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Prüfen und Entlüften gemäß TRGI



Prüfen und Entlüften gemäß TRGI
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

18. November 2021

Keine Öffnungen in den Gas-Hausleitungen erforderlich

Gasinstallationen im Haus dürfen keine Angriffsfläche bieten und müssen vor fremdem Zugriff geschützt sein. Sie sollten also möglichst wenige Öffnungen aufweisen. Die TRGI 2018 fordern, dass Prüfen und Entlüften von Gasleitungen möglich sein müssen. Ein Widerspruch, auch mit Blick auf die Unfallverhütungsvorschriften? Nein, sagen die Autoren und zeigen, dass die Aufgaben des Prüfens und Entlüftens in der Praxis mit technischen Hilfsmitteln umgesetzt werden können.

Allgemeine Anforderungen

Das Thema Prüf- und Entlüftungsöffnungen „ja/nein?“ ist mit offizieller Einführung der Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation in TRGI im Jahr 2000 (Ergänzung) beziehungsweise 2003 (Beiblatt) immer wieder kontrovers im Fach diskutiert worden. Mit Veröffentlichung der TRGI 2018 ist es um eine Facette reicher geworden, denn dort ist die allgemeine Forderung enthalten, dass eine Leitung so geplant und erstellt werden muss, dass die Durchführung von Prüfungen und das Entlüften möglich sind.

Sind damit Widersprüche innerhalb der Anforderungen der DVGW TRGI 2018 oder zu den Unfallverhütungsvorschriften vorhanden? Mit dieser Frage wollen wir uns in diesem Bericht befassen und Antworten liefern. Eine differenzierte Betrachtung ist erforderlich. So muss hinsichtlich der Erfordernisse und Funktion der Öffnungen unterschieden werden, ob diese zur Durchführung von Prüfungen oder zum Entlüften erforderlich sind.

Prüföffnungen

Die Messung des Betriebsdruckes in einer Gasleitungsanlage gehört zum Tagesgeschäft jedes Netzbetreibers. An dieser Stelle soll erörtert werden, inwieweit dazu heute noch Prüföffnungen in Gasleitungen von Hausinstallationen erforderlich sind.

An den Punkten 4, 5 und 6 in Bild 1 könnten Prüföffnungen vorhanden sein. Diese sind in der Regel werkseitig in Armaturen und hinter der Gasdruckregelung angeordnet. Gemäß Regelwerk darf der Bohrungsdurchmesser eine Größe von 1 mm nicht überschreiten. Dies ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen.

„Prüföffnungen vor der Gasdruckregelung sind auszuschließen“, lautet eine Forderung der TRGI seit dem Jahr 2000. Mittlerweile wird diese Vorgabe von den Netzbetreibern konsequent umgesetzt. Falls eine Netzdruckmessung oder die Überprüfung des Gasdruckregelgerätes erforderlich sind, kann der Ausführende bei Einrohrreglern einen Adapter (siehe Bild 2) zwischen Reglerformstück und Gasdruckregelgerät montieren. Bei diesem Reglertyp und für diese Maßnahmen, das ist festzuhalten, wäre somit keine separate Prüföffnung in der Leitungsanlage erforderlich.

Bei der Verwendung von Durchgangsreglern (Bild 3) könnte auf im oder am Regler vorhandene Prüföffnungen (Bild 4) zurückgegriffen werden. Der erforderliche Zeitaufwand zur Außer- und Wiederinbetriebnahme der Gashausinstallation sollte für jeden Netzbetreiber leistbar sein.

Im Arbeitsblatt DVGW G 495 (A) „Gasanlagen – Instandhaltung“ sind Wartungsintervalle für Gasdruckregelgeräte aufgeführt. Da bei Niederdruckreglern eine Funktionsprüfung nur nach Bedarf oder in Abhängigkeit von der Störungshäufigkeit durchgeführt werden muss, ist zu überlegen, ob aus der Sicht auf das Arbeitsblatt dabei die zuvor aufgeführten Möglichkeiten zur Anwendung kommen.

Sind in den Versorgungsnetzen Mitteldruckregler erforderlich, so unterliegen diese festen Intervallen zur Funktionsprüfung. Um eine solche gemäß den Vorgaben des Regelwerkes durchzuführen, ist für Einrohrregler wie für Durchgangsregler die in Bild 5 dargestellte technische Variante interessant: ein Minimessanschluss am Reglerformstück.

Aus Sicht der Verfasser bringt ein Minimessanschluss (Bild 5) in der Praxis erhebliche Vorteile. Für die Prüfung wird auf den Minimessanschluss ein Adapter (Bild 6) geschraubt und daran das Messgerät angeschlossen. Eine Funktionsprüfung an Mitteldruckregelgeräten oder eine Ausgangsdruckmessung bei Niederdruckregelgeräten können mit dieser Variante in der Regel problemlos durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der DGUV 100-500, Teil 2, Kapitel 2.31 entstünde andernfalls ein erheblicher Arbeitsaufwand für die Außer- und Wiederin-Betriebnahme der vorhandenen Gasinstallation, um das Messgerät an einer Leitungsöffnung anzuschließen, einen Betriebszustand zu simulieren und nach Beendigung der Arbeiten alles wieder zu demontieren und ordnungsgemäß zu verwahren. Auf die Anforderungen der TRGI 2018 in Abschnitt 5.7.2 bezogen auf eine Wiederinbetriebnahme von Gasgeräten, die nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den Arbeiten erfolgt, wird hier explizit hingewiesen. Dieser Arbeitsschritt entfällt bei dem beschriebenen Anschlusssystem, da hier keine Unterbrechung der Gaszufuhr erforderlich ist.

Darüber hinaus kann der Druck in der Regel auch am Gaszählerformstück (Bild 7 und 8) gemessen werden. Je nach räumlicher Anbringung des Gaszählers ist dies für eine Überprüfung der Gasdruckregelgeräte allerding nur bedingt geeignet.

Somit bleibt bei diesem Messaufbau nur noch die Möglichkeit, den Druckverlust vom Reglerausgang bis zur Prüföffnung zu überprüfen. Hierüber kann festgestellt werden, ob ein Defekt am Messwerk des Gaszählers vorliegt.

Die letzte Möglichkeit einer Druckmessung befindet sich hinter der Gasgeräteabsperreinrichtung an der Gasarmatur des Gasgerätes (Bild 9). Da dieser Bereich dem Produktsicherheitsgesetz (Gasgerät) zugeordnet wird und nicht mehr Regelungsgegenstand des EnWG’s § 3, Nr. 15 („… Gasanlage bis zur letzten Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage“) ist, wird dies hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Die Ausführungen haben gezeigt, dass zusätzliche Prüföffnungen in der Gasleitungsanlage in der Regel nicht erforderlich sind. Sollten aus betriebsbedingten Notwendigkeiten dennoch weitere Prüföff nungen mit größerem Öffnungsdurchmesser nach der Gasdruckregelung erforderlich sein, so müssen diese in „allgemein zugänglichen Räumen“ passiv gesichert werden (Bild 10). Als effektivste passive Schutzmaßnahme gilt nach wie vor die Anordnung von Gasleitungsanlagen in nicht „allgemein zugänglichen Räumen“. Ist dies nicht möglich, sind Leitungsenden beziehungsweise Leitungsauslässe generell zu vermeiden.

Auf die Verwendung von Sicherheitsverschlüssen nach DVGW G 5634 (P) (Bild 10) sollte nur in zwingend erforderlichen Situationen zurückgegriff en werden, da es keinen bundesweit einheitlichen Standard gibt. Derjenige, der den Verschluss der Leitungsanlage öffnen muss, hat höchstwahrscheinlich gerade nicht das passende Werkzeug dabei.

Selbstverständlich können die bisher genannten Prüföffnungen am Regler- oder Zählerformstück sowohl zur Belastungs- und Dichtheitsprüfung wie auch zur Leckmengenmessung genutzt werden. Über Prüföffnungen an Gasgerätearmaturen sind lediglich Leckmengenmessungen möglich.

Durch den aktuellen Stand der Messgerätetechnik ist eine spezifische Prüföffnung nicht mehr erforderlich, um eine ordnungsgemäße Druckprüfung durchzuführen. Ein Leckmengenmessgerät der Klasse L kann mittlerweile an den genannten Prüföffnungen verwendet werden, da diese Geräte über einen Gasvorlagebehälter verfügen, über den eventuelle Gasleckmengen in den zu prüfenden Leitungsabschnitt nachgespeist werden. Die aufgeführten Prüfungen sollten möglichst ausnahmslos in Fließrichtung des Gases vollzogen werden. Eine, eventuell mechanische, Trennung und Aufteilung in sinnvolle Prüfabschnitte wird an dieser Stelle empfohlen.

Entlüftungsöffnungen

Für eine Inbetriebsetzung der Netzanschlussleitung ist der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter verantwortlich. Hingegen liegt die Inbetriebnahme der Gasleitungsanlage und Gasgeräte in der Regel im Verantwortungsbereich des Vertragsinstallationsunternehmens. Die folgende Unterteilung des Themas unterscheidet sich im Wesentlichen nur durch die im Prozess handelnden Personen beziehungsweise Unternehmen. Für beide Arbeitsschritte sind ebenfalls Öffnungen in Rohrleitungen erforderlich. Nur stellt sich die Frage, ob diese zusätzlich eingebaut werden müssten, oder ob nur für diese Maßnahmen vorhandene Öffnungen „umfunktioniert“ werden könnten.

Entlüftung der Netzanschlussleitung

Neben den im DVGW Arbeitsblatt G 459-1 beschriebenen Maßnahmen zur gefahrlosen Absperrung von Gasinstallationen außerhalb von Gebäuden bei unkontrolliert ausströmendem Gas oder bei Brand im Gebäude, fordert die geltende Fassung auch eine Sicherheitsmaßnahme hinsichtlich der Einwirkungen Dritter auf die Hausanschlussleitung („Baggerangriff “) durch ein „selbsttätig schließendes Bauteil“. Die Umsetzung erfolgt in der Praxis durch den Einbau eines Gasströmungswächters in die Netzanschlussleitung. Damit einhergehend modifizierten die Netzbetreiber ihre Betriebsabläufe zur Inbetriebsetzung einer Netzanschlussleitung, da eine Entlüftung mittels Schlauch ins Freie, wie bis dahin praktiziert, nicht mehr ohne Weiteres durchführbar ist.

Eine in diesem Zusammenhang von der Netzgesellschaft Duisburg GmbH selbst konstruierte Armatur zeigt Bild 13. Darüber lässt sich die Netzanschlussleitung entlüften wie auch im Störungs- oder Auslösefall der Gasströmungswächter wieder öffnen. Nach (Wieder-)Herstellung der Gasversorgung wird diese Armatur demontiert und durch das Gasdruckregelgerät ersetzt.

Die Konstruktion der Armatur erfolgte, weil sich die genannten Arbeitsschritte über den Minimessanschluss am Reglerformstück als langwierig und schwierig erwiesen hatten, was als langfristig wenig praxistauglich eingestuft wurde.

Eine zusätzliche Leitungsöffnung, wie auf Bild 12 sichtbar, wäre für die Inbetriebsetzung der Netzanschlussleitung aber nicht erforderlich.

Mittlerweile wird auch die auf Bild 14 dargestellte Ableitung des Gas-Luft-Gemisches über einen Schlauch ins Freie ohne ein direktes „Abfackeln“ (Bild 15) aus ökologischer Sicht politisch diskutiert.

Vor dem Hintergrund der Klimaschädlichkeit von Gasen soll die Freisetzung von Methan aus natürlichen Quellen und aus den Einzelsektoren der Gasverwendung reduziert werden. Dies wird mittels Forschungsvorhaben überprüft. Die Kernanforderung wird sein, so wenig Methan wie möglich unverbrannt freizusetzen.

Eine professionelle und ökologisch sichere Variante stellt ein spezielles Gas-Prüfstandrohr und Abblaserohr (Bild 15) dar. Das Prüfstandrohr dient als Prüfanschluss für die Druckprüfung von Gasrohrleitungen, wie auch als Abblaserohr zum Begasen oder Entleeren von Gasrohrleitungen. Über diese Ausrüstung wird aber vermutlich nur ein Netzbetreiber oder ein Rohrleitungsbauunternehmen verfügen.

Die auf Bild 16 dargestellte Variante zur Entlüftung von Netzanschlüssen wie auch von Leitungen der Gasinstallation soll nachfolgend noch erwähnt werden. Sie sieht auf den ersten Blick recht traditionell aus. Bislang hat sie sich aber als „klimaneutrale“ Arbeitsweise bestens bewährt. Dabei wird ein austretendes Gas-Luft-Gemisch mit einem Propanbrenner über dem Wasserspiegel gezündet und abgebrannt.

Entlüftung der Leitungsanlage der Gas-Hausinstallation

Im Abschnitt 5.7.2.1.3 der TRGI 2018 sind die Arbeitsschritte zum Entlüften der Leitungsanlage festgehalten. Hier findet man auch konkrete ergänzende Hinweise zur Umsetzung der Forderungen aus der DGUV 100-500 Abschnitt 5.2.7.3 Inbetriebnahme. Geringe Gasmengen, darauf sei an dieser Stelle hingewiesen, können auch direkt an der Austrittsstelle mittels Prüfbrenner abgebrannt werden. Besonders gut eignen sich hier Kochstellenbrenner (Bild 17).

Selbstverständlich kann die Gasleitung auch über den Druckprüfanschluss an der Gasgerätearmatur mittels Silikonschlauch ins Freie entlüftet werden. Allerdings stellt sich diese Maßnahme sowohl unter Einhaltung der DGUV in der Praxis als auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Umweltschutzdiskussion als schwierig dar, da das austretende Gas-Luft-Gemisch nicht abgebrannt werden kann.

Die oben beschriebenen Maßnahmen spiegeln die praktischen Entlüftungsarbeiten in Gebäuden der Klasse 1 + 2 nach Landesbauordnung (Ein- und Zweifamilienhäuser) beziehungsweise an der dezentralen Gasversorgung wider. Bei komplexeren Leitungsanlagen in Mehrfamilienhäusern oder Gewerbe und Industrie wird eine Entlüftungsmöglichkeit am Leitungsende wichtig. Hier muss sich der Planer oder Ausführende frühzeitig Gedanken machen, wie die nach der Errichtung erforderlichen Prüfungen oder das Entlüften bei der Inbetriebnahme, gegebenenfalls in Teilabschnitten, möglich sind.

Aber wie sind Leitungen mit größeren Volumina sicher zu entlüften, wo kann der Entlüftungsschlauch ohne größeren Aufwand angeschlossen werden? Da 1 mm große Prüföffnungen, oder der in Bild 17 gezeigte Kochstellenbrenner, hier ungeeignet sind, beschäftigte sich im Rahmen der Überarbeitung der TRGI 2008 zur TRGI 2018 auch das zuständige DVGW Technische Komitee „Gasinstallation“ mit dieser Frage.

Da auch hier die bereits beschriebenen Kernforderungen der DGUV gelten, wurde die TRGI 2018 um die eingangs genannte Formulierung ergänzt, „dass eine Leitung so geplant und erstellt werden muss, dass die Durchführung von Prüfungen und das Entlüften möglich ist“.

Damit wurden allerdings gleich drei Fragen aufgeworfen. Die erste Frage lautet: „Wie soll diese Öffnung konstruktiv aussehen“? Gelegentlich sieht man in der Praxis ein mittels Stopfen verwahrtes T-Stück in der Leitungsanlage. Diese Variante erfüllt die über den gesamten Arbeitsprozess einzuhaltenden Anforderungen nur teilweise. Ein T-Stück mit eingebautem und verwahrtem Kugelhahn wäre die geeignete Lösung.

Die nächste Frage bezieht sich auf die erforderliche Dimension der Öffnung. Bei einer Gasleitung DN 80 zum Beispiel ist die geforderte Fließgeschwindigkeit von 3 – 7 m/s schwer zu realisieren, wenn die Öff nung nur in DN 15 ausgeführt wird.

Abschließend möchten wir noch auf die dritte Frage, ob diese Öffnung manipulationssicher zu verwahren ist, eingehen. Bis zu einer Gerätebelastung von 110 kW reicht der rechnerische Abgleich der Funktion des Gasströmungswächters, um den Manipulationsschutz sicherzustellen. Andernfalls wäre auf passive Schutzmaßnahmen zurückzugreifen.“

Bei einer Geräteleistung von mehr als 100 kW fordert das Baurecht einen Aufstellraum, der besondere Anforderungen erfüllt. Somit sind diese Anlagen mittels passivem Manipulationsschutz – der nicht allgemein zugängliche Raum – vor unbefugter Leitungsöffnung gesichert.

Entlüftungsöffnung des Gaszählers nach Turnuswechsel

Um in diesem Fachbericht möglichst umfassend zu informieren, soll auch noch eine der Kernaufgaben des Netzbetreibers, der Gaszählerwechsel, betrachtet werden. Eine Ableitung der aus dem Gaszähler austretenden Luft menge über einen Schlauch ins Freie ist bei diesen Arbeiten nicht erforderlich, da nur die Luft im Messraum und Gas freigesetzt werden.

Mittlerweile werden von den einschlägigen Herstellern entsprechende Entlüftungsadapter angeboten. Auf diese, wie auch auf selbst hergestellte Varianten (Bild 19), wird für die Entlüftungsarbeiten häufig zurückgegriffen. Selbstverständlich kann, falls vorhanden, auch die Prüföffnung im Gaszählerformstück (Bild 7 und 8) verwendet werden. Eine spezielle Öffnung in der Leitungsanlage ist somit auch hier nicht erforderlich.

Wie in diesem Bericht dargestellt, sind zusätzliche Prüf- und Entlüftungsöffnungen in Leitungsanlagen von Gasinstallationen in Gebäuden der Klasse 1 + 2 (Ein- und Zweifamilienhäuser) oder vergleichbar, in der Regel nicht erforderlich. Bei komplexeren Versorgungssituationen wie z. B. im Gewerbe oder der Industrie können zusätzliche Entlüftungsöffnungen sehr wohl aus betrieblicher Sicht erforderlich sein. Sie stellen in diesen Fällen auch keinen Widerspruch zu den Schutzzielen im Hinblick auf Manipulationserschwerung in der TRGI dar und erleichtern die Durchführung von Entlüftungsarbeiten in der Gasinstallation erheblich. Auf Leitungsenden und (Prüf-) Öffnungen, die nicht notwendig sind, ist generell zu verzichten.

Autoren: Markus Weiler, Netze Duisburg GmbH, Duisburg Andreas Braun, Referent Sanitär, Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), St. Augustin

Bilder: ZVSHK, St. Augustin

www.zvshk.de





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