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StartseiteWissenNewsBGH-Urteil: HOAI 2013 bleibt auf Altfälle anwendbar
8. Juni 2022
Berlin. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang Juni in der Frage entschieden, ob das verbindliche Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) trotz Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf vor dem 1. 1. 2021 begründete Vertragsverhältnisse Anwendung findet (Az. VII ZR 174/19). Vorausgegangen war ein vielbeachtetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. 7. 2019 (Az. C-377/17). Der EuGH hatte damals entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Unionsrecht verstoßen, jedoch offengelassen, ob hieraus die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen folgt. Die deutsche Rechtsprechung stand vor der Frage, ob Architekten und Ingenieure weiterhin Aufstockungsklagen auf das unionsrechtswidrige HOAI-Preisrecht stützen können. Nachdem der BGH die Frage zunächst in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hatte, entschied er nun, dass das verbindliche Preisrecht der HOAI auf Altfälle weiterhin Anwendung findet.
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