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Verordnete Anpassungen



Verordnete AnpassungenBild: ZVSHK
Bild: ZVSHK 

5. August 2022

Über neue Prüfungsgremien für die Meisterprüfungen und weitere Neuentwicklungen im Meisterprüfungsverfahren

Durch das „5. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ wurden im vergangenen Jahr Vorschriften über die Meisterprüfung im Handwerk in wesentlichen Punkten geändert. Betroffen sind primär verfahrensrechtliche Bestimmungen. So wurden insbesondere die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Gremien modifiziert. Die Inhalte und Strukturen der Meisterprüfung an sich wurden hingegen nicht geändert. Im Kern zielt die Rechtsänderung darauf, die Flexibilität beim Einsatz von Prüferinnen und Prüfern zu steigern und das Prüferehrenamt zu stärken. In Folge der 5. HwO-Novelle wurde auch die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz angepasst. Wir stellen die wichtigsten Änderungen im Überblick vor.

Einführung von Prüfungskommissionen
Für die Durchführung der Meisterprüfungen ist eine neue Gremienstruktur eingeführt worden. Dabei wurden Entwicklungen, die durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz bereits im Gesellenprüfungswesen eingeführt worden waren, aufgegriffen und an die besonderen Bedingungen der Meisterprüfung angepasst. Im Zentrum dieser Veränderungen steht die Einführung von Prüfungskommissionen, die künftig die Aufgabe haben, die Leistungen der Prüflinge abzunehmen und abschließend zu bewerten. Diese Kernaufgabe von Prüfenden wird folglich nicht länger von den Mitgliedern der Meisterprüfungsausschüsse wahrgenommen, sondern durch Mitglieder von kleineren und flexibleren Prüferkommissionen.

Prüferkommissionen arbeiten in der Regel mit nur zwei Personen. Sie werden von den Meisterprüfungsausschüssen gebildet, die zu diesem Zweck Personen für den Einsatz in Prüfungskommissionen berufen und dadurch einen „Prüferpool“ zur Verfügung haben, aus dem sie bedarfsgerecht Prüferinnen und Prüfer auswählen können. Diese Personen müssen genauso wie die Mitglieder der Meisterprüfungsausschüsse qualifiziert sein. Die unterschiedlichen Gruppen, die im Prüfungsausschuss repräsentiert sind (selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sachkundige Personen für die Teile III und IV der Meisterprüfung), müssen sich zudem in unterschiedlichen Konstellationen auch in den Kommissionen wiederfinden. Wie die Kommissionen zusammengesetzt werden müssen, richtet sich nach der Art der abzunehmenden Prüfungsleistung und ist in § 10 Absatz 3 MPVerfV im Detail geregelt. Die Prüfungsausschüsse können auch bestimmen, dass ihre eigenen Mitglieder in einer Prüfungskommission zum Einsatz kommen.

Veränderte Funktion und Zusammensetzung der Meisterprüfungsausschüsse
Da die Kernaufgabe der Prüfungsabnahme nach dem neuen Verfahrensrecht den Prüfungskommissionen übertragen wird, liegt der Fokus der Arbeit der Meisterprüfungsausschüsse künftig auf organisatorischadministrativen Aufgaben sowie auf der Koordination der eingesetzten Prüfungskommissionen. Die Meisterprüfungsausschüsse entscheiden – so wie auch bisher – im Vorfeld der Prüfungen etwa über die Zulassung von Prüfungskandidatinnen und kandidaten oder über die Befreiung von Prüfungsleistungen. Während der Prüfungen entscheiden sie beispielsweise über die Konsequenzen von versäumten Prüfungsterminen oder Täuschungshandlungen. „Last but not least“ stellt der Meisterprüfungsausschuss weiterhin die Ergebnisse der Teile der Meisterprüfung fest und vergibt Prüfungszeugnisse. Die Notenfeststellung erfolgt dabei auf der Grundlage der Bewertungen der Prüfungskommissionen.

Da der Meisterprüfungsausschuss nicht nur eine, sondern auch mehrere, parallel arbeitende Prüfungskommissionen einsetzen kann, ist eine sorgfältige Steuerung der Kommissionen von besonderer Bedeutung, um die Chancengleichheit aller Prüflinge zu wahren. Aus diesem Grund bestimmt der Meisterprüfungsausschuss bindend für alle Prüfungskommissionen über die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt, die einzusetzenden Prüfungsaufgaben und auch über Richtlinien für die Prüfungsgespräche. Für all diese Prüfungsleistungen muss der Meisterprüfungsausschuss auch Bewertungsvorgaben machen, sodass die Leistungen der Prüflinge – unabhängig von den jeweils prüfenden Personen – nach denselben Kriterien und Standards beurteilt werden.

Um auch in den Meisterprüfungsausschüssen die Ressourcen des Ehrenamtes zu schonen, ist die Mitgliederzahl von fünf auf vier Personen reduziert worden. Statt der bislang zwei Beisitzenden aus dem Unternehmerstand ist künftig nur noch eine solche Person im Ausschuss vertreten. Zur Entlastung der ehrenamtlich tätigen Prüfenden ist es zudem weiterhin Aufgabe der Handwerkskammern, die laufenden Geschäft e der Prüfungsausschüsse zu führen. Dazu gehört neben der Organisation der Prüfungstermine auch die Vorbereitung von Beschlüssen der Ausschüsse.

Veränderung im Berufungsverfahren der Prüfungsgremien
Gewerkschaft en und selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen kommt in Bezug auf die Berufung von Gesellinnen und Gesellen als Beisitzende in Meisterprüfungsausschüssen und als Mitwirkende in den Prüfungskommissionen ein neues Vorschlagsrecht zu. Sie sind von der Handwerkskammer zu Beginn einer Berufungsperiode rechtzeitig aufzufordern, geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Die eingereichten Vorschläge sollen im Berufungsverfahren für die Meisterprüfungsausschüsse von den Gesellenvertretern aus der Vollversammlung der Handwerkskammer berücksichtigt werden. Die Meisterprüfungsausschüsse sollen bei der Berufung von prüfenden Personen ebenfalls Vorschläge aus der organisierten Arbeitnehmerschaft berücksichtigen.

Sonstige Neuentwicklungen
In der grundlegend überarbeiteten MPVerfV wurden neben diesen Regelungen zahlreiche weitere Bestimmungen aufgenommen, die zur Entbürokratisierung der Arbeiten und zur Innovation im Meisterprüfungswesen beitragen. Dazu zählt z. B., dass Meisterprüfungsausschüsse künftig weitestgehend im Umlaufverfahren arbeiten dürfen, dass Teilleistungen von Situationsaufgaben in Teil I der Meisterprüfung auch von Einzelpersonen abgenommen werden können, und dass Bedingungen für die digitale Durchführung von schriftlichen Prüfungen festgelegt werden. In Summe tragen die Rechtsänderungen damit zu einem positiven Modernisierungsschub im Meisterprüfungswesen bei.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Da die MPVerfV bereits mit dem 18. Januar 2022 in Kraft getreten ist, gelten viele der dargestellten Bestimmungen bereits zum aktuellen Zeitpunkt. Die neue Gremienstruktur wird allerdings erst zum 1. Juli dieses Jahres eingeführt. Bis zu diesem Datum werden die Prüfungsleistungen noch wie gewohnt durch fünfköpfige Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Die Vorbereitungen für die Umstellung auf die neuen Strukturen sind aber vielerorts bereits angelaufen. Unterstützung erhalten die Prüfungsverantwortlichen aus der Handwerksorganisation, unter anderem vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der derzeit umfangreiche Umsetzungshilfen erarbeitet: sowohl zum neuen Berufungsverfahren für Prüfungsgremien als auch zu den komplexen Änderungen im Meisterprüfungsverfahrensrecht.

Autorin: Daike Witt, Referatsleiterin in der Abteilung Berufliche Bildung beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)





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