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StartseiteThemenBetriebsführungEindeutige Rechtsprechung
24. August 2023
Ohne Bautagebuch droht Planern eine Honorarminderung
Eine Reihe von Gerichtsverfahren hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Planer generell zur Führung eines Bautagebuches verpflichtet ist und mit welchen Honorar-kürzungen er zu rechnen hat, wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wurde. Im Gastbeitrag fasst RA Thomas Herrig die Entscheidungen aus diversen Gerichtsverfahren und die daraus abzuleitenden Anforderungen zu dessen Führung zusammen.
Die juristische Einordnung ist eindeutig: Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Planer auch ohne ausdrückliche Regelung zum Leistungsumfang in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. Dies resultiert aus der sogenannten Teilerfolgsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Auch wenn in einem Planervertrag der Leistungsumfang nur im Hinblick auf einen bestimmten
Gesamterfolg vereinbart ist, schuldet der Planer bestimmte Teilerfolge. Diese Teil-erfolge wurden in mehreren Arbeitsschritten aufgegliedert: Arbeitsschritte,
Das Führen eines Bautagebuches stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine geschuldete Teilleistung dar, was sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Bautagebuchs selbst ergibt. Nämlich das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten (Kammergericht, Urteil 01.12.2017, – 21 U 19/12 – m. H. a. BGH, IBR 2011, 587).
Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls mehrfach darauf hingewiesen, dass das Führen eines Bautagebuches grundsätzlich – also unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a. F. bzw. § 34 HOAI i. V. m. Anlage 10, für den TGA-Planer Anlage 15 Lph 8 d – sich schon ohne Weiteres aus dem Sinn und Zweck des Bautagebuches ergibt, weil das Bautagebuch den Zweck habe, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten (BGH, IBR 2011, 587, 588). Diese Dokumentation kann nach Auffassung des BGH insbesondere bei Störung des Bauablaufs oder Auseinandersetzung mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung sein.
Wird das Bautagebuch vom Planer nicht erstellt, rechtfertigt dies eine Minderung des Honorars um einen Prozentpunkt. Führt der Planer, obwohl er dazu verpflichtet ist, kein Bautagebuch, ist die Vergütung für die Leistungsphase 8 nach Auffassung des OLG Celle (BauR 2006, 1161) sowie des OLG Karlsruhe (BauR 2007, 1770) um 0,5 % zu mindern. Ein Minderungsrecht bejaht der BGH in diesem Fall ebenfalls, ohne die Höhe festzulegen (BGH, a. a. O.).
Der mit Leistungen der Leistungsphase 8 beauftragte Planer ist verpflichtet, die Bauarbeiten zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk oder die technische Gebäudeausrüstung wie geplant durchgeführt wird. Dazu gehört, dass er einen Terminplan aufzustellen, fortzuschreiben und zu überwachen sowie den Bauablauf durch Führen eines Bautage-buchs zu dokumentieren hat (OLG Düssel-dorf, Urteil 25.08.2015, – 23 U 13/13 -).
Zu der Frage, wie ein Bautagebuch zu führen ist, äußert sich das Kammergericht in der Entscheidung vom 14. 02. 2012, – 7 U 53/08 –. Hiernach heißt es: „Ein Bautagebuch soll nach seinem Zweck das gesamte Baugeschehen, dass der Planer zu überwachen hat, mit allen wesentlichen Einzelheiten, wie Einsatz in personeller und sachlicher Beziehung, Witterung, besondere Vorkommnisse, Arbeitsbehinderungen, Überprüfungen und Beanstandungen, zuverlässig und beweiskräftig festhalten. Die Eintragungen müssen nicht täglich erfolgen, sondern es genügt, wenn die Eintragungen in dem Rhythmus erfolgen, der sich aus der Überwachungspflicht als solcher ergibt.“
Im Ergebnis kommt also der Rhythmus der Eintragungen im Bautagebuch darauf an, wie anspruchsvoll (in welchem Umfang) die Erstellung eines Gewerkes vom Planer zu überwachen ist. Bei anspruchsvollen Bauvorhaben kann auch eine tägliche Überwachung und damit ein tägliches Führen des Bautagebuches gefordert sein.
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