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„Normenkonform ja, aber nicht anwendbar“



„Normenkonform ja, aber nicht anwendbar“Bild: Bürschgens
Bild: Bürschgens 
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20. März 2024

Warmwassertemperaturen von 50 °C in zentralen Trinkwasserspeichern bergen hygienische Risiken – auch und insbesondere in Ein- und Zweifamilienhäusern. Ein Experteninterview
Mit welcher Mindesttemperatur sind Trinkwasserspeicher und Zirkulationssysteme im Einfamilienhaus mindestens zu betreiben? Wie sieht es rechtlich aus, wenn das erwärmte Trinkwasser ausschließlich vom Besitzer selbst genutzt wird; sind dann niedrige Temperaturen, als die Regelwerke es vorgeben, zugelassen? Und welchen Stellenwert haben Normen und Arbeitsblätter in diesem Kontext überhaupt? IKZ-Chefredakteur Markus Sironi sprach darüber mit Arnd Bürschgens. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fachgebiet Trinkwasserhygiene im Installateur und Heizungsbauerhandwerk und außerdem Vorsitzender des DVQST – Deutscher Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene.


IKZ: In der aktuellen Diskussion um die notwendige Einsparung von Energie im Gebäudesektor und alternative, klimaneutrale Heizsysteme, weckt insbesondere der gleichbleibend hohe Energieaufwand zur Trinkwassererwärmung Begehrlichkeiten. Wie sehen Sie das – kann man die Warmwassertemperaturen unter bestimmten Bedingungen absenken, um Energie einzusparen?
Arnd Bürschgens: Aktuell sehe ich keine realistische Möglichkeit, die Warmwasser- und Zirkulationstemperaturen zu reduzieren, ohne eine Gesundheitsgefährdung für Menschen zu riskieren. Es wird tatsächlich schon seit Jahren an verschiedenen Techniken geforscht, die einen hygienisch sicheren Betrieb bei geringen Temperaturen ermöglichen sollen. Leider liegt bisher für keine dieser Ideen der konkrete Nachweis vor, dass sie in der Praxis genauso sicher funktionieren, wie die Einhaltung der vorgegebenen Temperaturen nach den gültigen anerkannten Regeln der Technik oder dass sie zu einer relevanten Einsparung führen würden.

IKZ: Wenn es um Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasserinstallationen geht, wird immer auf die Einhaltung dieser allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Doch welches Regelwerk ist konkret damit gemeint?
Arnd Bürschgens: Die Normenreihen DIN EN 806 mit den nationalen Ergänzungen der Reihe DIN 1988, die Reihe VDI 6023 und auch das DVGW W 551 werden als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen. Diese Betrachtung alleine ist aber nicht ganz ausreichend, da in den jeweiligen Regelwerken teilweise Aussagen stehen, die in der Praxis gar nicht anwendbar oder umsetzbar sind.
IKZ: Ich möchte auch auf die sogenannten Öffnungsklauseln eingehen, die einige Regelwerke besitzen, so etwa das DVGW-Arbeitsblatt W 551. Dort heißt es: „Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auch mit anderen technischen Maßnahmen und Verfahren das angestrebte Ziel dieses Arbeitsblattes einzuhalten…“. Mindert eine solche Öffnungsklausel nicht den Stellenwert einer technischen Regel?
Arnd Bürschgens: Nein, das sehe ich zunächst nicht, denn es gibt immer alternative Methoden, um die Ziele der Regelwerke zu erreichen. Doch alternative technische Maßnahmen bergen immer auch Risiken. Oder um es anders zu formulieren: Das generelle Schutzziel aller Regelwerke lautet auf Grundlage des § 37 Infektionsschutzgesetz, einwandfreie hygienische Verhältnisse zu schaffen. Eine Gesundheitsgefährdung darf nicht einmal zu besorgen sein. Das heißt übersetzt, sie muss nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich sein. Regelwerke schaffen hier eine Orientierung. Selbstverständlich muss man sich nicht an sämtliche Anforderungen der Regelwerke halten, man kann auch alternative Konzepte wählen. Wenn dann allerdings das Schutzziel verpasst wird und z. B. Legionellen wachsen, hat das alternative Konzept versagt und im Schadensfall wird das ggf. dem Fachmann angelastet.

IKZ: Also ist die Anwendung von Regelwerken zunächst einmal grundsätzlich freiwillig?
Arnd Bürschgens: Ja und nein. Technische Regelwerke haben zunächst keinen Gesetzescharakter, sondern sind lediglich Empfehlungen und insofern sind sie auch kein Teil der Normenhierarchie des Rechts. Wenn aber Normen konkret zum Inhalt von Verträgen werden, etwa bei VOB-Verträgen, oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt (Anmerkung: gemeint ist die sog. Rezeption = namentlicher Verweis), werden Normen und technische Regelwerke bindend. Dazu ein Beispiel: Die TrinkwV gibt vor, dass die UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse einzuhalten ist. Durch diese Rezeption bekommt die UBA-Empfehlung Gesetzescharakter. In der benannten UBA-Empfehlung steht dann wieder „es gilt insbesondere DVGW W 551 und VDI 6023, weitere Informationen finden sich in DIN EN 806 und DIN 1988“, womit diese Regelwerke zunächst als verbindlich anzusehen sind.

IKZ: Was heißt das für die betriebliche Praxis eines Installateurs?
Arnd Bürschgens: Denjenigen, die technische Regelwerke beachten, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten, wird zunächst zugutegehalten, dass – bis zum Beweis des Gegenteils – alles Notwendige und Zumutbare eingehalten wurde. Doch die Sache hat einen Haken. Denn Fachleuten – und dazu gehören Planer und planende Installateure – steht diese Vermutungswirkung nicht per se zu, da sie für den konkreten Einzelfall die möglichen Auswirkungen abschätzen und Regelwerksvorgaben interpretieren müssen und nicht nur stur Regelwerke abarbeiten. Planungen, die ausschließlich mit Vorgaben der Regelwerke argumentieren, kommen ihrer Aufgabe der technischen Aufklärung nicht nach und können dadurch sogar unbrauchbar sein.

IKZ: Können Sie uns aus Ihrer Erfahrung als Sachverständiger dazu ein Beispiel nennen?
Arnd Bürschgens: Da gibt es viele Konstellationen. Übernimmt ein Planer beispielsweise den Auftrag zur „Sanierung einer U3-Kindertagesstätte unter hygienischen Gesichtspunkten nach einem Legionellenbefall“ und plant dann ohne Bedarfsermittlung oder Nutzungskonzept und ohne Spüleinrichtungen, um einen Wasseraustausch zu gewährleisten, mit ausgedehnter T-Stück-Installation und einem 300 Liter Speicher-TWE, um einen solaren Ertrag zu bevorraten, dann kann die Installation zwar schon den a. a. R. d. T. entsprechen, ist aber trotzdem mangelhaft, weil sie die vereinbarte Beschaffenheit und den erkennbaren Bedarf des Auftraggebers nicht beachtet.

IKZ: Es geht also in jeder Planung und Konzeption immer auch um das eigentliche Schutzziel, z. B. keine Gesundheitsgefährdung durch Legionellen im Trinkwasser?
Arnd Bürschgens: Das ist korrekt. Regelwerke können nicht jeden Anwendungsfall zu 100 % abdecken und geben streng genommen nur Hinweise, wie eine Ausführung üblicherweise das Schutzziel einhalten kann. Die Anwendung einer DIN-Norm befreit also nicht von der Pflicht, ihre Anwendbarkeit auf den jeweiligen Einzelfall zu überprüfen und darüber hinaus eigene oder andere Erkenntnisse und Erfahrungen auszuwerten, die eine Relativierung oder Änderung der Anforderungen, wie sie diese Norm enthält, bedeuten können.

IKZ: Damit möchte ich gern überleiten auf den Punkt der Anwendbarkeit von Normen, den wir zu Beginn unseres Gesprächs angeschnitten hatten. Haben Sie ein Beispiel dafür, wo eine Norm in der Praxis nicht anwendbar ist?
Arnd Bürschgens: Ein hierzu gerne zitiertes Beispiel findet sich in der DIN 1988-200. Unter Pkt. 9.7.2.3 findet sich die Aussage „Die Einstellung der Reglertemperatur am Trinkwassererwärmer ist auf 60  °C vorzusehen. Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trinkwasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb von 3 d sichergestellt, können Betriebstemperaturen auf ≥ 50 °C eingestellt werden. Betriebstemperaturen < 50 °C sind zu vermeiden.“ Der Betreiber ist dann aber im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko – eine Legionellenvermehrung in der Trinkwasserinstallation– zu informieren. Pkt. 9.7.2.3 der DIN 1988-200 ist also offensichtlich nicht anwendbar, da nicht nur normativ, sondern allgemein bekannt ist, dass bei Temperaturen ≤ 50 °C mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist. Die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung darf aber, wie bereits ausgeführt, gar nicht zu besorgen sein.

IKZ: Ein wie ich finde wichtiger Punkt, über den wir sprechen sollten. Denn in der Praxis sind sehr viele Trinkwasserspeicher, insbesondere beim Betrieb mit Wärmepumpen, auf Temperaturen um die 50 °C eingestellt. Die Temperatur gilt schließlich als normenkonform.
Arnd Bürschgens: Normenkonform ja, wenn wir von der Betriebstemperatur sprechen. Die vorgenannte Ausnahme der DIN 1988-200 ist nicht anwendbar, da inzwischen allgemein bekannt ist, dass bei Temperaturen kleiner 50 °C mit einer Gesundheitsgefährdung durch Legionellen zu rechnen ist – und das auch im Einfamilienhaus (Kleinanlage). Dazu kommt: Wenn ich den Regler auf eine Warmwassertemperatur von 50 °C einstelle, dann sinkt allein durch die Schalthysterese die Betriebstemperatur im Speicher und in der Zirkulation mitunter auf 45 °C – und damit bewege ich mich dann außerhalb der Norm. Ich müsste den Regler also auf 55 °C einstellen, um die 50 °C als unterste Betriebstemperatur garantiert zu halten.
Es gibt noch weitere Beispiele. So ist beispielsweise auch das DVGW-Arbeitsblatt W 551 in seiner vorliegenden Fassung aus dem Jahr 2004 alleine nicht mehr anwendbar, da bereits 2017 mit der DVGW Fachinformation Nr. 90 eine Konkretisierung und Ergänzung aus dem Gremium publiziert wurde. In dieser DVGW-Information finden sich Informationen, die die Vorgaben und Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 551 klarstellen und ergänzen. Hier wird beispielsweise entgegen dem bisherigen Arbeitsblatt definiert, dass Zirkulationspumpen im Dauerbetrieb laufen sollen, da nur dann sichergestellt ist, dass in der Trinkwasser-Installation für Trinkwasser warm legionellenbegrenzende Temperaturen eingehalten werden.

IKZ: Aber gerade im Bereich der Kleinanlagen werden Zirkulationspumpen doch in der Regel über eine Schaltuhr bedarfsgerecht angefahren. Wenn ich die Zirkulation alleine in der Nacht für 8 Stunden ausschalte, reduziert das den Energieverlust über die Rohrleitungen um 30 %. Das kann selbst in einem Einfamilienhaus 100 € im Jahr ausmachen. Mitunter sogar mehr. Sehen Sie das tatsächlich kritisch? Und, um sogar noch einen Schritt weiter zu gehen, wie sind aus hygienischer Sicht Zirkulationssysteme zu bewerten, die mittels Taster, also nur im Bedarfsfall, betätigt werden und ansonsten keinen Umlauf aufweisen?

Arnd Bürschgens: Zunächst gibt auch das aktuelle Gebäudeenergiegesetz vor, dass eine Zirkulationspumpe beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet sein muss. Die Trinkwasserverordnung bleibt davon aber unberührt und von „Zeitschaltuhr“ steht hier nichts. Aber zu Ihrer konkreten Frage: Eine Zirkulationsleitung wird nach den Wärmeverlusten der Warmwasserleitung ausgelegt, eine Betriebsweise nach Zeitschaltuhr oder über Taster widerspricht damit den grundlegenden hygienischen Anforderungen. Und ja, ich sehe sowas tatsächlich kritisch, insbesondere da nach Angaben des Robert-Koch-Instituts 70 % aller gemeldeten Erkrankungsfälle mit Legionellen aus solchen nicht untersuchungspflichtigen Kleinanlagen stammen.

IKZ: Nur zur Einordnung: Von wie vielen Erkrankungsfällen sprechen wir und wie aktuell sind die zitierten Daten des Robert-Koch-Instituts?
Arnd Bürschgens: Die Zahlen können tagesaktuell beim Robert-Koch-Institut (RKI) abgefragt werden. In seinem Epidemiologischen Bulletin 40/2023 berichtet das RKI von 1558 gemeldeten Fällen mit Legionellose allein in der Zeit von Januar bis September 2023. Allerdings geht das RKI auch von einer 15-30-fachen Untererfassung aus, d.h. die Dunkelziffer liegt rechnerisch zwischen 20 000-40 000 Erkrankungen pro Jahr.

IKZ: Ich fasse mal zusammen: In Bezug auf Kleinanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern kann es also durchaus geboten sein, einen zentralen Trinkwasserspeicher mit Zirkulation im Temperaturbereich von 60/55 °C zu fahren?
Arnd Bürschgens: Das ist korrekt. Die wesentliche Kernaussage des DVGW W 551 bleibt auch mit der Fachinfo 90 sowie nach DIN 1988-200 und VDI 6023 bestehen: In Kleinanlagen darf die Betriebstemperatur aus hygienischen Gründen zu keinem Zeitpunkt und an keiner Stelle im zirkulierenden System unter 50 °C fallen. Mit dem Temperaturpaar 60/55 °C ist der Betreiber in punkto Hygiene auf der sicheren Seite. Systeme ohne Zirkulation sind auf 3 Liter Volumen begrenzt.
Übrigens: Das Gebäudeenergiegesetz besagt unter § 10, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz keine Anwendung finden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit entgegensteht. Der sich aus der Trinkwasserhygiene ergebende vorsorgende Gesundheitsschutz ist grundsätzlich höher zu bewerten als mögliche wirtschaftliche oder energetische Belange.

IKZ: Betreiber argumentieren manchmal, dass sie in ihren eigenen vier Wänden machen können was sie wollen.
Arnd Bürschgens: Derartige Argumentationen höre ich auch immer wieder. Aber nein, ich kann auch bei mir zu Hause nicht machen was ich will, da ich auch in der Haftung für meine Gäste oder Familienangehörigen stehe. Das ergibt sich aus § 823 BGB. In Satz 1 heißt es dazu: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

IKZ: Sehen Sie überhaupt Möglichkeiten im Bereich der Trinkwassererwärmung Energie einzusparen?
Arnd Bürschgens: Selbstverständlich, es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Energie in der Trinkwasserinstallation einzusparen. Dazu zählt beispielsweise, Leitungen und Armaturen gegen Wärmeverluste ausreichend zu dämmen. Anlagen mit mehreren Steigleitungen sollten zudem hydraulisch abgeglichen werden und auch der Austausch einer alten Zirkulationspumpe gegen moderne Hocheffizienz-Pumpen birgt enormes Einsparpotenzial. Die Reduzierung des Speichervolumens oder die Umrüstung auf einen Durchfluss-Trinkwassererwärmer bietet eine relevante Energieeinsparung, ohne dabei die hygienisch notwendigen Temperaturen absenken zu müssen.

IKZ: Wenn man Ihre Aussagen zusammenfasst, dann zeigt sich wieder einmal, dass der Installateur das Regelwerk und die damit verbundenen Zielsetzungen sehr genau kennen und interpretieren muss, um Trinkwasserinstallationen hygienisch sicher zu planen, zu bauen und zu betreiben. Schulungen und regelmäßige Qualifizierungen sind also ein Muss. Inwiefern hält der DVQST – Deutscher Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene – ein entsprechendes Angebot vor?
Arnd Bürschgens: Der DVQST engagiert sich gezielt in der Weiterbildung, um Seminarteilnehmer bestmöglich über die aktuellen rechtlichen und technischen Vorgaben zur Trinkwasser-Hygiene zu informieren. Das Seminarprogramm1) deckt unterschiedliche Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche modular ab und bietet verschiedene Qualifikationen und Zertifizierungen an. Das Seminarprogramm zeichnet sich darüber hinaus durch kompetente, unabhängige Referenten mit herstellerneutralen Unterrichtsinhalten aus. Neben verschiedenen Basis- und Leistungsseminaren reichen die Weiterbildungsmöglichkeiten von der „DVQST-qualifizierten Fachkraft für Trinkwasserhygiene“ bis zum „DVQST-qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene“.


1) Infos unter www.dvqst.de/bildung/qualifizierungsprogramm





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