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Vereinbarungen grundsätzlich schriftlich treffen



Vereinbarungen grundsätzlich schriftlich treffenEuGH /Laurent Antonelli
EuGH /Laurent Antonelli 
EuGH /Laurent Antonelli 
Scharfenberg 

6. November 2019

HOAI: Rechtssichere Honorarberechnungen nach dem EuGH-Urteil

Der EuGH hat im Juli entschieden, dass die bis dahin zwingend einzuhaltende Mindest- und Höchstsatzregelung der HOAI unwirksam ist. Für Bauverantwortliche bedeutet dies eine größere Flexibilität bei der Honorarvereinbarung. Allerdings ändert das Urteil nicht die erhebliche Praxisrelevanz sämtlicher Regelungen der HOAI.

Bislang durften die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) grundsätzlich nicht unter- bzw. überschritten werden, sondern mussten sich in einem bestimmten, fest vorgegebenen Korridor bewegen. Laut EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 (EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az, C-377/17) verstößt diese Regelung jedoch gegen die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) und ist damit unwirksam. Was bedeutet dies für Planer und Architekten?
Zunächst: Das Gericht hat die HOAI als Preisorientierung keineswegs grundsätzlich kritisiert – dies wird sogar als sinnvoll erachtet. Allerdings konnte der EuGH die bislang verbindlichen HOAI-Mindestsätze im Hinblick auf die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistung nicht mit dem weiteren deutschen Recht in Einklang bringen. Denn dieses sieht vor, dass auch Personen Planungsleistungen erbringen dürfen, die keinem reglementierten Beruf unterliegen und keine fachliche Eignung nachweisen müssen. Hier stellt sich für den EuGH die Frage, wie das mit der gewünschten Qualitätssicherung vereinbar ist. Denn ein Mindesthonorar alleine kann die Qualität aus Sicht des Gerichts nicht gewährleisten.

Betroffen sind nicht nur künftige Verträge
Deutschland steht nun in der Pflicht, das Urteil in nationales Recht umzusetzen und das Verbot der Unter- bzw. Überschreitung der Mindest- bzw. Höchstsätze so schnell wie möglich aufzuheben. Damit werden künftig Abweichungen von den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI bei nationalen und internationalen Bauprojekten möglich. Gleichzeitig haben die Vertragsparteien aber auch die Möglichkeit, sich weiter in den bisherigen Korridoren zu bewegen. Nur die Pflicht, dies zu tun, entfällt. Die Vertragsparteien können sich also abseits der HOAI einigen.
Grundsätzlich unberührt von dem Urteil bleiben Planerverträge, die bereits abgeschlossen wurden und die explizit ein Honorar nach der HOAI vorsehen. Sie sind dem Grunde nach weiterhin in der abgeschlossenen Form wirksam. Da durch die vertragliche Vereinbarung des Honorars nach der HOAI ein Preisfindungsmechanismus gefunden wurde, auf dessen Grundlage die erbrachten Leistungen im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien abgerechnet werden, dürfte nach überwiegender Auffassung bei den Planerverträgen in der Regel auch kein Handlungsbedarf bestehen. Allerdings kann sich das Urteil auf laufende Honorarstreitigkeiten vor Gericht auswirken – beispielsweise, wenn ein Ingenieur oder Architekt argumentiert, dass das vereinbarte Honorar den Mindestsatz der HOAI unterschreitet. Dieses Argument verliert mit dem Urteil des EuGH an Gewicht und wird von Teilen der Rechtsprechung bereits jetzt nicht mehr berücksichtigt. Die getroffene Vereinbarung, mit der die Mindestsätze unterschritten werden, bleibt also auch für Alt-Verträge wirksam. Hierfür bedarf es auch nicht der vorherigen Umsetzung des EuGH-Urteils in nationales Recht.

Handlungsempfehlungen für Bauprojektverantwortliche
Das EuGH-Urteil bringt für die Vertragsparteien mehr Flexibilität und mehr Freiheiten. Dies kann zu einem neuen Preiswettbewerb führen, unter dem dann gegebenenfalls auch die Qualität der Leistungen leidet. Sowohl öffentliche Auftraggeber als auch private Bauherren sollten deshalb bei der Vergabe nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die fachliche Eignung und die Qualität der Planer achten. Leider ist zwischen den Gerichten und in der Literatur noch vieles streitig – und damit noch nicht alles absolut sicher. Deshalb sollten Preisvereinbarungen vorsorglich auch weiterhin bei Auftragserteilung schriftlich getroffen werden.

Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Seminartipp: HOAI 2013 – Sichere Vertragsgestaltung und Honorarberechnung unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 04.07.2019
Die BPM BauProjektManagement Seminare GmbH bietet regelmäßig Seminare rund um die HOAI 2013 an. Darin vermittelt der Referent praxisnah rechtssicheres Wissen zu diesem wichtigen Thema. Anhand praktischer Beispiele wird deutlich, wie kostspielige Fehler bei der Vertragsgestaltung und Honorarabrechnung vermieden werden können.

Die nächsten Seminare finden statt am
Do., 07. 11. 2019 in Frankfurt
Mi., 13. 11. 2019 in Wolfsburg
Do., 28. 11. 2019 in Stuttgart
Mi., 04. 12. 2019 in Leipzig
Do., 12. 12. 2019 in Augsburg

Informationen und Anmeldung:
www.bpm-seminare.de

Drei Fragen an …
IKZ-FACHPLANER: Das EuGH-Urteil hat unter Bauprojekt-Verantwortlichen für Unruhe gesorgt. Wie bewerten Sie das Urteil?
Philipp Scharfenberg: Das Urteil ist richtungsweisend sowohl für Auftraggeber als auch Aufragnehmer. Deutschland – als EU-Mitgliedsstaat – muss nun handeln und die vom EuGH festgestellten Rechtsverstöße beseitigen. Ich erachte es derzeit als überwiegend wahrscheinlich, dass die HOAI nicht generell abgeschafft wird, sondern lediglich unter Beachtung der EuGH-Entscheidung angepasst wird – bspw. als eine neue HOAI 2020.

IKZ-FACHPLANER: Wie sollten Betroffene auf das Urteil reagieren?
Philipp Scharfenberg: Die vertraglichen Vereinbarungen zum Honorar rücken nun noch weiter in den Vordergrund, da die Mindest- und Höchstsätze der HOAI grundsätzlich nicht mehr verbindlich sein sollen. Die Vertragspartner sind also gut beraten, das Honorar bzw. dessen Berechnung im Vertrag bei Auftragserteilung ausdrücklich zu regeln. Öffentliche Auftraggeber müssen zudem beachten, dass sie im Rahmen des Vergabeverfahrens keine Angebote allein wegen Unterschreitung der Mindestsätze ausschließen und nicht den Vergütungsrahmen der HOAI vorgeben.
Wer im Übrigen weiterhin auf Basis der HOAI eine Vergütung wünscht, sollte dies ebenfalls vertraglich so festhalten. Umgekehrt sollten sich Auftragnehmer zukünftig nicht (mehr) darauf verlassen, ein ursprünglich niedriges Honorar nachträglich noch auf die Mindestsätze zu heben. Die auf Basis des EuGH-Urteils ergangenen nationalen Entscheidungen von verschiedenen Oberlandesgerichten1) zeigen jedoch, dass bislang die Folgen der EuGH-Entscheidungen von den Gerichten unterschiedlich, zum Teil gegensätzlich, beurteilt werden. Hier hoffe ich, dass der Bundesgerichtshof alsbald Klarheit in der Sache schafft.

IKZ-FACHPLANER: Raten Sie den Bauprojekt-Verantwortlichen weiterhin zur Umsetzung bzw. Beachtung der HOAI?
Philipp Scharfenberg: Ob die HOAI weiter im Rahmen von Verträgen beachtet werden soll, hängt letztlich davon ab, aus welchem Blickwinkel man dies betrachtet. Da nach meiner Erfahrung bislang häufig Honorare unterhalb der Mindestsätze gezahlt bzw. vereinbart wurden, wird es zumindest für Auftraggeber sinnvoll sein, auf Regelungen im Vertrag zu verzichten, die auf die Mindestpreisregelung der HOAI. bspw.
§ 7 Abs. 1 HOAI, verweisen. Ob die Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI – diese regelt, dass die Mindestsätze gelten, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist – noch wirksam ist, ist derzeit noch umstritten. Vorsorglich sollte jedenfalls derjenige, der ein von den Mindestsätzen abweichendes Honorar wünscht, das Formerfordernis des § 7 Abs. 5 HOAI, also die Schriftform bei Auftragserteilung, beachten.

1) Bspw. OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019 – 14 U 198/18 einerseits und KG Berlin, Beschluss vom 19.08.2019 – 21 U 20/19 andererseits





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