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Legionellenuntersuchung nach TrinkwV



Legionellenuntersuchung nach TrinkwVSchell/verändert nach DVGW (A) W 551
Schell/verändert nach DVGW (A) W 551 
Bundesgesundheitsblatt 

19. Juni 2026

Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine neue Empfehlung zur systemischen Untersuchung von Trinkwasserinstallationen

Die in der Dezemberausgabe 2025 des Bundesgesundheitsblattes veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen…“ enthält Vorgaben für die Untersuchung und beschreibt wesentliche Änderungen: Die Stelle der systemischen Untersuchungen auf Legionellen wird verlegt und der Technische Maßnahmenwert sowie die Pflicht zur Risikoabschätzung beziehen sich zukünftig nur noch auf diese „systemischen Untersuchungen“ nach TrinkwV. Was heißt das für die Praxis? Ein Überblick.

Die aktualisierte Empfehlung des Umweltbundesamtes definiert das Ziel einer systemischen Untersuchung enger als bisher. In der Peripherie sind die Probenahmestellen künftig so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung soll äquivalent verfahren werden. Damit fokussiert sich die neue Empfehlung ausschließlich auf das zirkulierende Warmwasser und es entfällt der bisherige Bezug zur orientierenden Untersuchung im DVGW W 551 (A). Die orientierende Untersuchung im DVGW W 551 (A) sieht bislang weitere Probenahmen in der Peripherie vor, also am Ende von Stichleitungen. Diese Stellen dürfen künftig also nicht mehr dazu genutzt werden, um den Auftrag des § 31 TrinkwV zur systemischen Untersuchung nachzukommen. Periphere Entnahmestellen bilden bei der orientierenden Untersuchung nach DVGW W 551 (A) sozusagen ein „Worst-Case-Szenarium“ ab, nämlich den Verbraucherschutz im längsten Fließweg von Verteil- und Stichleitungen. Sie sind jedoch auch weiterhin auf Basis anderen Rechtspflichten sinnvoll, jetzt allerdings müssen sie zusätzlich beauftragt werden.

Verlegung von Probenahmestellen?

Um den Untersuchungsauftrag auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV zu erfüllen, muss nun anhand eines Strangplanes oder ähnlichem überprüft werden, welche reguläre Entnahmestelle möglichst nah am längsten Fließweg des Warmwassers liegt, bevor die Zirkulationsleitung beginnt. Dies kann also auch im Gäste-WC „ganz oben“ an einem Steigestrang der Fall sein, aber bei einer horizontalen Verteilung auch eine Entnahmestelle in der letzten Nasszelle im Fließweg des Trinkwassers. Es kann sich dann um ein Bad, Gästebad, einen Putzmittelraum oder Küche usw. handeln. Festgelegt ist, dass es sich um eine Entnahmestelle handeln muss, für die der bestimmungsgemäße Betrieb sichergestellt ist. Und je nach Art der Entnahmestelle, wird „…dem Betreiber… empfohlen, gut erreichbare Eckventile gegebenenfalls mit Probenahmearmaturen zu installieren.“

Was bleibt wie bisher?

Die Untersuchungspflicht für Großanlagen (vgl. DVGW W 551 (A)) bei Vernebelung von Warmwasser bleibt erhalten. Weiterhin erhalten bleiben die Probenahmestellen am Abgang des Trinkwassererwärmers und im Rücklauf der Zirkulation. Wie bisher, ist „Zusätzlich… jeder Steigestrang in die Untersuchung einzubeziehen. Dies bedeutet nicht zwingend, dass Proben aus allen Steigesträngen zu entnehmen sind.“ Sie müssen jedoch repräsentativ für die anderen Steigestränge sein. „Die Auswahl ist zu dokumentieren… und zu begründen. Die Begründung ist vom Betreiber auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.“

Warum ändert sich die Stelle der Untersuchung?

Der Gesetzgeber möchte sich bei der zukünft igen Überwachungspflicht auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV auf zen trale Bereiche der Trinkwasserinstallation fokussieren – also Trinkwassererwärmer, Verteiler, Steigstränge oder Zirkulationsleitungen – weil sich eine mögliche Kontamination mit Legionellen in diesen Bereichen „…auf die Trinkwasserqualität an einer größeren Anzahl von Entnahmestellen auswirken…“ kann.

Eine weitere Begründung für die Einengung der TrinkwV auf systemische Untersuchungen findet sich um Abschnitt „2.3 Lokale Kontaminationen“. Dort steht: „Eine lokale Kontamination bezieht sich auf eine Verkeimung einer einzelnen Entnahmearmatur mit Legionellen (z. B. eines Duschkopfes oder eines Duschschlauchs). Der Einfluss einer lokalen Kontamination auf benachbarte Entnahmearmaturen oder Teile der Trinkwasserinstallation ist begrenzt. Darüber hinaus stehen lokale Kontaminationen im Gegensatz zu systemischen Kontaminationen in der Regel in engem Zusammenhang mit der individuellen Nutzung der beprobten Entnahmestelle.“

Ist die Erfassung lokaler Kontamination weiterhin sinnvoll/notwendig?

„Die Legionelle weiß nicht, wo sie sich in der Trinkwasserinstallation befindet“ und mögliche Gesundheitsgefährdungen halten sich ebenfalls nicht an die Untersuchungsstellen gemäß TrinkwV. Ohnehin gilt weiterhin als Stelle der Einhaltung (§ 10 TrinkwV) von mikrobiologischen und chemischen Anforderungen jede Entnahmestelle im Gebäude, also auch die in der Peripherie von Stichleitungen. Unverändert bleibt auch der § 13 TrinkwV, so dass weiterhin bei Planung, Bau und Betrieb mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Und für den Betrieb bedeutet das vor allem die Pflicht zur Instandhaltung der Trinkwasserinstallation und dem bestimmungsgemäßen Betrieb über alle Entnahmestellen (vgl. DVGW- und VDI-Regelwerk).

Wann tritt die neue Vorgehensweise in Kraft?

Bevor die Änderungen rechtliche Verbindlichkeit erlangen, muss die Trinkwasserverordnung angepasst werden. Damit ist ungefähr im 2. Quartal 2026 zu rechnen. Betreibern ist anzuraten, bis dahin die bisherigen Probenahmestellen überprüfen zu lassen. Es ist ratsam, bei Bedarf zusätzlich Probenahmestellen möglichst nah an am Verteilsystem für Warmwasser einzurichten, ohne auf die bisherigen in der Peripherie zu verzichten.

Empfehlungen für Labore

Zukünftig ist davon auszugehen, dass Betreiber unterschiedliche Ziele bei der Untersuchung auf Legionella spec. verfolgen:

  1. Die systemische nach TrinkwV, die besondere Handlungspflichten wie die Berichterstattung beim Erreichen des technischen Maßnahmenwertes an das Gesundheitsamt oder die Risikoabschätzung nach § 51 nach sich zieht.
  2. Die Beprobung in der Peripherie aufgrund anderer Rechtspflichten.
  3. Die weitergehenden Untersuchungen nach DVGW W 551 (A). Daher sollten im Interesse einer klaren Beauft ragung des Labores diese drei Möglichkeiten „zum Ankreuzen“ für den Betreiber vorhanden sein.

Fazit

Betreiber, Fachplaner, Fachhandwerker, Labore und Sachverständige sollten sich bis zum Erscheinen der geänderten TrinkwV, voraussichtlich im 2. Quartal 2026, auf die neuen Vorgaben einstellen. Es wäre jedoch aufgrund weiterer Rechtspflichten zu kurz gesprungen, auf die zusätzliche Beprobung bewährter Entnahmestellen in der Peripherie zu verzichten. Daher kommt weiterhin auch dem DVGW W 551 (A) eine hohe Bedeutung zu, nicht zuletzt aufgrund der dort beschriebenen „weitergehenden Untersuchung“ bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes. Darüber hinaus sind weitergehende Untersuchungen im Gesundheitsbereich die Basis für systemische Untersuchungen nach § 31 TrinkwV (UBA-Empfehlung „Periodische Untersuchungen…“, 2006).

Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass für Gesundheitseinrichtungen weiterhin die systemische Untersuchung nach TrinkwV der weitergehenden nach DVGW W 551 (A) entspricht. Hier ändert sich also nichts.

Autor: Dr. Peter Arens, VDI-Sachverständiger und Experte für Trinkwasserhygiene der Fa. Schell

Literatur: Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probenahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses. Bundesgesundheitsblatt 68, 1462–1467 (2025)

www.schell.eu





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