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UBA-Info zur Rohrinnensanierung



UBA-Info zur Rohrinnensanierung

14. Februar 2022

Das Umweltbundesamt informiert zu Beschichtungen mit organischen Reaktivharzen in häuslichen Trinkwasserleitungen.

Die Innenbeschichtung von Trinkwasserrohrleitungen mit Epoxidharz als Sanierungsverfahren in Gebäuden wird von Fachleuten kritisch gesehen und ist seit Jahren Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Sachverständigen und Herstellern dieser Verfahren. Seit November 2021 gibt es dazu eine Infoschrift aus dem Umweltbundesamt.

Wer in diesem Papier ein klares „Ja“ oder „Nein“ zur Innenrohrbeschichtung seitens der obersten Trinkwasserbehörde erwartet hat, der wird enttäuscht sein. Im Schwerpunkt konzentrieren sich die Ausführungen, die in Frage-Antwort-Form aufbereitet sind, auf die generellen Anforderungen von Innensanierungen, auf die Verfahrensbeschreibung und Nachweisführung. Gleichwohl wird deutlich herausgestellt, dass die Rohrinnensanierung besondere Sorgfalt bei der Ausführung erfordert und verfahrensbedingt mit potenziell höheren Risiken für Verbraucher als Folge einer Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität durch die beschichteten inneren Rohroberflächen verbunden ist. „Es ist deshalb erforderlich, dass die Anbieter dieses Verfahrens dem Verbraucherschutz durch nachvollziehbare Qualitätssicherung und entsprechende Nachweise Rechnung tragen“, heißt es in dem Papier. 

Weiterhin wird deutlich aufgezeigt, dass die Mischung im korrekten Verhältnis angesetzt sämtliche Rohrinnenoberflächen in der gewünsch
ten Schichtdicke erreichen und vollständig aushärten muss. „Sollte die Aushärtung nicht überall vollständig erfolgt sein, ist mit einer erhöhten Abgabe von unterschiedlichen Substanzen ins Trinkwasser zu rechnen. Einige der Substanzen, die potenziell ins Trinkwasser übergehen können, haben bei Überschreitung zulässiger Konzentra
tionen eine gesundheitsschädigende Relevanz (z. B. Bisphenol A, Epichlorhydrin) … Außerdem können die abgegebenen Stoffe zu einer unerwünschten Vermehrung von Mikroorganismen führen, sowohl im Trinkwasser als auch auf den benetzten Oberflächen der betroffenen Leitungsbereiche.“ Bei Anlagen, die dauerhaft oder zeitweise aufgrund einer Legionellenbelastung mit erhöhten Warmwassertemperaturen (thermische Desinfektion) betrieben würden, bestehe ein erhöhtes Risiko.

Über die Beständigkeit von organischen Rohrinnenbeschichtungen über längere Zeiträume insbesondere im Hinblick auf Substanzmigration in das Trinkwasser lägen dem Umweltbundesamt keine ausreichenden Informationen vor. 
Es gäbe aber Hinweise, dass bei beschichteten Warmwasserrohren nach einiger Zeit der Nutzung erhöhte Stoffabgaben auftreten, führt das Papier weiter aus.

Ein Verbot dieser Verfahren gibt es also nicht, aber deutliche Hinweise zu den Risiken. Dazu kommt folgende Bedingung: Seit März 2021 dürfen sanierte Installationen nur noch in Betrieb genommen werden, wenn für die konkrete Installation die trinkwasserhygienische Eignung entsprechend den Anforderungen der KTW-BWGL1) nachgewiesen wurde. „Dieser Nachweis beruht zweistufig auf einer prinzipiellen Eignungsprüfung des anwendungsbereiten Produktes und einer Eignungsprüfung des fertiggestellten Endproduktes, also der Beschichtung. Die verwendeten Materialien des Beschichtungssystems müssen Anforderungen an die Zusammensetzung (Positivlisten), Grundanforderungen, Zusatzanforderungen, rezepturspezifische Einzelstoffanforderungen und Anforderungen hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung erfüllen. Es ist eine Prüfung und Bewertung der entsprechenden Ergebnisse auf Einhaltung der Anforderungen notwendig.“

Grundsätzlich, so heißt es in dem 7-seitigen Papier, sei der „der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage“ des Gebäudes für die Einhaltung der Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit und an die Materialien verantwortlich. Insofern sei es wichtig, dass von der ausführenden Firma eine eindeutige Bestätigung ausgehändigt bzw. mit dieser vertraglich vereinbart werde, dass die vor Ort erstellte Beschichtung den Anforderungen der KTW-BWGL des Umweltbundesamtes entspreche. Verweise auf nicht mehr anwendbare, frühere Regelungen oder solche mit anderem Regelungsbezug sind in diesem Zusammenhang übrigens gegenstandslos. Auch das wird in dem Papier ausführlich dargelegt. Zudem wird angeraten, dass das örtlich zuständige Gesundheitsamt sowohl die Rohrinnensanierungen als auch die Veranlassung von Trinkwasserbeprobungen aus dem sanierten Leitungssystem begleitet.

www.umweltbundesamt.de

1) KTW-GWGL = Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser.





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