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StartseiteThemenBetriebsführungMitarbeiter mit Rabatten motivieren
19. Dezember 2019
Nachlässe auf Waren und Dienstleistungen – was es zu beachten gilt
Viele Firmen gewähren Mitarbeitern Rabatte auf eigene Waren und Dienstleistungen oder Produkte von Dritten. Damit solche Vergünstigungen steuerfrei bleiben, sollten Unternehmen die Vorgaben genau beachten und mögliche Fallstricke kennen.
Die Arbeitsmotivation von Fach- und Führungskräften ist eine wertvolle Ressource. Ein beliebter Motivationsanreiz besteht darin, dass Firmen Arbeitnehmern Waren und Dienstleistungen zu verbilligten Konditionen zugänglich machen. Solche Vergünstigungen lohnen sich für beide Seiten besonders dann, wenn der Fiskus außen vor bleibt. Firmenchefs sollten Rabatte nicht ohne eingehende Prüfung der steuerlichen Folgen gewähren. Schnell stufen Betriebsprüfer Preisnachlässe als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und es drohen Nachzahlungen samt Zinsen.
Personalrabatte
Eine weit verbreitete Form von
Vergünstigungen sind sogenannte Personalrabatte. Dabei geht es um
Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen, die Firmen selbst herstellen
oder anbieten. Dazu zählen etwa Fahrzeuge im Kfz-Handel, handwerkliche
Leistungen in Handwerksbetrieben, Freifahrten im Transportwesen oder
Behandlungen im Gesundheitswesen, die nicht zu den Kassenleistungen
zählen. Aus steuerlicher Sicht sollten Personalrabatte in erster Linie
einen Kaufanreiz darstellen. Denn werden sie im überwiegend
eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse gewährt, können Firmen
Arbeitnehmern jährlich Vergünstigungen im Umfang von jeweils 1080 Euro
einräumen. Jeder Euro über diesem Rabattfreibetrag ist steuer- und
sozialabgabenpflichtig. Als Belegschaftsrabatt ist allerdings nicht
begünstigt, was Arbeitgeber überwiegend für ihre Mitarbeiter
produzieren, wie z. B. das Kantinenessen.
Wieviel Preisnachlass
akzeptiert das Finanzamt bei Personalrabatten? Der Maßstab hierfür ist
die sogenannte Fremdüblichkeit. Der Fiskus sieht in Vergünstigungen
keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die betreffende Firma sie in
gleicher Höhe auch fremden Dritten einräumen würde. Als
zugrundeliegenden Waren- oder Dienstleistungswert akzeptiert das
Finanzamt 96 % des üblichen Endpreises inklusive Umsatzsteuer. Der
übliche Endpreis ergibt sich aus dem Preis, den fremde Letztverbraucher
im allgemeinen Geschäftsverkehr des Arbeitnehmers bezahlen. Es gilt der
Zeitpunkt, an dem der Beschäftigte den Preisnachlass erhält. Der
geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer ergibt sich aus der Differenz des um
4 % reduzierten Produktwertes abzüglich des von den Mitarbeitern
gezahlten Preises. Um Fehlkalkulationen auszuschließen, sollten
Unternehmen bei der Berechnung des geldwerten Vorteils in Zweifelsfällen
steuerlichen Rat einholen. So gewährleisten Firmen bei jedem
Belegschaftsrabatt eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.
Rabatte Dritter
Firmen können Mitarbeiter auch in
den Genuss von Rabatten Dritter kommen lassen. Doch Vorsicht: Erhalten
Arbeitnehmer solche Vergünstigungen von extern, kann eine Steuerpflicht
entstehen, wenn der Arbeitgeber Einfluss auf deren Gewährung nimmt.
Handeln beispielsweise Firmen für ihre Mitarbeiter einen Rahmenvertrag
mit einem fremden Unternehmen aus – etwa für Tank- oder
Einkaufsgutscheine – nimmt der Fiskus schnell eine Gegenleistung für
geleistete Arbeit an. Aus der Vergünstigung wird dann steuerpflichtiger
Lohn. Hier räumt der Fiskus Firmen zwar eine Sachbezugsfreigrenze von
monatlich 44 Euro je Mitarbeiter ein. Wird jedoch diese Grenze
überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuer- und
sozialabgabenpflichtig. Für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze muss
der Arbeitgeber auf arbeitsvertraglicher Grundlage sicherstellen, dass
Arbeitnehmer die Vergünstigung direkt erhalten. Bei Zahlung durch den
Arbeitnehmer und nachfolgende Erstattung durch den Arbeitgeber hingegen
kann der Steuervorteil verloren gehen.
Urteil des Finanzgerichts Köln
Ein aktuelles
Urteil könnte den Zugriff des Fiskus bei Rabatten von Dritten teilweise
aushebeln. Womöglich können Firmen auch Arbeitnehmern von wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen steuerfreie Rabatte gewähren, ohne dass bei den
Begünstigten steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht (Finanzgericht
Köln, Az. 7 K 2053/17). Jedoch hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil
Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 53/18). Firmen
sollten den Verfahrensausgang genau im Blick behalten. Ein
steuerzahlerfreundliches Urteil könnte künftig in vielen Fällen die
Möglichkeiten für rabattierte Verkäufe deutlich erweitern.
Das A und O
ist eine sorgfältige Dokumentation. Personalverantwortliche sollten
gewährte Rabatte immer als Sachbezug im Lohnkonto aufzeichnen und dabei
den Abgabeort und den Abgabetag vermerken. So schaffen Firmen
Transparenz und können Vorbehalte des Finanzamts leichter ausräumen.
Autorin: Jennifer Telle,
Steuerberaterin der Kanzlei WWS Wirtz,
Walter, Schmitz in Mönchengladbach
www.wws-gruppe.de
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