren Forderung: dem hydraulischen Abgleich, formuliert im § 60c.
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
In Satz 1 des § 60c heißt es: „Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist … zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.“
Für die regelkonforme Durchführung zählt das GEG im zweiten Absatz folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen auf:
Wichtig: Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831 Teil 1 in Verbindung mit DIN/TS 12831 Teil 1 vorgesehene Verfahren anzuwenden. Der hydraulische Abgleich – Verfahren B – ist nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich
schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen.
Tipp der Redaktion
In unserem Sonderheft „Gebäudeenergiegesetz 2024“ (Ausgabedatum: Januar 2024) beleuchten wir auf 100 Seiten detailliert und fundiert die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes und zeigen außerdem auf, mit welchen Techniken sich die 65-%-Anforderung einhalten lässt.
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