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StartseiteWissenNewsFortbildung bleibt Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg
1. April 2020
Als die wichtigste Fortbildung im Handwerk gilt die Meisterprüfung. Kaum eine andere Qualifikation bereitet derart gut auf den Schritt in die Selbstständigkeit vor wie der Meisterbrief. In Zeiten des Coronavirus ist der Bereich der Fort- und Weiterbildung etwas aus dem Blickfeld gerückt. Dabei bleibt die Weiterbildung auch in Zeiten wie diesen ein Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg.
Und mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gibt es für
Fortbildungswillige seit 1996 eine Möglichkeit der finanziellen
Unterstützung. Denn Ziel des sogenannten „Aufstiegs-BAföG“ ist es, vor
allem im mittelständischen Bereich Anreize für die Heranbildung von
Meistern sowie für Existenzgründungen zu schaffen. Es fördert die
Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister,
Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt. Es wird zu 78 % vom
Bund und zu 22 % von den Ländern finanziert. Die vierte Novelle tritt am
1. August 2020 in Kraft.
Ein Förderanspruch besteht dann auf jeder
der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO)
verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die
gleichwertig sind. Mit der Förderung von bis zu drei
Fortbildungsabschlüssen wurde eine jahrelange Forderung des Handwerks
gesetzlich umgesetzt – zum Beispiel vom Gesellen zum Meister oder vom
Meister zum Betriebswirt.
Tipp: Eine Übersicht, wo in den
verschiedenen Bundesländern Anträge auf das „Aufstiegs-BAföG“ gestellt
werden können, gibt es hier: bit.ly/afbg-antrag
Denkbar ist also für
Gesellen u.a. eine Fortbildung zum „staatlich geprüften Heizungs-,
Lüftungs- und Klimatechniker“. Diese bundesweit anerkannte
Aufstiegsfortbildung ist dem gleichen Qualifikationsrahmen (hier:
DQR-Niveau 6) zugeordnet wie einem Bachelor-Abschluss an Hochschulen.
Zulassungsvoraussetzungen sind:
Wie so oft gilt allerdings: Keine Regel ohne Ausnahme. So ist zum Beispiel regelmäßig der Hauptschulabschluss in Verbindung mit dem Berufsschulabschluss statt des Realschulabschlusses ausreichend.
Finanziell gefördert werden Voll- und Teilzeitmaßnahmen. Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sog. Maßnahmebeitrag; bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmebeitrag. Dieser ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und setzt sich aus den Kosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie den Kosten für das Prüfungs-/Meisterstück zusammen (siehe Beispielrechnung).
Nach dem Motto „fordern und fördern“ kann auch der Arbeitgeber durch gezielte Information und Unterstützung für eine berufsbegleitende Aufstiegsfortbildung die positive Einstellung seiner Mitarbeiter zum Beruf für das eigene Unternehmen nutzen.
Arbeitgeber können Gebühren zum Beispiel für eine berufsbegleitende Technikerfortbildung ihrer Angestellten oft steuerfrei übernehmen. Die Übernahme von Fortbildungskosten stellt meist keinen Arbeitslohn dar, wenn die Bildungsmaßnahme im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Beispiele sind:
Möglich ist auch die Finanzierung über ein Mitarbeiterdarlehen. In diesem Fall finanziert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Studiengebühren vor und erlässt ihm nach bestandener staatlicher Technikerprüfung das gesamte Darlehen oder – zur Mitarbeiterbindung – jeden Monat eine bestimmte Summe.
Viele Arbeitgeber erwarten für ihre Investition, dass sich der Arbeitnehmer auch für einen bestimmten Zeitraum an das Unternehmen bindet. Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des vereinbarten Zeitraums dennoch den Arbeitsplatz, muss er die Kosten zurückzahlen. Diese „Rückzahlungsverpflichtung“ darf nach aktueller Rechtslage den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen.
Während einer laufenden Förderung soll Geförderten kein Nachteil entstehen. Sie erhalten daher bei der Unterbrechung einer laufenden Fortbildungsmaßnahme durch pandemiebedingte Schließungen von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen weiterhin ihre Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Aber: Fortbildungsmaßnahmen, die aus dem gleichen Grund nicht planmäßig beginnen, ausfallen oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden, werden erst mit Durchführung der Maßnahme gefördert werden. Zeiträume vor dem tatsächlichen Beginn einer Maßnahme sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Mit dem Aufstiegs-BAföG schreibt die Politik in Deutschland mit dem heimischen Handwerk eine bisher unendliche Erfolgsgeschichte. Seit 24 Jahren konnten so mehr als 2,8 Mio. berufliche Aufstiege mit einer Förderleistung von insgesamt rd. 9,2 Mrd. Euro ermöglicht und gefördert werden. Und es werden auch 2020 trotz Coronavirus wieder deutlich mehr als 100 000 geförderte Handwerkerinnen und Handwerker hinzukommen.
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