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StartseiteThemenHeizungstechnikAus der Sachverständigenpraxis
Diehl & Stey16. Juni 2026
In einer Stadt im Sauerland kam es zu einer verheerenden Gasexplosion in einem Mehrfamilienhaus, die den kompletten Einsturz des Gebäudes nach sich gezogen hat. Dies war ursächlich dafür, dass es Tote sowie schwer verletzte Personen zu beklagen gab. Mit Hilfe aufwendiger Untersuchungen wurden die Ursachen ermittelt. Welche Empfehlungen können aus diesem Schadensereignis für Fachbetriebe abgeleitet werden?
Rückblick: In einem Straßenzug einer Kleinstadt im Sauerland befanden sich zwei baugleiche 6-Familenhäuser, die aus dem Erstellungszeitraum der 1950er Jahre stammten. Beide Gebäude wurden zeitgleich erstellt, hatten gleiche Grundrisse sowie eine identische Wohnraumeinteilung. Beide Häuser wurden zudem im Jahre 1999 renoviert und erhielten im Zuge der Umbauarbeiten eine Gaszentralheizung. Je ein Niedertemperaturheizkessel mit einer Leistung von 29 kW, der in einem Kellerraum des Wohnhauses installiert wurde, versorgte über eine eigene Flüssiggasanlage mit einem vor dem Gebäude aufgestellten oberirdischen 2,2-t-Tank die Wohnungen mit Wärme. Der gesamte Kellerbereich inklusive Gasinstallation und Wärmeerzeuger befand sich unter Erdgleiche.
An einem Abend im Sommer 2022 gab es eine heftige Explosion. Die Überlebenden des Unglücks schilderten im Nachgang, dass sich die Geschossdecken im Haus kurzzeitig angehoben hätten, Möbel umkippten und es sich anfühlte, als hatte es ein Erdbeben gegeben. Einer der Überlebenden gab an, dass der Schrank in seiner Wohnung auf ihn stürzte, er aber ausweichen konnte und seinen Hund auf den Arm nahm, um dann durch das bis zu diesem Zeitpunkt noch unversehrte Treppenhaus ins Freie zu laufen.
Fakt ist unabhängig von den Schilderungen der Betroffenen: Das dreigeschossige Mehrfamilienhaus brach in diesem Zeitraum, der nur wenige Minuten dauerte, gänzlich wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Und es hat weitere Personen unter den Trümmern begraben.
Im Rahmen der Rekonstruktion konnte anhand von Bildern aus dem Rückbau und der Freilegung der Gebäudetrümmer, aus vorhanden Dokumenten der Hausverwaltung sowie aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen der Ermittlungsbehörden der Verlauf der Gasleitungsführung nachvollzogen werden. Umfangeiche Teile der Leitungsanlage sowie die in der Leitungsanlage vorhandenen Bauteile wurden sichergestellt und konnten so im Rahmen der Rekonstruktion nachgestellt werden. Ein Besichtigungstermin im Nachgang des Schadensereignisses durch den Sachverständigen in dem zweiten, baugleichen Wohnhaus erfolgte im Anschluss an erste Recherchen und dem Auswerten von Bildern.
Die Gasleitungsanlage bestand aus WICU-Rohr, beginnend an der Tankanlage mit einer Standard-Gasdruckreglerkombination. Die Rohrleitung wurde durch das Erdreich verlegt und führte über die Hauseinführung durch die Kelleraußenwand des Gebäudes in den ersten zugänglichen Kellerraum, der unter Erdgleiche lag. In diesem Kellerraum befand sich die Hauptabsperreinrichtung (HAE) mit Isoliertrennstück und einem Gasmagnetventil, welches kurz hinter der HAE installiert war.
Dieses Gasmagnetventil wurde von der Regelung des Wärmeerzeugers angesteuert. Bei einer Wärmeanforderung wurde das Magnetventil geöffnet und bei Abschaltung des Heizkessels geschlossen. Aus diesem Kellerraum wurde die Gasleitung durch die Innenwand in den Kellerflur geführt. Die Verbindungstechnik der Kupferrohr-Gasleitungsanlage wurde im Hartlötverfahren ausgeführt. Verschraubungen an Bauteilen wurden mittels Messing-Stützhüllen und Ermeto-Verschraubungen ausgeführt. Hier kam es vermutlich zu Undichtigkeiten.
Der Kellerflur war ein für alle Bewohner zugänglicher Bereich, der unter anderem als Fahrradabstellraum sowie als Lagerraum für Gartengeräte genutzt wurde. In diesem Kellerflurbereich war unzulässigerweise ein Zweirohrgaszähler installiert. Unzulässig deshalb, weil die technische Regel Flüssiggas (TRF) eindeutig schreibt: „Die Aufstellung von Gaszählern ist unzulässig: …in allgemein zugänglichen Fluren, es sei denn, die Gaszähler sind so angeordnet, dass sie kein Hindernis darstellen“.
Im Zuge der Rekonstruktion wurde außerdem festgestellt, dass der Gaszähler nicht über die vorgeschriebene Absperreinrichtung gemäß TRF verfügte, die unmittelbar vor einem Gaszähler vorhanden sein musste, sofern sich der Gaszähler nicht im selben Raum befindet wie die HAE. Eine Gaszähleranschlusstafel, die eine spannungsfreie und sichere Montage ermöglicht, war ebenfalls nicht vorhanden. Der in der Leitungsinstallation befindliche Gaszähler war somit nicht gegen seitlich einwirkende Kräfte gesichert und entsprach damit nicht der ebenfalls gemäß TRF vorgeschriebenen Montage mittels Gaszähleranschlusstafel.
Unterhalb des Gaszählers befand sich ein großes Schachtbauwerk für die Abwassergrundleitung des Gebäudes (Bild 4). Dieses Schachtbauwerk war mit einer lose aufliegenden, begehbaren Riffelstahlblechplatte abgedeckt und bildete somit einen Hohlraum, in dem sich Flüssiggas (schwerer als Luft!) durch Undichtigkeiten – vermutlich an den Gaszähler-Verschraubungen und den verwendeten Gewindeformteilen – ansammeln konnte. Der Schacht stammt aus dem Erstellungszeitraum des Hauses, der Zweirohrgaszähler wurde erst im Rahmen der späteren Heizungsmodernisierung eingebaut. Sowohl die Wahl des Montageortes als auch der Nutzen eines Gaszählers in dieser Gasversorgung kann als fragwürdig angesehen werden.
Der atmosphärische Kessel verfügte über eine elektronische Zündung, die nur im Falle einer Wärmeanforderung den Zündbrenner zündete, zeitgleich wurde immer das externe Gasmagnetventil geöffnet.
Ein üblicher Tankdruckregler, so wie der hier verwendete, leistet einen Nennausgangsdruck von ca. 50 mbar. Der Regelbereich eines Tankdruckreglers liegt zwischen 47,5 mbar und 62,5 mbar. Das Sicherheitsabsperrventil (SAV) an der Tankanlage schließt bestimmungsgemäß bei Drücken zwischen 120 bis 150 mbar und unterbricht die Gasversorgung ohne selbsttätig wieder zu öffnen.
War nun der Wärmeerzeuger in Betrieb, so strömte das Gas durch die Leitungsanlage zum Wärmeerzeuger. Das Flüssigggas hatte während der Entnahmephase vermutlich einen Temperaturbereich von etwa 7 bis 10 °C. Nach dem Ausschalten des Heizkessels schloss auch das externe Magnetventil. In der Leitungsanlage war folglich das „kalte“ Propangas mit einem Druck im System von ca. 50 mbar bis 62,5 mbar vorhanden. Der Leitungsinhalt erwärmte sich durch die Rauminnentemperaturen im Kellerbereich während der Stillstands-Phasen auf die Rauminnentemperatur der Kellerräume. Dort wo Sonnenstrahlen durch die Kellerfenster die Leitungsteile erreichen, fand möglicherweise eine etwas größere Erwärmung des Propangases innerhalb der Rohrleitung statt.
Mutmaßlich kam es im Bereich des Gaszählers, insbesondere den Gaszählerverschraubungen und deren Gewindeverbindungen, zum Austritt des Propangases an einer oder mehreren Undichtigkeiten. Weiterhin konnte nachgewiesen werden, dass ein ungeeignetes Dichtband verwendet wurde. Zusammenhängend betrachtet ist es nicht auszuschließen, dass es aufgrund von mechanischen Kräften (Lagerung von Gerätschaften im Gaszählerbereich) zu Undichtigkeiten kam. Da das austretende Flüssigggas schwerer als Luftist, sank es zu Boden und konnte immer dann, wenn der Kessel in Betrieb war, austreten und direkt in das Schachtbauwerk unterhalb des Gaszählers einströmen. Dieser Vorgang hat sich wahrscheinlich so oftwiederholt, bis das Schachtbauwerkt mit Gas vollfüllt war. Im weiteren Verlauf strömte das Gas über den Boden des Kellerflurs in den Heizraum. Am Unglückstag lag dann offenbar ein zündfähiges Gemisch vor, welches sich bei einer Wärmeanforderung des Heizkessels entzündete und infolgedessen zu dieser Explosion geführt hatte. Die Druckwelle war so stark, dass sich die untere Geschossdecke kurzzeitig anhob. Dabei wurden Innenwände sowie tragende Wände im Kellerbereich zerstört; das gesamte Wohnhaus fiel im weiteren Verlauf wie ein Kartenhaus in sich zusammen.
Grundsätzlich sollte im Rahmen der Heizkesselwartung die gesamte Gasleitungsanlage in Ausgenschein genommen werden und fachmännisch sowie verantwortungsvoll gemäß den geltenden Regeln und Normen geprüftwerden. Im Rahmen einer solchen Überprüfung sollten auffällige Ausführungen, die nicht den a.a.R.d.T entsprechen, unbedingt den verantwortlichen Betreibern/Eigentümern (schriftlich) gemeldet werden.
Im konkreten Fall hätte beispielweise auffallen müssen, dass ein nicht erforderliches Gasmagnetventil, angeordnet hinter der HAE, eingebaut war. Dieses Gasmagnetventil war zwar nicht schadensrelevant, aber es hätte den Weg zum Sicherheitsabsperrventil (SAV) an der Tankanlage bei einer unzulässigen Ausdehnung des Gases (z. B. Brandfall) abgesperrt und diese Sicherheitseinrichtung somit unwirksam gemacht.
Weiterhin fehlten die mechanische Befestigung des Gaszählers (Anschlusstafel) und eine Absperreinrichtung. Nicht zuletzt war der gewählte Montageort des Gaszählers unzulässig. Das alles hätte im Rahmen einer Überprüfung auffallen müssen. Darüber hinaus konnte der Betreiber der Anlage nicht die Nachweise der gemäß TRF alle zehn Jahre wiederkehrenden Prüfungen der Gasanlage vorlegen.
Dazu gehören zum Beispiel:
Folgende (nicht schadensrelevante) weitere Mängel fielen bei der Rekonstruktion des Sachverhaltes ebenfalls auf:
Fachbetrieben, die Flüssiggasanlagen erstellen und überprüfen, ist dringend anzuraten, Wartungsverträge für die Gesamtanlage (Wärmeerzeuger und Gasversorgung) mit den Eigentümern oder den verantwortlichen Betreibern (z. B. Hausverwaltungen) abzuschließen. Der Grund ist, dass die wenigsten Eigentümer/Betreiber die Prüfpflichten (hier TRF), deren Umfang und insbesondere deren Zeiträume kennen.
Der Unternehmer muss wiederkehrend Qualifikationen organisieren und diejenigen Mitarbeiter, die mit prüfpflichtigen Tätigkeiten betraut sind, schulen und weiterbilden. Er muss weiterhin sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit einer solchen verantwortungsvollen Aufgabe wie einer Wartung des Wärmeerzeugers oder der Überprüfung der Gasversorgung betraut sind, auf dem aktuellen Stand der Regelwerke und Verordnungen sind.
Autor: Karl-Friedrich Westerhoff, Sach verständiger für Sanitär- und Heizungstechnik
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