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Die neue BEG durch die Heizungsbrille betrachtet



Die neue BEG durch die Heizungsbrille betrachtetAdobeStock-Gerhard-Seybert
AdobeStock-Gerhard-Seybert 
Bild: BAFA 

31. Januar 2024

Seit Januar dieses Jahres gelten die neuen Förderkonditionen und -bedingungen für einen Heizungstausch gegen Erneuerbare Heiztechniken im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Die diversen Boni sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die mitunter nachgewiesen werden müssen. Diesen Sachverhalt sowie die geänderten Durchführungsvorgaben muss der Heizungsbauer kennen, denn sie sind elementar. IKZ-Chefredakteur Markus Sironi bringt Licht ins Dickicht der neuen BEG EM.

Fangen wir mit der Grundförderung an. Sie beträgt einheitlich 30 % für förderfähige Wärmeerzeuger wie etwa solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen oder auch Brennstoffzellen. Hier gibt es bereits die ersten Einschränkungen: Bei Hybridheizungen – z.B. Gasheizung plus Wärmepumpe – ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig. Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Sinne des BEG um konventionelle Brennwertkessel handelt. Und Brennstoffzellen müssen mit Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden, um überhaupt als förderwürdig zu gelten.

Zusätzlich zur Grundförderung gibt es 5 % Effizienzbonus, zum Beispiel für Sole/Wasser-Wärmepumpen oder für Luft/Wasser-Wärmepumpen mit dem Kältemittel R290 (Propan). 

Für Biomasseheizungen ist ein Emissionsminderungszuschlag möglich, wenn die förderfähige Heizung einen Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 mg/m3 einhält. Der Zuschlag beträgt 2500 Euro und wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt. 

Tipp: Es empfiehlt sich stets ein Blick auf die Liste der Förderfähigen Anlagen für Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen. 

Klimageschwindigkeits-Bonus – Voraussetzungen beachten!
(Nur) für selbstnutzende Eigentümer ist zusätzlich zur Grundförderung, dem Effizienzbonus und dem Emissionsminderungszuschlag, ein Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von aktuell 20 % erhältlich. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter 20 Jahre (seit Inbetriebnahme). Es ist zu erwarten, dass der Fördermittelgeber so wie schon in der Vergangenheit einen Nachweis für die fachgerechte Entsorgung der Anlage verlangt. In der BEG-Richtlinie heißt es konkret: „Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.“ 

Ebenfalls wichtig: Für die Errichtung von Biomasseheizungen (Pellet, Scheitholz oder Hackschnitzel) wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. Nach dem Richtlinientext sind diese Anlagen „mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.“ Reine Pelletkessel beispielsweise erhalten also nur die Grundförderung plus ggf. den Emissionsminderungszuschlag. Für Hybridanlagen, die einen fossilen Wärmeerzeuger nutzen, gibt es ebenfalls keinen Klimageschwindigkeits-Bonus. 

Auch hier gilt: Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.

Einkommensbonus
Für einkommensschwache Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von max. 40000 Euro gibt es einen weiteren Bonus in Höhe von 30 %. Zu beachten ist hier, dass zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt werden muss. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder. Aktuell noch in der Klärung ist das Nachweisverfahren für Rentner, die ja nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben müssen. 

Grundförderung und alle Boni dürfen kumuliert werden, der Höchstfördersatz ist aber auf 55 % für fremdgenutzte Immobilien (beispielsweise vermietete Gebäude) und für selbstnutzende Eigentümer auf 70 %, begrenzt.

BEG-Fördersummen und -Auslegungsfragen
Neu sind die maximalen Fördersummen für einen Heizungstausch. Sie staffeln sich nach der Anzahl der Wohneinheiten: Für die erste Wohneinheit – das typische Einfamilienhaus – können maximal 30000 Euro angesetzt werden. Für die zweite bis sechste Wohneinheit steigt die förderfähige Investition um jeweils 15000 Euro, danach je 8000 Euro pro Wohneinheit (Anmerkung: Bei Nichtwohngebäuden orientieren sich die maximalen förderfähigen Kosten nach der Quadratmeterzahl). Auch hier soll nicht unerwähnt bleiben, dass es den Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20 % nur für die eigengenutzte Wohneinheit oder für das Einfamilienhaus gibt. In den offiziellen FAQs zum BEG heißt es dazu: „Die Grundförderung sowie ggf. der Effizienzbonus (Wärmepumpe) oder der Emissionsminderungszuschlag (Biomasseheizung) können für die selbstbewohnte sowie für die vermietete Wohneinheit beantragt werden. Zusätzlich können nur für die selbst bewohnte Wohneinheit der Einkommens- und/oder der Klimageschwindigkeits-Bonus (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.“

Heißt konkret: Für das typische Einfamilienhaus beträgt der maximal erhältliche Zuschuss für private Selbstnutzende bei max. förderfähigen Ausgaben von 30000 Euro zu einem Fördersatz von 70 % also 21000 Euro. Bei einer Biomasseheizung wäre zudem der Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro erhältlich. Für Vermietende ist dagegen die Grundförderung von 30% erhältlich; ggf. plus Effizienzbonus oder Emissionsminderungszuschlag.

Neues Antragsverfahren, neue Ansprechpartner
Die BEG EM und das Thema Heizungsförderung waren in den vergangenen Jahren eng mit dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle – BAFA verbunden. Das ändert sich nun. Der Heizungstausch ist nicht mehr Teil der BAFA-Förderung, sondern wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt. Das BAFA übernimmt weiterhin die Zuschüsse für die Heizungsoptimierung, die Fachplanung, für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen.

Auch das Antragsverfahren selbst ändert sich: Künftig ist z.B. mit der Antragstellung für die Heizungsförderung verpflichtend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufzunehmen (Tipp: hier bieten die FAQs zum BEG) unter dem Punkt A.25 Musterformulierungen an). Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Diese Vorgabe gilt aufgrund der Übergangsregelung derzeit noch nicht.

Zur Neuerung beim KfW-Antragsverfahren gehört auch, dass sich SHK-Fachunternehmer für die Heizungsförderung zunächst online bei der KfW registrieren müssen. Darüber hinaus ist für die Heizungsförderung künftig ein Technischer Projektnachweis zu erstellen. 

Übergangsreglung für einen schnellen Maßnahmenbeginn
Aktuell kann die neue BEG-Förderung für einen Heizungstausch mit Erneuerbaren Energien bei der KfW noch nicht beantragt werden. Für selbstgenutzte Einfamilienhäuser soll das ab Ende Februar möglich sein. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen soll zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024 beginnen. Für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden, gibt es eine Übergangsregelung: Der Heizungstausch kann jetzt schon beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. Die Antragstellung muss aber bis zum 30. November 2024 erfolgen. Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen. 

Wichtig: Für die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen gilt keine Übergangsregelung. In diesen beiden Fällen ist der Antrag beim BAFA bereits seit 1. Januar 2024 vor Beginn des Vorhabens zu stellen.

Ergänzungskredit zusätzlich zur Zuschussförderung
Privaten Selbstnutzenden mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90000 Euro pro Jahr steht ein ergänzendes, zinsverbilligtes Kreditangebot der KfW von bis zu 120000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit zur Verfügung. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage des Förderbescheids über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Hier geht es zur PDF: Förderkonditionen für einen Heizungstausch





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