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StartseiteWissenNewsAufstiegs-BAföG tritt im Sommer in Kraft
29. Juni 2020
Der Staat fördert die Fort- und Weiterbildung im Handwerk, finanzielle Mittel gibt es sowohl für Voll- als auch für Teilzeitmaßnahmen
Das Thema Fort- und Weiterbildung ist in Zeiten des Coronavirus etwas ins Abseits geraten. Zu Unrecht. Weiterbildung ist und bleibt auch in Krisenzeiten ein Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg. Der Staat greift dem heimischen Handwerk mit dem neuen Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – kurz „Aufstiegs-BAföG – dabei mächtig unter die Arme.
Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt. Es wird zu 78 % vom Bund und zu 22 % von den Ländern finanziert. Die vierte Novelle tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Ein Förderanspruch besteht dann auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Mit der Förderung von bis zu drei Fortbildungsabschlüssen wurde eine jahrelange Forderung des Handwerks gesetzlich umgesetzt – zum Beispiel vom Gesellen zum Meister oder vom Meister zum Betriebswirt.
Tipp: Eine Übersicht, wo in den verschiedenen Bundesländern Anträge auf das „Aufstiegs-BAföG“ gestellt werden können, gibt es hier: bit.ly/afbg-antrag
Denkbar ist also für Gesellen u. a. eine Fortbildung zum „staatlich geprüften Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechniker“. Diese bundesweit anerkannte Aufstiegsfortbildung ist dem gleichen Qualifikationsrahmen (hier: DQR-Niveau 6) zugeordnet wie einem Bachelor-Abschluss an Hochschulen. Zulassungsvoraussetzungen sind:
Wie so oft gilt allerdings: Keine Regel ohne Ausnahme. So ist zum Beispiel regelmäßig der Hauptschulabschluss in Verbindung mit dem Berufsschulabschluss statt des Realschulabschlusses ausreichend.
Aufstiegs-BAföG: Von 1996 bis heute
Finanziell gefördert werden Voll- und Teilzeitmaßnahmen. Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sogenannten Maßnahmebeitrag; bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmebeitrag. Dieser ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und setzt sich aus den Kosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie den Kosten für das Prüfungs-/Meis terstück zusammen (siehe Beispielrechnung).
Fordern und fördern
Nach dem Motto „fordern und fördern“ kann auch der Arbeitgeber durch gezielte Information und Unterstützung für eine berufsbegleitende Aufstiegsfortbildung die positive Einstellung seiner Mitarbeiter zum Beruf für das eigene Unternehmen nutzen.
Arbeitgeber können Gebühren zum Beispiel für eine berufsbegleitende Technikerfortbildung ihrer Angestellten oft steuerfrei übernehmen. Die Übernahme von Fortbildungskosten stellt meist keinen Arbeitslohn dar, wenn die Bildungsmaßnahme im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Beispiele sind:
Möglich ist auch die Finanzierung über ein Mitarbeiterdarlehen. In diesem Fall finanziert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Studiengebühren vor und erlässt ihm nach bestandener staatlicher Technikerprüfung das gesamte Darlehen oder – zur Mitarbeiterbindung – jeden Monat eine bestimmte Summe.
Viele Arbeitgeber erwarten für ihre Investition, dass sich der Arbeitnehmer auch für einen bestimmten Zeitraum an das Unternehmen bindet. Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des vereinbarten Zeitraums dennoch den Arbeitsplatz, muss er die Kosten zurückzahlen. Diese „Rückzahlungsverpflichtung“ darf nach aktueller Rechtslage den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen.
AFBG-Förderung und das Coronavirus
Während einer laufenden Förderung soll Geförderten kein Nachteil entstehen. Sie erhalten daher bei der Unterbrechung einer laufenden Fortbildungsmaßnahme durch pandemiebedingte Schließungen von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen weiterhin ihre Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Aber: Fortbildungsmaßnahmen, die aus dem gleichen Grund nicht planmäßig beginnen, ausfallen oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden, werden erst mit Durchführung der Maßnahme gefördert werden. Zeiträume vor dem tatsächlichen Beginn einer Maßnahme sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Mit dem Aufstiegs-BAföG schreibt die Politik in Deutschland eine bisher unendliche Erfolgsgeschichte. Seit 24 Jahren konnten so mehr als 2,8 Mio. berufliche Aufstiege mit einer Förderleistung von insgesamt rd. 9,2 Mrd. Euro ermöglicht und gefördert werden. Und es werden auch 2020 trotz Coronavirus wieder deutlich mehr als 100 000 geförderte Handwerkerinnen und Handwerker hinzukommen.
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