Zurück zu News
 
× Startseite

Einstellungen | Mein Account
IKZ select Logo
Suchen          Support & Kontakt       Mein Account
IKZ select Logo

Lieber Gast, um alle Inhalte sehen zu können, müssen Sie angemeldet sein! Jetzt registrieren oder einloggen.

StartseiteWissenNewsNovelle der EU Trinkwasserrichtlinie

Novelle der EU Trinkwasserrichtlinie



Novelle der EU Trinkwasserrichtlinie
 

12. Juni 2020

Nach derzeitigem Stand wird Deutschland den Grenzwert für Bisphenol A übernehmen

Von einem Leser haben wir den Hinweis bekommen, dass der Bisphenol-A-Wert in der geplanten neuen EU-Trinkwasserrichtlinie mit 2,5 µg/l beziffert werden soll.1) Aufgrund seiner hormonähnlicher Wirkung steht der Stoff bei vielen Wissenschaftlern in der Kritik. Er gilt gemeinhin als krebserregend und soll insbesondere für Kleinkinder eine Gefahr darstellen. Wir haben beim Umweltbundesamt (UBA) nachgefragt, wie dort dieser Grenzwert beurteilt wird.

Hintergrund: Mit Inkrafttreten der neuen EU Trinkwasserrichtlinie, die durch die Trinkwasserverordnung in deutsche Recht umgesetzt wird, gibt es erstmals einen Grenzwert für Bisphenol A (BPA) in der Trinkwasserverordnung. Bisher wird BPA über die Leitlinien für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser geregelt. Diese legen fest, welche Mengen des betreffenden Materials in das Trinkwasser übergehen (migrieren) dürfen.

Und was sagt das UBA?
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat 2015 eine vorläufige tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (PTDI) für Bisphenol A von 4 µg pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag (4 µg/kg KG/d) bestimmt, die täglich und ein Leben lang aufgenommen werden kann, ohne dass Gesundheitsschäden zu befürchten sind. 2)

Die EFSA hat festgestellt, dass die Aufnahme von Bisphenol A über die Nahrung nicht über der vorläufigen tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge liegt. Jedoch wird Bisphenol A auch über andere Eintragspfade als die Nahrung aufgenommen. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission einen Allokationsfaktor von 20 % festgelegt, der die Aufnahme von Bisphenol A aus Lebensmitteln auf 20 % der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge beschränkt. Damit ergibt sich eine Absenkung des spezifischen Migrationswertes für Lebensmittelkontaktmaterialien auf 0,05 mg Bisphenol A in einem Kilogramm Lebensmittel (SML = 0,05 mg/ kg). Bei Gegenständen für Säuglings- und Kleinkindernahrung darf Bisphenol A mit einer Nachweisgrenze von 10 µg/kg nicht nachweisbar sein.

Diese Anforderungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. 2018/213 festgelegt und gelten für Materialien im Kontakt mit Lebensmittel. Davon ausgenommen ist Trinkwasser. Das Umweltbundesamt bezieht sich bei der Festlegung von gesundheitlich begründeten Höchstwerten im Trinkwasser (MTC-tap) auf die Bewertungen der EFSA. Entsprechend der neuen Regelung ergibt sich ein Höchstwert von Bisphenol A, das aus organischen Materialien in das Trinkwasser abgegeben wird, von 2,5 µg/l. Dabei wird für die Berechnung des Trinkwasserhöchstwertes eine Aufnahme von 2 l Trinkwasser pro Tag zugrunde gelegt. Zusätzlich wird die Aufnahmemenge über das Trinkwasser auf 10 % der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge beschränkt. Der in der UBA-Beschichtungsleitlinie für Bisphenol A angegebene DWPLL-Wert (zukünftig MTCtap) von 30 µg/l wurde bereits 2015 auf 12 µg/l abgesenkt.


Diesen Artikel teilen auf:   Facebook X XING



Ausgewählte Inhalte



Leistungsgarantie



Datensicherheit

×