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StartseiteThemenFörderungNeue Förderbedingungen ab 2023
30. Januar 2023
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde zum Jahresbeginn erneut angepasst. Teil I: Kesseltausch
Anfang Januar 2023 wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – angepasst. Gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen sind nun förderfähig, Biomasse dagegen nur, wenn sie mit Solarthermie oder einer Trinkwasser-Wärmepumpe kombiniert wird. Für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gibt es einen Sonderbonus. Wir beleuchten die neuen, insbesondere für das SHK-Handwerk weitreichenden, relevanten Förderkonditionen beim Kesseltausch, also den Bereich der Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Im BEG EM werden die Förderrichtlinien konkret beschrieben, z.B. für die Errichtung und Erweiterung von Wärmerzeugern, Anlagen zur Heizungsunterstützung oder Gebäudenetzen. Dabei regelt das Papier sowohl gerätespezifische als auch übergreifende technische Mindestanforderungen, die einzuhalten sind. So sind bei Planung und Ausführung die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage ist etwa die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich. Weiterhin müssen alle Energieverbräuche, z.B. der Stromverbrauch einer Wärmepumpe, sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers messtechnisch erfasst werden. Außerdem müssen alle förderfähigen Heizsysteme mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
Es gibt aber Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Bei Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen (z.B. Luft/Luft-Wärmepumpen), sind es die Wärmemengen. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind gar keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
Neu ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B. Das erfordert einen deutlichen Mehraufwand oder ggf. die Einbindung eines Energieberaters, der die Gebäude rechnet. Bislang war im kleinen Anlagenbereich das (deutlich einfachere) Verfahren A zulässig. Bei luftgeführten Systemen sind nun die Luftvolumenströme anzupassen.
Ebenfalls neu ist, dass bei einem Heizungsdefekt mobile Heizungsanlagen als provisorische Lösung gefördert werden. Die Mietkosten werden ab Antragstellung gefördert.
Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Weniger relevant fürs Handwerk, aber mitunter für den handwerklich begabten Auftraggeber ist, dass nun auch (wieder) Materialkosten für Eigenleistungen förderfähig sind. Die Qualität der ausgeführten Arbeiten muss aber bestätigt werden, zum Beispiel über die Fachunternehmererklärung vom Handwerksbetrieb oder durch Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.
Die neuen Regelungen im Detail
Biomasseheizungen – maximal 20% Zuschuss
Für automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse wie Pellet-, Scheitholzvergaser- oder Hackgutkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche gibt es einen Zuschuss von 10% und dazu – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – einen Heizungs-Tausch-Bonus in gleicher Höhe (siehe Info-Kasten). Maximal 20% Förderung sind also möglich. Wichtig: Biomasseheizungen dürfen nun einen Staubausstoß von 2,5 mg/m3 nicht überschreiten. Kessel, die diesen Wert bislang erreicht hatten, bekamen einen 5-prozentigen Innovationsbonus. Dieser Bonus entfällt künftig. Aufgrund dieser deutlich erhöhten Anforderung reduziert sich die Anzahl der Kesselmodelle in der Liste der förderfähigen Anlagen deutlich.
Voraussetzung für die Förderung ist außerdem die Einbindung des Wärmeerzeugers in einen Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 30 l/kW bei Pelletheizungen, bei Holzscheit- oder Kombikesseln sind es 55 l/kW. Biomasseheizungen müssen außerdem mit einer solarthermischen Anlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Die Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken können. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Bei Einhaltung der Regelvermutung des §35 Absatz 2 GEG wird angenommen, dass die solarthermische Anlage ausreichend groß dimensioniert ist.
Luftgeführte Pelletöfen, handbeschickte Einzelöfen oder Biomasseanlage, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden, sind weiterhin nicht förderfähig.
Wärmepumpen – Bonus für natürliche Kältemittel
Bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen bleibt es beim Fördersatz von 25%. Ein Bonus in Höhe von 5 Prozentpunkten wird gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel (z.B. R290 Propan oder R744 Kohlendioxid) eingesetzt wird. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, gibt es auch hier einen Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10% (siehe Info-Kasten). Somit sind maximal 40% Förderung möglich. Ab 2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die natürliche Kältemittel einsetzen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine Luft-, Erdreich-, Wasser- oder Abwasser-Wärmepumpe handelt.
Mit Gas betriebene Wärmepumpen werden nicht gefördert. Ebenso sind vom BEG Wärmepumpen ausgeschlossen, welche die Wärmequelle Raumluft nutzen. Das betrifft u.a. Abluft-Wärmepumpen, die künftig nur noch im Rahmen der Lüftungstechnik (15% Zuschussförderung) gefördert werden.
Ausnahme: Elektrische Trinkwasser-Wärmepumpen können als Umfeldmaßnahme im Rahmen einer Kesselsanierung mit Erneuerbaren Energien gefördert werden.
Auch hier gilt es einige zusätzliche Punkte zu beachten: Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z.B. anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). In der BEG EM wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden.
Neu ist die Rückbesinnung auf die Jahresarbeitszahl als Bewertungsgrundlage. Konkret heißt es dazu: Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Jahresarbeitszahl mindestens 3,0. In einer Mitteilung des Bundesverbands Wärmepumpe heißt es dazu: „Der Fördermittelgeber hat sich dazu entschieden, wieder die Erfüllung einer Mindesteffizienz der Wärmepumpenanlagen in Form einer berechneten Jahresarbeitszahl (JAZ) vorzugeben, die über die bisher geltenden gerätebezogenen Mindestanforderungen „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ gemäß Öko-Design-Richtlinie hinausgehen. Dem Förderantrag ist eine Vorausberechnung der JAZ beizulegen (z.B. nach VDI 4650), die zunächst mind. 2,7 betragen muss, ab dem 1.1.2024 dann mind. 3,0. Es wird Projekte geben, die ohne weitere Maßnahmen am Heizverteilsystem oder der Gebäudedämmung die JAZ-Vorgaben nicht erreichen werden. Der Fördermittelgeber trägt dem Rechnung, indem für die vollständige Umsetzung des Gesamtprojektes auf Antrag bis zu 66 Monate ab Zuwendungsbescheid gewährt werden. Damit können auch geplante, aber noch nicht realisierte Maßnahmen am Verteilsystem oder an der Hülle bei der Berechnung der JAZ berücksichtigt werden.“
Neue Anforderungen gibt es künftig auch in Puncto Lärm: Ab Januar 2024 gelten für Luft/Wasser-Wärmepumpen niedrigere Geräuschemissionen, verglichen mit den heutigen Anforderungen nach Ökodesign-Verordnung. 2026 sollen die Anforderungen nochmals verschärft werden.
Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen gilt:
Brennstoffzellenheizungen mit Gas
Nachdem das KfW-Programm 433 (Zuschuss Brennstoffzelle) zum Jahresende 2022 ausgelaufen ist, werden Brennstoffzellen-Heizsysteme nun im BEG gefördert. Allerdings nur, wenn sie ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben und in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes eingebunden werden. Für die Brennstoffzelle ist darüber hinaus eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert. Die Kosten für die Herstellung des Wasserstoffes sind nicht förderfähig.
Solarkollektoranlagen – wenig Neues
Für Solarkollektoranlagen beträgt der Fördersatz 25%. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass Erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden. Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).
Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (ausgenommen sind Luftkollektoren). Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich – z.B. mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.
Schlussbemerkung und Ausblick
Biomassekessel, Wärmepumpen oder Solarkollektoranlagen werden im BEG nur gefördert, wenn sie die in der Richtlinie aufgeführten jeweiligen technischen Mindestanforderungen einhalten. Das BAFA führt entsprechende Anlagenlisten und aktualisiert sie regelmäßig. Darin sind die förderfähigen Geräte aufgeführt. Es empfiehlt sich vor der Antragstellung ein Blick auf die jeweilige Liste (Kurzlink: bit.ly/3Cf2Uty).
Im BEG wird auch der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes mit Zuschüssen gefördert. Ebenso Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1000 m2 beheizter Fläche. Außerdem energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung geförderter Maßnahmen. Darüber berichten wir im zweiten Teil dieses Artikels.
Voraussetzungen für den Heizungs-Tausch-Bonus im BEG
Hinweis: Eine Etagenheizung im Sinne der Verordnung ist ein „Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme.“
Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist in allen Fällen eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen.
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