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Flutfolgen: BEG-Förderung für Betroffene angepasst



Flutfolgen: BEG-Förderung für Betroffene angepasst
 

25. August 2021

Im Rahmen der Soforthilfen für die Hochwassergebiete können Privatleute und Unternehmen zu besonderen Bedingungen Mittel aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch nehmen, um energieeffiziente Wiederaufbaumaßnahmen zu finanzieren.
Grundsätzlich gelten für diesen Personenkreis bei der Beantragung einer BEG-Förderung die folgenden Ausnahmen von den Regelungen. Die durchführenden Stellen BAFA und KfW prüfen, ob die besonderen Fördervoraussetzungen vorliegen.

  1. Vorhabenbeginn:
    Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann noch eine Förderung beantragt werden.
  2. Möglichkeit eines Wiederantrags:
    Wurden im Rahmen des Hochwassers Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden, kann auch innerhalb einer laufenden Sperrfrist aus BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag gestellt werden.
    Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.
  3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flutschäden („Fluthilfe“):
    Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden.
    Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.

Das Bundeswirtschaftsministerium informiert online über die genannten Anpassungen in seinen FAQs zum BEG. Bei der KfW gibt es eine Themenseite „Hochwasserhilfe der KfW 2021“ (Link: ). Hier sind fünf Förderprodukte des BEG mit Produktnummern aufgelistet, für die Privatleute und Unternehmen als Flutgeschädigte die Ausnahmeregelungen geltend machen können.

Förderprodukt „Wohngebäude – Kredit, 261, 262“

  • Ein Förderkredit ab 0,57 % effektiver Jahreszins für Sanierung, Neubau oder Kauf kann beantragt werden.
  • Bis zu 150000 Euro Kredit je Wohneinheit für ein Effizienzhaus.
  • Bis zu 60000 Euro Kredit für Einzelmaßnahmen.
  • Je besser die Effizienzhaus-Stufe nach Durchführung der Maßnahme, desto höher der Tilgungszuschuss. Dieser kann zwischen 15 % und 50 % betragen.

Förderprodukt „Wohngebäude – Zuschuss, 461“

  • Für Komplettsanierung, Bau oder Kauf eines Effizienzhauses.
  • Sanierungszuschuss bis zu 75000 Euro je Wohneinheit.
  • Bauzuschuss bis zu 37500 Euro je Wohneinheit

Bei den Wohngebäuden können weitere Fördermittel, z.B. für Baubegleitung, beantragt werden.

Förderprodukt „Nichtwohngebäude – Kredit, 263“

  • Ein Förderkredit ab 0,58 % effektiver Jahreszins für Sanierung, Neubau oder Kauf kann beantragt werden.
  • Bis zu 15 Mio. Euro Kredit für Einzelmaßnahmen.
  • Tilgungszuschuss zwischen 15 % und 50 %, je nach Effizienzhaus-Stufe nach Durchführung der Maßnahme.

Förderprodukt „Nichtwohngebäude – Zuschuss, 463“

  • Für Komplettsanierung oder Bau von Effizienzgebäuden.
  • Sanierungszuschuss bis zu 15 Mio. Euro.
  • Bauzuschuss bis zu 6,75 Mio. Euro.
  • Bauzuschuss bis zu 37500 Euro je Wohneinheit

Bei den Nichtwohngebäuden können weitere Fördermittel, z.B. für Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung, beantragt werden.





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