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Fehler im Bereich Hausanschluss vermeiden



Fehler im Bereich Hausanschluss vermeiden
 
 
 

21. Juli 2020

Objektbeispiel aus Sachverständigentätigkeit: Austausch eines Erdgas-Hausanschlusses offenbarte Mängel durch Netzbetreiber und VIU

Nach der routinemäßigen Auswechselung eines Erdgas-Hausanschlusses, den ein Netzbetreiber im Jahr 2019 durch einen Dienstleister (Rohrleitungsbauunternehmen) hat durchführen lassen, stellte sich heraus, dass die Verbrauchsanlage hinter dem Hausanschluss undicht ist. Ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) sorgte mittels teilweiser Neuinstallation für die Dichtigkeit der Anlage. Ein anschließend vom Auftraggeber bestelltes Gutachten zeigte jedoch Mängel auf, die sowohl durch den Netzbetreiber als auch durch das VIU zu verantworten waren.

Bei dem Objekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus aus der Jahrhundertwende mit zwölf Wohnungen. Diese werden durch Kombiwasserheizer mit Heizungswärme und Trinkwarmwasser versorgt.

Im Zuge der Neuinstallation des Erdgas-Hausanschlusses wurde eine Undichtigkeit der Verbrauchsanlage festgestellt, sodass die Hausbesitzerin ein VIU für die Instandsetzung beauftragte. Da für die Gebäudeeigentümerin selbst ein hoher Kostenaufwand entstanden ist, veranlasste sie im Anschluss einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, um die gesamten Arbeiten zu begutachten.

Hausanschluss in einer Wohnung

Das Ergebnis brachte einige Mängel zum Vorschein, die von beiden Parteien hätten erkannt werden müssen. Prägnant ist z. B., dass sich die Hauptabsperreinrichtung (HAE) und der Druckregler innerhalb einer Wohnung in einem unzureichend belüfteten Hohlraum (Kiste) befinden (Bilder 1 und 2). Die Kiste wurde von dem Wohnungsmieter als Lagerraum für diverse Gegenstände genutzt (Bild 2).

Die vorgefundene Situation widerspricht in mehrfacher Hinsicht der TRGI (Technische Regel für Gasinstallationen) 2018. Dort heißt es u. a. in Kapitel II, Abschnitt 5.3.1.4, Absperreinrichtungen, Hinweisschilder und Kennzeichnungen: „Absperreinrichtungen müssen bedienbar und leicht zugänglich sein.“ Zudem fordert Kapitel V, Abschnitt 13.5, Verhalten bei Störungen, Brand sowie bei Gasgeruch – wenn ohne Gefahr möglich – das Schließen der HAE.

Eine mit Schlüssel verschlossene Tür zu einem Gas-Hausanschlussraum in einem Gebäude widerspricht dabei nicht der zuvor genannten Forderung der freien Zugänglichkeit zur HAE. Hier versteht sich das Freihalten dieser Einrichtung an ihrem Installationsort, d. h., kein Zustellen/ Verdecken mit z. B. Möbeln, Lagermaterial oder Abfall. Eine abgesperrte Tür stellt dagegen ein beherrschbares Hindernis für beispielsweise die Feuerwehr dar, durch die mit stets mitgeführter Ausrüstung ein schnelles Aufhebeln einer abgeschlossenen Tür möglich ist.

Zum Objektfall: Im Unterschied zu einem Gas-Hausanschlussraum stellt eine Wohnung einen besonders geschützten Raum dar, der ohne richterliche Genehmigung nur bei Gefahr im Verzug durch hoheitliche Behörden betreten werden darf. Eine abgeschlossene Wohnung ist daher grundsätzlich ungeeignet als Installationsort für einen Hausanschluss. Hinzu kommt, dass der Installationsort auch nicht gekennzeichnet und somit nicht (leicht) auffindbar für beauftragte Personen und Dienste ist.

Zum Auffinden der HAE findet sich unter Abschnitt 5.3.4.1 der Hinweis: „Die Lage der HAE bzw. Gebäude-Absperreinrichtung ist innerhalb des Gebäudes zu kennzeichnen, wenn dies aufgrund der Größe oder Nutzung des Gebäudes für das Auffinden dieser Absperreinrichtung erforderlich ist (z. B. Schulen, größere Wohngebäude).“

Belüftung von Räumen, Schächten und Kanälen

Eine weitere Forderung besteht in der Notwendigkeit von Belüftungsmaßnahmen. So fordert die TRGI in Abschnitt 5.3.4.3: „Werden Leitungen in Hohlräumen, z. B. Schächte oder Kanäle, verlegt, so sind diese entweder geschoss- oder abschnittsweise oder im Ganzen zu be- und entlüften. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm2 groß sein.“

Zum Objektfall: Beim Bau der Lagerkiste wurde diese Forderung natürlich nicht beachtet, wenn auch durch Zufall im Bereich der Rohrleitung (Steigleitung) eine Öffnung für den Rohrausschnitt vorhanden war (Bild 3).

Fehlende Möglichkeit zur Belastungs- und Dichtheitsprüfung

Zum Nachweis der regelwerkskonformen Funktion muss eine neuverlegte Leitungsanlage einer Belastungs- und Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Dazu fordert die TRGI in Kapitel II, Abschnitt 5.6.1: „Die betreffenden Leitungsanlagenteile müssen von der gasführenden Leitung getrennt sein.“ Um die zu prüfende Leitung von der gasführenden Leitung trennen zu können, ist eine lösbare Verbindung notwendig, wie sie u. a. in Abschnitt 5.3.1.4 vorgeschrieben ist: „Jede Außenleitung zwischen Gebäuden ist vor der Ausführung und nahe der Einführung innerhalb der Gebäude mit je einer Absperreinrichtung und einer lösbaren Verbindung zu versehen.“

Zum Objektfall: Wie in Bild 2 zu erkennen ist, fehlt eine lösbare Verbindung nach der HAE, bzw. nach dem Druckregler. Es kann somit keine ordnungsgemäße Prüfung der Gasleitung durchgeführt worden sein. Wichtig: Die HAE dient nicht als Absperrung zur Durchführung einer Prüfung. Vor diesem Hintergrund ist es bei Fehlen einer lösbaren Verbindung die Aufgabe des VIU diese zu installieren.

Fazit

Hätten die Beteiligten, der Netzbetreiber (Rohrleitungsbaufirma) und VIU aufgepasst, hätte viel Aufwand verhindert werden können. Die einfachste Lösung wäre gewesen, den Hausanschluss ins Freie, innerhalb eines Hausanschlussschrankes, zu verlegen. Dies war im vorliegenden Fall möglich, da es einen Vorgarten gibt, der mit einem Zaun von der Straße abgetrennt ist. Nach dem Hausanschluss konnte die Leitung dann an alter Stelle in der Wohnung durch eine regelwerkskonforme beund entlüftete Abkofferung geführt werden. Zudem ist so die Gasleitung vor mechanischen Einwirkungen geschützt.

Autor: Peter Clos, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk

Bilder: Peter Clos





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