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Schlechte Karten für den Heizungsbauer



Schlechte Karten für den HeizungsbauerBild: ZVSHK
Bild: ZVSHK 

15. Januar 2024

Aus der Rechtsprechung: Einbau einer Wärmepumpe bei fehlender Widerrufsbelehrung und die üblen Konsequenzen für den Unternehmer im Streitfall
Seit 2014 eingeführt, genießen das Widerrufsrecht für Verbraucher und die Widerrufsbelehrungspflicht für Unternehmer ein von vielen Handwerksbetrieben arglos unbeachtetes Schattendasein. Gewiss, das Widerrufsrecht und die Aufklärungspflichten für Unternehmer sind nur in speziellen Fällen gefahrträchtig, aber wenn ein solcher Fall der Nichtbeachtung vorliegt, steht der gesamte Vergütungsanspruch auf dem Spiel.


Ein Beispiel aus der Praxis zeigt die Auswirkungen dieses vielfach unterschätzten Gesetzes: Ein Installationsbetrieb wollte restliche Vergütungsansprüche nach dem Einbau einer Wärmepumpe einklagen. Das endete mit einer bösen Überraschung, weil das Gericht nicht nur seine Klage abwies, sondern auch noch das Widerrufsrecht der Kunden bestätigte.
Verhandelt wurde der Fall letztlich vor dem OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 12.01.2022 – 14 U 111/21), das sich mit der Widerrufsproblematik bei dem Vertrag über die Reparatur beziehungsweise den Austausch einer Wärmepumpe beschäftigte. Da derartige Vertragskonstellationen in der aktuellen Praxis vieler SHK-Betriebe öfter auf der Tagesordnung stehen, ist es nützlich zu wissen, wann eine Widerrufsbelehrung stattzufinden hat und worin die Folgen eines nicht beachteten Widerrufsrechts bestehen.
Der Ablauf des Vertragsschlusses lief wie folgt: Ein Installateur überreichte anlässlich eines Treffens im Hause von zwei Verbrauchern mehrere Angebote hinsichtlich des Austauschs der Heizungsanlage. Eine Widerrufsbelehrung erhielten die Unterlagen nicht. Bei einer weiteren Zusammenkunft im Haus der Verbraucher beauftragten sie nunmehr den Installateur mit dem Einbau der Wärmepumpe. Damit waren Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses definiert. Dann wurde eingebaut, Abschlagsrechnungen gelegt, diese von den Verbrauchern sogar bezahlt, nur dass dann – wohl im Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten zur Schlussforderung – der Vertrag von den Verbrauchern widerrufen wurde.
Der gerichtliche Streit ging um die Frage, ob den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustand und der Vertrag rückabzuwickeln war. Das Gericht bejahte die Frage und in diesem Zusammenhang das Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchs des Installateurs. Den Verbrauchern würde ein Widerrufsrecht nach § 312 b, Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, § 312 g, Abs. 1, § 355 BGB hinsichtlich des Vertrages zustehen, weil er bei den Verbrauchern, also außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde.
Ein solches Geschäft liegt nach § 312  b, Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 BGB dann vor, wenn Verbraucher und Unternehmer einen Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit an einem Ort schließen, der kein Geschäftsraum (vgl. § 312 b Abs. 2 BGB) ist. Geschäftsräume sind nach dieser Regelung u.a. unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Das war das Wohnzimmer der Verbraucher nicht. Das Gericht sah demnach diese Voraussetzung als erfüllt an, da der Vertrag im Wohnhaus der Verbraucher zustande kam. Es käme auch nicht darauf an, ob der Installateur überhaupt über eigene Geschäftsräume verfüge. Der Anwendung von § 312 b, Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 BGB stehe ebensowenig § 312 Abs. 2, Nr. 3 BGB (a. F.) entgegen, wonach Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden vom Anwendungsbereich unter anderem des § 312 BGB ausgenommen waren. Der Einbau einer Wärmepumpe stelle, so das Gericht, nämlich keine erhebliche Umbaumaßnahmen dar und sei mit dem Neubau eines Gebäudes nicht vergleichbar. Um es für den SHK-Bereich deutlich abzuleiten: Sämtliche werkvertraglichen Tätigkeitsbereiche können Gegenstand von Widerrufsrechten sein, wenn es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher handelt und der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wird. Wird beispielweise nach einer Wartung vor Ort vom Verbraucherkunden ein zusätzlicher Reparaturauftrag erteilt, greift das Widerrufsrecht.
In dem aktuellen Gerichtsfall war die Geschäftsanbahnung und die Bestimmung von Zeit und Ort des Vertragsschlusses von den Verbrauchern ausgegangen. Aber auch das half dem Installateur nichts. Aus Sicht des OLG Celle habe dies keine Relevanz. Das Gericht hat aus der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU (Richtlinie 2011/83/EU) entnommen, dass der europäische Gesetzgeber bei der Konzeption sogenannter Außergeschäftsraumverträge hinsichtlich der Erwägungsgründe nicht danach unterschieden wollte, ob sich der Verbraucher bei Vertragsschluss in einer konkret-individuellen Überrumpelungssituation befunden hat. Es geht also nicht um’s Klingeln an der Haustür, sondern allein um die Frage, ob der Unternehmer beim Vertragsabschluss in seinen Geschäftsrumen steht oder sitzt. Die übrigen Voraussetzungen aus § 312 b, Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 BGB waren erfüllt und demzufolge bestand kraft § 312 g, Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses war im Übrigen auch nicht nach § 312 g, Abs. 2, Nr. 11 BGB ausgeschlossen. Diese Norm erfasst nur Konstellationen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen um „dringende“ Reparatur oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Von einer solchen „dringenden Maßnahmen“ sei dem OLG Celle zufolge nur auszugehen, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit, zum Erhalt der akut bedrohten Funktionsfähigkeit oder der Sachsubstanz erforderlich gewesen wäre. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.
Die fehlende Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer war entscheidend. Danach waren Parteien nach § 355 Abs. 1 BGB nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers entfiel und die Klage des Unternehmers auf Werklohn konnte somit keinen Erfolg haben. Nun waren nach § 357 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dem Verbraucher wird deshalb der Anspruch auf Rückzahlung seiner Abschlagszahlungen zugesprochen. Dies unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Verbraucher dem Unternehmer Zug um Zug die eingebaute Wärmepumpe zurückgewährt und deren Ausbau ermöglicht. Da ein Ausbau möglich ist, waren die Voraussetzungen des Wertersatzes nach § 357 Abs. 8 BGB nicht gegeben, was der Unternehmer auch nicht verlangt hatte.
Was in dem Fall nicht verhandelt wurde, aber in der Praxis ein zusätzliches Problem für ausführende Betriebe darstellen dürfte ist der Umstand, dass nach einem Widerruf des Vertrages der Unternehmer ggf. verpflichtet sein könnte, den alten Zustand wiederherzustellen. Insofern war der Installateur in dem entschiedenen Rechtsstreit wenigstens noch in der „komfortablen“ Lage die Wärmepumpe wieder ausbauen zu können.
Was die Entscheidung deutlich vor Augen führt: Die Vorschriften zum Widerrufsrecht sind klar. Die Praxis ist gut beraten, sich dieser Vorschriften bewusst zu sein. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima und die Landesfachverbände halten für die Innungsmitglieder die entsprechenden Informationen zum Umgang mit den Belehrungspflichten und die erforderlichen Formulare vor.

Autor: RA Dr. Michael Dimanski
www.zvshk.de
www.ra-dp.de





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