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StartseiteWissenNewsEine akute Gesundheitsgefährdung braucht es nicht
2. März 2022
Eine Kontamination der Trinkwasser-Installation berechtigt zur Mietminderung, auch wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht eindeutig festgestellt werden kann. Eine Minderung von 10 % erscheint angemessen. Zu diesem Urteil kommt das Landgericht Berlin (Entscheidung vom 17. 06. 2021 – 67 S 17/21). Die Revision wird zugelassen.
In dem streitgegenständlichen Wohnobjekt wurde nach Trinkwasseruntersuchungen im Zeitraum von 2014 bis 2017 ein der Klägerin wiederholt mitgeteilter Legionellenbefall von bis zu 3700 kbE (koloniebildenden Einheiten/100 ml) festgestellt. Im Rahmen einer durch die Beklagte beauftragten Gefährdungsanalyse wurden die Ende 2015 und Anfang 2016 entnommenen Proben die Wohnungen in die Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (hoch) und die außerhalb der Wohnung gelegenen Leitungen sogar bis zu der Risikoklasse 7 (sehr hoch) klassifiziert. Auch wurden konkrete Maßnahmen zur Behebung dieser Gefahrenquellen empfohlen.
In der ersten Entscheidung durch das Amtsgericht wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Mangel nicht vorliege, da eine akute Gesundheitsgefährdung durch Legionellen im Trinkwasser auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Das Landgericht Berlin dagegen folgte in der Berufung den Argumenten der Klägerin.
Erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs
Tenor des Urteils: Für die Feststellung des Mangels der Mietsache, der eine lediglich 10%ige Minderung rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung der Wasserversorgung tatsächlich mit Sicherheit zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat. Vielmehr genügt es, dass eine solche Gefährdung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschlossen werden konnte. Bereits die aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen in dieser Zeit begründete Besorgnis einer nicht nur unerheblichen Gesundheitsgefahr führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohngebrauchs. Damit ist der ungestörte Gebrauch der Mietsache so lange beeinträchtigt, bis die Gesundheitsgefahr sicher behoben ist.
Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob bzw. wann ein Legionellen befall der Trinkwasserversorgungsanlage bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV von 100 KbE/100 ml zu einem Mangel der Mietwohnung führt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.
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