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Heizungsprüfung oder Heizungs-Check?



Heizungsprüfung oder Heizungs-Check?Bild: Wöhler
Bild: Wöhler 
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Bild: Wöhler 

28. Juni 2023

Um Heizungsanlagen im Bestand zu optimieren gibt es zwei Verfahren

Seit Oktober vergangenen Jahres ist die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV an Erdgasheizungsanlagen im Bestand verpflichtend, und das mit zum Teil recht ambitionierten Umsetzungsfristen. Immerhin müssen die erforderlichen Maßnahmen bis September 2023 umgesetzt werden. Lediglich für den hydraulischen Abgleich in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bleibt ein Jahr länger Zeit. Den aussagekräftigeren Heizungs-Check 2.0 nach DIN EN 15378 gibt es schon wesentlich länger – nämlich seid 2008. Was sich seitdem vor allem geändert hat, ist die Bereitschaft der Betreiber zur Optimierung ihrer Heizungsanlage.

Anlass für die Verabschiedung der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksamer Maßnahmen“ (EnSimiMaV)1 im vergangenen Herbst war die Notwendigkeit, den Gas-Verbrauch im gesamten Bundesgebiet drastisch zu drosseln, da die Bundesregierung aufgrund des Wegfalls russischen Gases eine Energieverknappung bis hin zum Energienotstand befürchtete. Der ist zum Glück nicht eingetreten, denn Energieeinsparungen und alternative Lieferquellen konnten die Ausfälle zu einem großen Teil kompensieren. Dennoch sehen inzwischen Mieter sowie Hausbesitzer die finanzielle Notwendigkeit, ihren Energieverbrauch deutlich zu reduzieren. Obgleich sich die Energiepreise im Frühjahr auf hohem Niveau einigermaßen stabilisiert haben, werden sie langfristig ein Kostentreiber für Industrie und Privathaushalte bleiben. Was der Klimawandel schon vor Jahren hätte bewirken müssen, hat nun die Gasverknappung in kurzer Zeit erreicht: Handwerker berichten inzwischen häufig, dass sie von ihren Kunden nach Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ihrer Heizung befragt werden.

Das Ziel: Optimierung von Bestandsanlagen

Bereits im Oktober 2024 wird die geltende EnSimiMaV auslaufen. Unabhängig davon, ob es eine Folgeverordnung gibt, ist eine Optimierung von Bestandsanlagen auch auf lange Sicht geboten, denn eine bestmöglich arbeitende Anlage schont nicht nur Ressourcen und Geldbörse, sondern selbstverständlich auch das Klima. In Deutschland gibt es zurzeit noch ca. 14 Mio. Gasheizungen im Bestand.2 Trotz aller Bemühungen wird es noch Jahrzehnte dauern, bis diese Anlagen gegen alternative Wärmeerzeuger ausgetauscht werden. In den meisten älteren Gebäuden müssen vor dem Einbau einer Wärmepumpe größere Umbaumaßnahmen vorgenommen werden, etwa weil keine Fußbodenheizung oder ausreichende Dämmung vorhanden ist. Selbst wenn die Hausbesitzer über ausreichende finanzielle Mittel dafür verfügen, stehen ihnen oft gar keine Fachhandwerker zur Verfügung, die den Auftrag ausführen können. Mit ihrer Forderung nach einer obligatorischen Heizungsprüfung hat die Bundesregierung auf diese Fakten reagiert. Millionen erdgasbetriebener Feuerstätten bieten ein enormes Einsparpotenzial, wenn Sie optimal arbeiten und effizient verbrennen. Das gilt sowohl für den Brennstoffverbrauch als auch für Abgasemissionen.

Der Weg: Erforderliche Maßnahmen zur Heizungsprüfung nach EnSimiMaV

In der EnSimiMaV heißt es: „§ 2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, 

  1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.“

Durchführen sollen „fachkundige Personen“ sowohl die Heizungsprüfung als auch „etwaige erforderliche Maßnahmen“. Die Verordnung nennt hier Heizungsbauer, Ofenbauer, Schornsteinfeger und Energieberater. Da der zeitliche Aufwand für die Prüfung mit nur etwa einer Stunde angegeben ist, empfiehlt die Verordnung ausdrücklich, die die Prüfung zu machen, wenn „ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen“ anfallen. Ergibt die Prüfung einen Optimierungsbedarf, ist die Umsetzung dann sicherlich wesentlich aufwändiger, vor allem, wenn ein hydraulischer Abgleich ansteht.

Heizungsprüfung versus Heizungs-Check

Beim Erscheinen der EnSimiMaV fühlten sich viele Handwerker sofort an den Heizungs-Check gemäß DIN EN 153783 erinnert, der bereits 2008 eingeführt und inzwischen mehrmals weiterentwickelt wurde. Der war technisch schon sehr weitsichtig, weil hier erstmalig eine Überprüfung des Gesamtsystems empfohlen wurde, statt nur einzelne Komponenten auszutauschen. Erst durch die EnSimiMaV wurde die Begutachtung des Gesamtheizungssystems aber verpflichtend. Beide Verfahren beziehen sich auf Wärmeerzeuger, Wärmeverteilung und Wärmeübergabe. Dabei bietet der Heizungs-Check das „objektivere“ Verfahren auf der Grundlage von Messdaten. Der Prüfer arbeitet eine Checkliste ab und ermittelt dabei Verbesserungspotentialpunkte, auf deren Grundlage er dem Anlagenbetreiber direkt im Anschluss Optimierungsvorschläge gibt. Diese Vorgehensweise nimmt kaum mehr Zeit in Anspruch als die Heizungsprüfung, ist aber umfassender und für den Kunden besser nachvollziehbar.

Unterschiedliche Beurteilung des Wärmeerzeugers

Ein Unterschied zwischen den beiden Vorgehensweisen liegt in der Beurteilung des Wärmeerzeugers. Die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV verlangt eine visuelle Prüfung, „ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung bzgl. der Energieeffizienz optimiert sind“. Das heißt konkret:

  • Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen
  • Nutzung von Nachtabsenkung, Nachtabschaltung o. a., z. B.: Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen
  • Optimierung des Zirkulationsbetriebs für die Warmwasserbereitstellung unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
  • Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
  • Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und tage zu verringern.

Schulungen zu Heizungs-Check und Heizungsprüfung

Regelmäßige Schulungen zu Heizungs-Check und Heizungsprüfung bietet die Wöhler-Akademie als Webinar oder als Tagesseminar an. Das 90-minütige Webinar gibt einen Überblick über die Anforderungen und stellt entsprechende Checklisten vor. Im Tagesseminar wird der Heizungs-Check zusätzlich auch praktisch eingeübt. Die Teilnehmer lernen, Anlagen qualifiziert zu beurteilen und sinnvolle Verbesserungsmöglichkeiten aufzuführen.

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Geht eine Veränderung der genannten Regelungen mit einer Herabsetzung der Raumtemperaturen einher, ist in jedem Fall zu überprüfen, ob das die Bausubstanz z. B. durch Schimmelpotenzial gefährden kann.

Der Heizungs-Check hingegen sieht zusätzliche Messungen vor und bietet damit eine wesentlich fundiertere Grundlage für die Einstellung der Anlage: Wie soll denn die in der EnSimiMaV geforderte Optimierung des Wärmeerzeugers ohne Abgasverlustmessung vorgenommen werden? Auch andere unnötige Wärmeverluste können begrenzt oder verhindert werden, wenn Oberflächen- und der Ventilationsverlust gemessen werden. Moderne Abgasmessgeräte haben diesen messtechnischen Teil des Heizungs-Checks bereits als Menüpunkt einprogrammiert, so dass die Ergebnisse automatisch in die Verbesserungspotentialpunkte umgerechnet und als Ergebnisbericht ausgegeben werden können.

Wärmeverteilung: Hydraulischer Abgleich, Pumpe und Rohrleitungen

Den hydraulischen Abgleich fordert die EnSimiMaV sinnvollerweise für große Gebäude sowie für Gebäude mit vielen Wohneinheiten. Das sind konkret „Nichtwohngebäude im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000 m2 beheizter Fläche“, „Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten“ (bis 30. 9. 23) sowie „Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten (bis 25. 9. 2024). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die aktuelle Anlage bereits hydraulisch abgeglichen wurde. Kann der Betreiber die schriftlichen Unterlagen dazu vorlegen, ist dieser Punkt also erledigt, es sei denn, in der Zwischenzeit sind wesentliche Veränderungen an der Anlage oder dem Gebäude vorgenommen worden, die Auswirkungen auf die Heizlast haben. Ist dies nicht der Fall, geben bekanntlich Rücklaufverschraubungen oder voreinstellbare Thermostatventile dem Prüfer einen ersten Hinweis darauf, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde. Sind sie nicht vorhanden, wurde garantiert noch kein hydraulischer Abgleich vorgenommen, denn ohne diese Ventile ist der nämlich nicht möglich. In diesem Fall muss die fachkundige Person empfehlen, die Thermostatventile auszutauschen und einen hydraulischen Abgleich vorzunehmen. Sind voreinstellbare Ventile vorhanden, ist an mindestens drei Ventilen zu prüfen, ob eine sinnvolle Einstellung vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, ist auch hier ein hydraulischer Abgleich nach Maßgabe des Verfahrens B der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ durchzuführen. Hier unterscheiden sich die Anforderungen von Heizungsprüfung und Heizungs-Check nicht. Dass der hydraulische Abgleich ein hohes Einsparpotential bietet, ist keine Frage. Die EnsimiMaV geht immerhin davon aus, „dass der hydraulische Abgleich in Verbindung mit den weiteren genannten Optimierungsmaßnahmen in Wohn-und Nichtwohngebäuden gleichermaßen zu Einsparungen von bis zu 8 kWh/m2 führt“.

Auch die korrekte Dimensionierung der Umwälzpumpe stellt der Prüfer bei der Heizungsprüfung nur durch eine visuelle Inspektion fest, bei der er den allgemeinen Zustand und die technische Ausstattung bewertet. Hier sind vor allem die Art der eingesetzten Pumpe(n) und die eingestellte Leistungsstufe zu berücksichtigen. Ergänzend dazu bietet der Heizungs-Check ein einfaches und objektives Diagrammverfahren zur Beurteilung der Effizienz und Dimensionierung der Pumpe.

Ob Dämmmaßnahmen empfohlen werden sollten, beurteilt der Prüfer leicht anhand des Gesamtzustands der Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen. Das gilt sowohl für die Heizungsprüfung als auch für den Heizungs-Check. Fehlt die Dämmung z. B. an T-Stücken oder ist sie an Rohrleitungen nicht durchgezogen, besteht Optimierungsbedarf. Die wärmetechnische Qualität der Dämmung lässt sich durch Nachmessen der Dämmschichtdicke und durch Überprüfen der Wärmeleitfähigkeit feststellen, die häufig auf der Dämmung abzulesen ist. Im GEG ist genau angegeben, welche Mindestdicke bezogen auf die Wärmeleitfähigkeit die Dämmschicht für unterschiedliche Rohrdurchmesser aufweisen muss.

Fazit

Die EnSimiMaV fordert eine visuelle Überprüfung von Gasheizungen. Diese reduzierte Vorgehensweise ist der Tatsache geschuldet, dass die Vorgaben möglichst schnell umgesetzt werden sollten, um sofort Gaseinsparungen zu bewirken. Eine wesentlich fundiertere Beurteilung der Anlage bietet der Heizungs-Check gemäß DIN EN 15378 vor allem, was die Beurteilung des Wärmeerzeugers angeht. Für beide Verfahren wird etwa eine Stunde Zeit veranschlagt. Dabei erfüllt der genormte Heizungs-Check alle Anforderungen der Heizungsprüfung, aber eben umfassender und auf der Grundlage verlässlicher Messdaten. Egal, für welches Verfahren man sich entscheidet: Unzweifelhaft ist, dass unsere alten Gasheizungen in einen optimalen Zustand gebracht werden müssen. Trotz aller Anstrengungen, neue Technologien auf den Markt zu bringen, werden diese Anlagen nämlich noch auf Jahre hinaus großen Einfluss auf unser Klima und unseren Geldbeutel haben.

1) Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnah
menverordnung vom 23.September 2022 (BGBL. I S. 1530),
im Folgenden: EnsimiMaV


2) EnsimiMaV, Teil B, zu §2

3) Energetische Bewertung von Gebäuden – Heizungs-anlagen und Trinkwassererwärmung in Gebäuden – Teil 1:Inspektion von Kesseln, Heizungsanlagen und Trinkwassererwärmung, Deutsche Fassung EN 15378-1:2017.

Bilder: Wöhler





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