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GEG-Praxisfragen (Teil 2/3)



GEG-Praxisfragen (Teil 2/3)Bild: Sonnenhaus-Institut/Arno Witt
Bild: Sonnenhaus-Institut/Arno Witt 
Bild: Hargassner 
Bild: Ökofen 

11. Dezember 2023

Teil 2: Welche Art von Anlagen dürfen nach dem 1. 1. 2024 eingesetzt werden, die keinen Nachweis nach DIN V 18599 benötigen?
Das Gebäudeenergiegesetz1) (GEG) gibt den Fahrplan vor, wie die Gebäudeheizung einschließlich Warmwasserbereitung in den kommenden Jahren und Jahrzehnten auf Erneuerbare Energien umgestellt wird. Im ersten Teil dieser Artikelserie (IKZ 15/2023) haben wir aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen fossile Energieträger wie Öl und Gas auch nach dem 1. Januar 2024 zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden dürfen. In diesem Teil beschreiben wir auf Erneuerbaren Energien basierende Anlagenvarianten, die es keinen gesonderten Nachweis nach DIN V 18599 bedürfen.

Grundsätzlich dürfen Gas- und Öl-Heizungen auch nach dem 1.1.2024 eingebaut werden (§71, Absatz 2). Hier wie auch bei anderen Beheizungsarten gilt die 65%-Regel. Sie sagt aus, dass mind. 65% des Gebäudeenergiebedarfs über Erneuerbare Energien gedeckt werden müssen. Im Falle einer Gasheizung könnten also durchaus 65% Biogas beigemischt werden (bei einer Ölheizung könnten es 65% Bioöl sein). Dies ist nur ein mögliches Beispiel. Eine andere Anlagenkonstellation ist eine Hybridheizung – beispielsweise bestehend aus einem Gas-Kessel und einer Wärmepumpe. Wichtig ist auch hier, dass die 65%-Regel eingehalten wird.
Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes gelten für Neubauten in Neubausiedlungen. Diese Gebäude müssen die 65%-Regel einhalten. Neue Gebäude, die Lücken innerhalb eines Wohngebietes schließen, sind im Sinne des GEG keine Neubauten, sondern Altbauten. Hier sind (längere) Übergangsfristen und Freiheitsgrade hinsichtlich der Beheizungsart möglich.
Entscheidend ist die kommunale Wärmeplanung. Sie gilt nur für den Gebäudebestand. Was steckt dahinter? Städte und Kommunen haben die Aufgabe, für ihre Gebiete eine langfristige Energieinfrastruktur zu erstellen. Hier legen sie fest, ob und wo beispielsweise Fernwärmeleitungen verlegt werden sollen oder ob Regionen mit grünem Wasserstoff oder Biogas versorgt werden sollen. Im Idealfall beschreibt die kommunale Wärmeplanung, mit welchen klimaneutralen Energiequellen die Gebäude in einem Stadtteil oder einer Stadt/Kommune versorgt werden.
Je nach Größe der Stadt/Kommune sieht das GEG unterschiedlich lange Fristen vor. Bei Einwohnerzahlen von unter 100.000 gilt der 30.6.2028; sind es mehr Einwohner, ist es der 30.6.2026. Spätestens zum jeweils maßgeblichen Stichtag muss die kommunale Wärmeplanung erstellt sein. Heißt aber auch: Bis dahin können konventionelle (fossil betriebene) Wärmeerzeuger eingebaut werden (§71, Absätze 8–10). Das jeweils individuelle Enddatum errechnet sich aus der Offenlegung der kommunalen Wärmeplanung plus einem Monat. Beispiel: Die kommunale Wärmeplanung wird am 20.2.2025 offengelegt. Der letztmögliche Termin für den Einbau einer fossilen Heizung ist der 20.3.2025.

Heizung ohne Nachweispflicht
Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, wie er die 65%-Anforderungen des GEG erfüllt. Grundsätzlich hat er sich – bzw. der von ihm beauftragte Fachplaner oder Fachhandwerker – an die Berechnungswege der DIN V18599 zu richten. Wer die Norm kennt, weiß: Ohne Software ist das kaum möglich. Einfacher ist es, wenn der Gebäudeeigentümer sich für eine Anlagenart entscheidet, für die kein Nachweis über die DIN V18599 erforderlich ist. Dazu zählt das GEG in § 71 Absatz 3 folgende Anlagenarten:

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • Elektrische Wärmepumpe,
  • Stromdirektheizung, z.B. Nachtspeicherheizung, Infrarot. Der bauliche Wärmeschutz des Gebäudes muss 45% niedriger sein als der aktuelle Neubaustandard,
  • Solarthermie. Die Energiedeckung muss 100% betragen,
  • Feste Biomasse, z.B. Hackschnitzel-, Scheitholz-, Pelletkessel,
  • Flüssige, gasförmige Biomasse. Hier obliegt dem Betreiber die Nachweispflicht, dass die Forderung erfüllt ist, z.B. über Bescheinigungen des Brennstofflieferanten,
  • Grüner und blauer Wasserstoff. Auch hier gilt eine Nachweispflicht für den Betreiber,
  • Wärmepumpenhybridheizung (Gas-/Öl-Brennwertkessel oder Biomassekessel mit Wärmepumpe). Die Wärmepumpe muss auf mind. 30% der Gebäudeheizlast ausgelegt sein und vorrangig betrieben werden. Sollte die Anlage bivalent alternativ betrieben werden, sind es 40% (bivalent alternativer Betrieb: entweder ist die Wärmepumpe in Betrieb oder der 2. Wärmeerzeuger),
  • Solarhybridheizung (Gas-/Öl-Brennwertkessel oder Biomassekessel mit solarthermischer Anlage). Der Anteil Erneuerbare Energien beim Brennstoff liegt bei 60%. Weitere Forderung bei Flachkollektoren: Bei Gebäuden mit bis zwei Wohneinheiten muss das Verhältnis aus Aperturfläche zur Nutzfläche mind. 0,07 betragen, bei mehr Wohneinheiten sind es 0,06. Sind Vakuumröhrenkollektoren installiert, bekommt der Gebäudeeigentümer einen Bonus von 20% auf die Kollektorfläche.

Es gibt also viele heiztechnische Konstellationen, um die im GEG formulierte 65%-Vorgabe einzuhalten. Gerade im Rahmen von Sanierungen sind die im GEG aufgeführten Varianten eine praktikable Lösung für Fachbetriebe, weil die Anlagenarten etabliert sind und ein aufwendiger Nachweis entfallen kann. Unabhängig davon können auch andere Kombinationen gewählt werden, wenn sie nach DIN V18599 nachgewiesen werden.

Link zu Teil 1/3: Welche Anforderungen gelten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes, wenn der bestellte, mit Öl oder Gas beheizte Kessel nicht in 2023 eingebaut werden kann?

Link zu Teil 3/3: Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen sowie von Heizungsanlagen im Bestand


1) Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 280 vom 19. Oktober 2023: bit.ly/änderungen-geg2024





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