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Weitreichende Veränderung für die Praxis



Weitreichende Veränderung für die Praxis
 
 
 
 
 
 

10. September 2021

Teil 1: Die neue EU-Trinkwasserrichtlinie fordert die Risikobewertung von Trinkwasser-Installationen und neue Positivlisten für Werkstoffe. Ein Webinar am 28. Oktober informiert über die Konsequenzen für Planung, Ausführung, Betrieb und Risikobewertung

Nach rund 23 Jahren und einigen zwischenzeitlichen Änderungen im Detail ist am 12. Januar 2021 eine vollständig neu erstellte EU-Trinkwasser Richtlinie in Kraft getreten. Sie muss von den Mitgliedsstaaten bis zum 12. Januar 2023 in nationales Recht überführt werden. Aufgrund der geforderten Risikobewertungen sowie europaweit einheitlichen Positivlisten für Ausgangsstoffe, Materialien und Werkstoffe wird sie die Installationswelt nachhaltig verändern. Der Beitrag gibt einen Überblick über wesentliche Neuerungen und deren Auswirkungen auf die Trinkwasser-Installationen in Gebäuden.
Mit der neuen EU-Trinkwasser-Richtlinie verfolgt der Rat der Europäischen Kommission vor allem zwei übergeordnete Ziele: zum einen soll sie „ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen von verunreinigtem Trinkwasser…“ sicherstellen. Zum anderen soll mit der Neufassung der ersten erfolgreichen europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ Rechnung getragen werden. Die Richtlinie ist bis zum 12. 01. 2023 in nationales Recht zu überführen (Bild 1). Vor diesem Hintergrund wurden insgesamt fünf Bereiche mit Verbesserungsmöglichkeiten identifiziert (Bild 2).

Gesundheit schützen und Umwelt entlasten
Kostenlose Abgabe von Trinkwasser
Eines der wesentlichen Ziele der Neufassung ist es, europaweit das Vertrauen in die Qualität von Trinkwasser zu stärken und damit CO2 und Plastik zu reduzieren. Um dies zu erreichen, gibt es die Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten „…die kostenlose Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Gebäuden oder — kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr — für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten…“ zu fördern (Begründung Nr. 33). Dieses Ziel wird im Artikel 16 verbindlich für die Mitgliedsstaaten festgelegt.
In der Begründung Nr. 40 wird dann die Erklärung dafür geliefert, wie CO2 und Plastik reduziert werden kann: Der Rat der EU-Kommission geht davon aus, dass besser informierte Bürger mehr Vertrauen in die Qualität des Trinkwassers entwickeln und es verstärkt trinken werden. Dadurch würde weniger Wasser in Kunststoffflaschen abgefüllt, was Plastikabfälle. reduziert. Und wenn weniger Flaschen transportiert werden, verringern sich gleichzeitig auch Treibhausgase wie CO<sub>2</sub>.

Gesundheitliche Ziele und Grenzen für Enthärtung
Die Nr. 13 der Begründungen enthält eine Definition für sicheres Trinkwasser, aber auch Diskussionsstoff für die (Teil-)Enthärtung von Trinkwasser. Denn in dieser Begründung zur Neufassung der Richtlinie wird ausgeführt: „Sicheres Wasser für den menschlichen Gebrauch bedeutet nicht nur die Abwesenheit schädlicher Mikroorganismen und Stoffe, sondern auch die Anwesenheit bestimmter Mengen an natürlichen Mineralien und lebensnotwendigen Elementen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der langfristige Gebrauch von entmineralisiertem Wasser oder Wasser mit einem sehr geringen Gehalt an wesentlichen Elementen wie Kalzium und Magnesium die menschliche Gesundheit gefährden kann. Außerdem ist eine bestimmte Menge dieser Mineralien äußerst wichtig, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch weder aggressiv noch korrosiv wirkt, und um den Geschmack des Wassers zu verbessern.“ Dazu können die Mitgliedsstaaten „Mindestkonzentrationen dieser Mineralien in enthärtetem oder entmineralisiertem Wasser entsprechend den lokalen Gegebenheiten…“ festlegen. Man darf gespannt sein, was diese gesundheitlich begründeten Aussagen für die Praxis der Trinkwasser(-Teil-)Enthärtung bedeuten werden.

Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“
Hier folgen ausgewählte Definitionen zu Begriffen, die im weiteren Verlauf des Artikels verwendet werden:
„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ „…alles Wasser…, das …zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist“

  • „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ „…alles Wasser…, das …zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist“
  • „Hausinstallation“ „Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, …“
  • „prioritäre Örtlichkeiten“ „große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt“
  • „Risiko“ „eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten“


Artikel 6 „Stelle der Einhaltung“
Die Stellen der Einhaltung der Parameter sind wie bisher die Entnahmestellen, „…am Austritt aus denjenigen Zapfstellen …, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden“. Demnach müssen Entnahmestellen beispielsweise in Garagen, Gärten oder die Füllarmatur für die Heizungsanlage nicht zwingend mit überwacht werden.

Artikel 7 „Risikobasierter Ansatz für sicheres Wasser“
Dem risikobasierten Ansatz der neuen Richtlinie kommt zukünftig ein hoher Stellenwert zu. Er basiert im Wesentlichen auf dem Wassersicherheitsplan (WSP = Water Safety Plan) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), den es auch für Gebäude gibt. Die EU Richtlinie fordert, dass Mitgliedsstaaten für alle Bereiche der Wasserversorgung von der Wassererfassung bis zur den Entnahmestellen einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Dazu sollen Ausgangsstoffe, Materialien und Werkstoffe, die mit dem Trinkwasser in Kontakt kommen, aber vor allem auch Legionellen, berücksichtigt werden. Ab Inkrafttreten der Richtlinie am 12.01.2023 und bis spätes­tens zum 12. Januar 2029 sind Risikobewertungen das erste Mal durchzuführen. Danach werden sie alle sechs Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Artikel 10 „Risikobewertung von Hausinstallationen“
Die Risikobewertung der Hausinstallation gemäß Artikel 10 umfasst, wie im Artikel 7 beschrieben, die Ausgangsstoffe, Materialien und Werkstoffe, die mit dem Trinkwasser in Kontakt kommen. Aber auch Legionellen und weitere der im Anhang benannten mikrobiologischen und chemischen Parameter fließen in die Bewertung ein.
Die Rahmenbedingungen für Risikobewertungen von Trinkwasser-Installationen müssen die Mitgliedsstaaten schaffen. Festgelegt wurde jedoch, dass in eine solche Risikobewertung, -minimierung und -beseitigung sowohl Fachleute wie Fachhandwerker, aber auch Eigentümer und Verbraucher einbezogen werden müssen. Damit geht die Risikobewertung gemäß Artikel 10 und das anschließende Risikomanagement weit hinaus über die bei uns bekannte Gefährdungsanalyse gemäß TrinkwV. Denn Gefährdungsanalysen erfolgten bislang lediglich reaktiv und waren auf Legionellen beschränkt. Zukünftig wird es also eine anlasslose Bewertung von Trinkwasser-Installationen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geben, die ausgewählte chemische und mikrobiologische Parameter erfasst.
Das Instrumentarium dazu liefert zukünftig ein Wassersicherheitsplan (WSP). wie er vom Umweltbundesamtes im Oktober 2020 veröffentlicht wurde.
In den Niederlanden gibt es bereits eine solche Vorgehensweise. Dort sind „Legionellenberater“ tätig, die proaktiv Trinkwasser-Installationen ansehen, bewerten und den Betreibern Ratschläge in Bezug auf hygienische Schwachstellen geben. In der Folge kommt es dort verstärkt zur Temperaturüberwachung an relevanten Stellen und zu Spülmaßnahmen an selten genutzten Entnahmestellen. Es ist anzunehmen, dass dies in ähnlicher Form zukünftig in vielen Ländern Europas der Fall sein wird. Basis wird der Wassersicherheitsplan der Weltgesundheitsorganisation WHO sein, der im 2. Teil dieser beiden Fachartikel vorgestellt wird.
Weiterhin gibt es in Artikel 10 weitere Forderungen, dass Wasserversorgungsgebiete, aber nicht einzelne Objekte, einer allgemeinen Risikoanalyse hinsichtlich Produkte, Werkstoffen und Materialien unterzogen werden. Dies wird dann wahrscheinlich der in Deutschland seit Langem etablierten Z-Probe gemäß TrinkwV entsprechen und damit für die Parameter Kupfer, Nickel und Blei gelten.
Sollte ein Risiko für möglicherweise erhöhte Werkstoffbestandteile in Trinkwasser-Installationen in einem Versorgungsgebiet bestehen, erfolgen anschließend objektbezogene Überwachungen zum Beispiel auf Blei. Diese Ausweitung der Untersuchungen auf Gebäude kann von den Mitgliedsstaaten auf „prioritäre Örtlichkeiten“ beschränkt werden.

Artikel 11 „Mindestanforderungen für Materialien und Werkstoffe,
die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen“
Der Artikel 11 dürfte erstmals zu EU-weit einheitliche Anforderungen an Ausgangstoffen, Materialien und Werkstoffen in Kontakt mit Trinkwasser führen. Ziel ist nicht die Haltbarkeit und dauerhafte Funktionsfähigkeit von trinkwasserberührten Produkten, sondern ausschließlich deren hygienische Eigenschaften, also die mögliche Abgabe von Werkstoffbestandteilen. Dieses System der Positivlisten von Stoffen, Materialien und Werkstoffen kennen wir in Deutschland bereits von den Leitlinien des UBA.
Da jedoch europäisch mit Änderungen gegenüber dem sogenannte 4 MS-System des UBA zu rechnen ist, werden die Hersteller eine Überprüfung ihrer Ausgangsstoffe, Materialien und Werkstoffe vornehmen müssen. Zumal der Grenzwert für Blei im Trinkwasser von 10 µg/l auf 5µg/l halbiert und damit die Kupferbasislegierungen an diesen neuen Grenzwert angepasst werden müssen. Der Fahrplan zu diesen neuen Positivlisten ist in Bild 3 dargestellt. Ob es einen Übergangszeittraum für die Ablösung ungeeigneter Werkstoffe geben wird und wie lange er dauern könnte, kann noch nicht gesagt werden.

Artikel 14 „Abhilfemaßnahmen und Verwendungsbeschränkungen“
In diesem Artikel werden die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, nicht nur die Parameter aus dem Paragrafen 5 zu messen, sondern konkret zu handeln – immer zum Gesundheitsschutz der Bürger. Dazu müssen die Ursachen von Abweichungen unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung ermittelt und Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden.
Über Abweichungen bei den Parametern, mögliche Gefährdungen, Abhilfemaßnahmen und das Ende einer Gefährdung sind dann im Sinne von „Vertrauen in Wasser“ die Bürger zu informieren. Dabei fordert die EU ein besonderes Augenmerk darauf, insbesondere Betroffene zu informieren, die ein erhöhtes Risiko für wasserassoziierte Gesundheitsprobleme haben. Wie sich diese Forderung in Einklang mit dem Datenschutz bringen lässt, wird nicht gesagt.

Anhang 1 Teil D „Für die Risikobewertung von Hausinstalla­tionen relevante Parameter“
Dieser Teil D umfasst lediglich zwei Parameter: „Legionella“ und „Blei“. Weitere allgemeine Anforderungen an das Trinkwasser sind im Teil A „Mikrobiologische Parameter“ und im Teil B „Chemische Parameter“ zusammengefasst. Damit wird „Legionella“ erstmalig in einer EU-Trinkwasser Richtlinie erwähnt.
Irritierend könnte beim Parameter „Legionella“ die Maßeinheit von < 1000 KBE/l (also Kolonie bildende Einheiten pro Liter.). Dieser Wert entspricht nahezu den Technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/
100 ml.
Für Blei gilt zunächst weiterhin ein Parameterwert von 10 μg/l. Doch heißt es: „Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften darum bemühen, bis zum 12. Januar 2036 den niedrigeren Wert von 5 μg/l zu erreichen.“
Am Ende gibt es also zwei Termine für die Reduzierung des Bleiwertes von 10 auf 5 µg/l: einmal für Werkstoffe bis zum 12. 01. 2025, wenn die neuen Positivlisten für Ausgangsstoffe, Materialien und Werkstoffe gültig werden (Bild 3) und einmal für eine Wasserprobe an den Entnahmestellen in den Gebäuden bis zum 12. Januar 2036 (Bild 5).

Fazit
Der Rat der EU Kommission hat eine neue Trinkwasser Richtlinie veröffentlicht. Darin werden Forderungen aus der ersten europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ sowie aus dem Green Deal der EU zur Reduktion von Plastikabfällen und CO2 berücksichtigt. Diese Ziele führen u. a. zu europaweit einheitlichen Anforderungen an Ausgangsstoffen, Materialen und Werkstoffen und zu einer anlasslosen Risikobewertung von Trinkwasser-Installationen. Diese Risikobewertung von Trinkwasser-Installationen wird auf Basis des Wasser-Sicherheitsplans (WSP) des Umweltbundesamtes erfolgen. Dieser WSP wird im zweiten Teil dieses Beitrags vorgestellt.

Autor:
Dr. Peter Arens, ö.b.u.v.
Sachverständiger für Trinkwasserhygiene,
E-Mail: vertrauen-in-wasser@t-online.de


Struktur der neuen EU-Trinkwasser Richtlinie
Die Richtlinie hat insgesamt 62 Seiten. Davon entfallen 13 Seiten auf 55 Begründungen zur Neufassung, weitere 20 Seiten auf die 28 Artikel und nochmals 29 Seiten auf die Anhänge I bis VII. „Artikel“ entsprechen den deutschen Paragraphen.
Von besonderer Bedeutung für die Trinkwasser-Installation in Gebäuden und damit im Fokus der nachfolgenden Betrachtungen stehen ausgewählte Begründungen, Artikel und ein Anhang:

  • Begründungen und Ziele der Neufassung
  • Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“
  • Artikel 6 „Stelle der Einhaltung“
  • Artikel 7 „Risikobasierter Ansatz für sicheres Wasser
  • Artikel 10 Risikobewertung von Hausinstallationen
  • Artikel 11 „Mindestanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
  • Artikel 14 „Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen
  • Anhang I, Teil D.

Webinar: Anlasslose Risikobewertung gemäß neuer EU-Trinkwasser-Richtlinie
Europaweit sollen künftig einheitliche Anforderungen an Ausgangsstoffen, Materialen und Werkstoffen für Trinkwasser-Installationen gelten. Welche Folgen hat das auf die Planung, den Bau und den Betrieb von Installationen in privaten, gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden? Und welche Risiken wie auch Chancen ergeben sich durch die künftig geforderte anlasslose Risikobewertung von Trinkwasser-Installationen? Diese und weitere Fragestellungen behandelt ein Webinar der IKZ-ACADEMY in Kooperation mit dem Autor dieses Gastbeitrages und Trinkwasserexperten Dr. Peter Arens.
Das einstündige Webinar findet am 28. Oktober um 16:00 Uhr statt. Die Kosten betragen 49,- Euro, zzgl. MwSt. IKZ-Select-Premium-Mitglieder können kostenfrei teilnehmen.
Hinweis: Ein weiteres Webinar am 18. November befasst sich mit dem Wassersicherheitsplan (WSP) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der im 2. Teil dieser Artikelreihe von Dr. Peter Arens vorgestellt wird.


Infos und Anmeldung unter: www.ikz-select.de/kategorie/ikz-academy/





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