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Hydraulischer Abgleich – Beratung minimiert Haftung



Hydraulischer Abgleich – Beratung minimiert HaftungBild: ZVSHK
Bild: ZVSHK 
Bild: ZVSHK 

24. Februar 2023

Längst anerkannte Regel der Technik, bleibt der hydraulische Abgleich für das Fachhandwerk vielfach
ein rechtliches Risikofeld mit großem Streitpotenzial. Der Weg aus der Haftungsfalle führt über die Beratung

Spätestens mit der Verabschiedung der letzten Verordnungen zu Energiesparmaßnahmen ist das Thema „Hydraulischer Abgleich“ aus dem Schattendasein in den Blickpunkt des allgemeinen Interesses gerückt. Die EnSimiMaV, mit dem prosaischen und leicht eingängigen Namen

„Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ legt Gebäudeeigentümern die Pflicht auf, erdgasbefeuerte Heizungen prüfen und optimieren zu lassen.1) Bedenkt man, wie lange der hydraulische Abgleich bereits allgemein anerkannte Regel der Technik ist, dürfte es eigentlich nur noch wenige hydraulisch nicht abgeglichene Heizungsanlagen geben. Die Praxis spricht leider eine andere Sprache und birgt nach wie vor Haftungsrisiken.
Nach wie vor fehlt bei der Mehrheit aller Heizungsanlagen der hydraulische Abgleich. Das zeigt sich in einer ungleichen Wärmeverteilung, im Mehrverbrauch durch Überversorgung, einer falschen Heizkennlinieneinstellung, der Reduzierung des Wärme- oder Kälteerzeugerwirkungsgrades, Geräuschbelästigungen, bis hin in der Nichterfüllung technischer Anschlussbedingungen bei Fernwärmeanlagen.
Obgleich wahrscheinlich die wenigsten Verbraucher etwas mit dem Begriff anfangen können, gehört der hydraulische Abgleich bei der Errichtung von Heizungsanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen im Rahmen von Neubauten, von Kernsanierungen in Altbauten oder der Reparatur von Anlagenkomponenten mit Auswirkungen auf die Hydraulik immer zum geschuldeten Leistungsumfang, mindestens in den Bereich der Beratungsverpflichtung des Fachmannes. Die Bedeutung manifestiert sich übrigens auch in dem Umstand, dass die Gewährung von Fördermitteln an den Nachweis des hydraulischen Abgleichs gebunden ist. Jede errichtete Heizungsanlage, die nicht hydraulisch abgeglichen ist, gilt als mangelhaft. Mängel führen zu Haftungsansprüchen.
Der hydraulische Abgleich ist eine Voraussetzung für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Heizungsanlage. Einschlägig für die Planung und Errichtung der Heizungsanlagen sind hier die VOB/C und die DIN (4701-10, 18380, 18381, EN 12831). In der VOB/DIN 18380 heißt es u. a.:

  • 3.1.1. „… Armaturen und Rohrleitungen sind durch Berechnungen so aufeinander abzustimmen, dass auch bei den zu erwartenden wechselnden Betriebsbedingungen eine ausreichende Wassermengenversorgung sichergestellt ist …“
  • 3.5.1. „… Der hydraulische Abgleich ist mit den rechnerisch ermittelten Einstellwerten so vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z. B. auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der Heizungsanlage alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden …“

Nach DIN 4701-10 werden die ordnungsgemäße Dimensionierung aller Anlagenkomponenten nach den anerkannten Regeln der Technik und eine vollständig einregulierte Anlage vorausgesetzt. Der hydraulische Abgleich mit einer vollständigen Einregulierung ist aber nicht nur anerkannte Regel der Technik, sondern längst auch öffentlich-rechtliche Vorschrift. Das bedeutet, dass bei Pflichtverletzungen neben zivilrechtlichen Haftungstatbeständen auch noch ordnungsrechtliche Maßnahmen drohen. Das Thema bekommt sogar strafrechtliche Relevanz, wenn unwahre Angaben zum hydraulischen Abgleich im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln abgegeben werden. Hier würde der Tatbestand des Subventionsbetrugs geprüft werden.

Vertragsinhalte und Beratungspflichten
Neuerrichtungen unterliegen inzwischen Selbstverständlichkeiten, was den hydraulischen Abgleich angeht. Aber auch bei einer „weitgehenden“ und „umfassenden“ Sanierung, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Fachhandwerksbetrieb zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 16. 12. 2004, AZ: VII ZR 257/03). Unabhängig von der Frage, wer den hydraulischen Abgleich konkret durchzuführen hatte oder nun hat, treffen den Unternehmer zunächst allgemeine Aufklärungspflichten zu diesem so wichtigen Thema. Am Anfang steht also die Frage des Unternehmers an den Auftraggeber, ob ein hydraulischer Abgleich in einer Bestandsanlage bereits stattgefunden hat und welche Daten diesbezüglich verfügbar sind. In vielen Fällen wird der zu beauftragende Unternehmer aber auch durch eigene Feststellungen Klarheit zur Frage eines abgeglichenen Systems oder hinsichtlich des Bedarfs erlangen.
Bei technischen Anlagen ist der insoweit unerfahrene Besteller (Kunde) immer über eine für dessen Bedürfnisse zweckmäßige Gestaltung aufzuklären (BGH X ZR 38/85; BGH X ZR 81/93). Das greift bereits vor Vertragsverhandlungen. Der Fachhandwerker muss erkennen, dass das Thema hydraulischer Abgleich von Bedeutung ist, und er muss es zum Gegenstand der Beratung mit dem Kunden machen. Hier treffen ihn schon vorvertragliche Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten gemäß § 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Der Fachhandwerker hat über die Bedeutung und Notwendigkeit des hydraulischen Abgleichs zu informieren, um danach optional aber präzise zu klären, wer ihn erledigt. Schon wenn das unterbleibt, eröffnen sich Haftungsrisiken. Abgesehen von Neuerrichtungen, müssten dem Handwerker die erforderlichen Daten und Fakten zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Das lässt sich aus dem § 3 der VOB/B oder der VOB/C-DIN 18380 ableiten. Die Ermittlung der Daten zum hydraulischen Abgleich und seiner Dokumentation sind keine Nebenleistungen i. S. d. VOB/C, sondern ggf. vergütungspflichtige besondere Leistungen. Daraus folgt, dass es der Fachhandwerker in der Hand hat, für die Grundlage einer sicheren vertraglichen und vergütungsrechtlichen Abwicklung einer Heizungssanierung zu sorgen, indem er die Beratungsverpflichtung erkennt und wahrnimmt und die Vergütung für einen etwaig zusätzlich noch auszuführenden hydraulischen Abgleich nicht vergisst.
Wenn bei Abschluss des Vertrages vom Handwerker das Thema „hydraulischer Abgleich“ nicht kommuniziert worden ist, könnte der Abgleich stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit der vertraglich geschuldeten Leistung werden, demnach ohne Geltendmachung einer Zusatzvergütung zu erledigen sein. Die „Beschaffenheitsverletzung“ würde in der Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen und wäre dann als maßgeblicher Vertragsverstoß zu werten. Den Beweis zur Aufklärung des Bestellers zur Notwendigkeit und Bedeutung des hydraulischen Abgleicht hat der beauftragte Fachunternehmer zu führen.

Was bedeutet das für die Praxis?
Wird in Bestandsanlagen eingegriffen, also z. B. nur der Heizkessel oder andere Teile der Heizungsanlage erneuert, sollte der SHK-Unternehmer in seinem Angebot auch den „hydraulischen Abgleich“ positionieren und als notwendige und natürlich auch kostenpflichtige Leis­tung offensiv anbieten. Vorsicht ist wiederum bei Eventualpositionen geboten, weil hierdurch eine Option angeboten und ggf. nicht klar wird, wie bedeutsam der hydraulische Abgleich für den werkvertraglichen Erfolg ist.
Will der Auftraggeber im Zusammenhang mit einer Teilsanierung nun einen hydraulischen Abgleich für die gesamte Heizungsanlage und ist dies im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht erwähnt, kann er dies durch eine einseitige Anordnung im Rahmen eines Nachtrags verlangen. Neben der Nachtragsvergütung für die Durchführung des hydraulischen Abgleichs käme dann auch für die Übergabe einer gewünschten Dokumentation eine Vergütung in Betracht, da eine Dokumentation nach DIN 18380 Ziffer 4.2.22 eine besondere und damit vergütungspflichtige Leis­tung wäre.

Autor: RA Dr. Hans-Michael Dimanski


Services für Innungsmitglieder
Zur fachlich korrekten Durchführung des hydraulischen Abgleichs hält der Zentralverband Sanitär Heizung Klima eine ganze Palette nützlicher Informationen und Arbeitshilfen für seine Mitglieder bereit, unter anderem die Fachregel zur Optimierung von Heizungsanlagen. Weiterhin sind Formulare zur einfachen Erstellung von Ergebnisberichten im Rahmen einer Heizungsoptimierung enthalten.
Außerdem bietet die Organisation auf www.shk-musterschreiben.de rechtsichere Formulierungshilfen zum hydraulischen Abgleich an. Diese kann der SHK-Betrieb verwenden, wenn er den Auftraggeber auf die Notwendigkeit des hydraulischen Abgleichs hingewiesen hat, dieser aber ablehnt. In einem solchen Fall sollte der SHK-Betrieb seiner Hinweispflicht nochmals nachkommen und zur Abwehr späterer Haftungsprobleme seine Bedenken ausdrücklich formulieren.
www.zvshk.de


1) Siehe Bericht „Beschlossene Sache – Gebäudeeigentümer werden zur Optimierung ihrer (Erdgas)Heizungssysteme verpflichtet“, ab Seite 12 in Heft 15/2022.





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