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Ein Nachweis ist kaum möglich



Ein Nachweis ist kaum möglichBild: Hofmann
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13. Juli 2022

Zur Problematik von Funktionsstörungen (Rollensprüngen) in Wasserzählern der Bauart Nassläufer

In Wasserzählern sind zur Registrierung der Messwerte mechanische Rollenzählwerke installiert. Diese sind alle bauartähnlich und die Zählfunktionen identisch. In sehr seltenen Fällen kann es zu unkontrollierten Zählwerksfortschritten kommen, die üblicherweise als Rollensprünge bezeichnet werden. Mehrverbräuche von 1000 m3 bis hin zum Hundertfachen des jährlichen Wasserverbrauchs wurden bereits bekannt – die Zeche zahlt oftmals der Verbraucher. In diesem Beitrag soll den Gründen nachgegangen werden, warum Rollensprünge fast ausnahmslos in Flügelradzählern der Bauart Nassläufer auftreten, was bei der Installation hilfreich wäre und was Installateure ihren Kunden vorbeugend raten könnten.

Wasserversorgungsunternehmen (WVU) führen beim Auftreten eines nicht erklärbaren Mehrverbrauchs oft gebetsmühlenartig mögliche Fehlerquellen, wie tropfende Wasserarmaturen, undichte Spülkästen, Leckagen usw. an, um ihre Kostenforderungen zu untermauern. Bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht sollen Verbraucher beweisen, dass sie das Wasser nicht verbraucht haben, was praktisch unmöglich ist. Gerichte folgen bisher ausschließlich der Aussage des Prüfscheins der Befundprüfung. Diese wird beinahe obligatorisch durchgeführt, wenn ein Wasserzähler der Bauart Nassläufer einen exorbitant hohen Trinkwasser-Verbrauch angezeigt hat. Der zweifelsfreie Nachweis des Verbleibs exorbitanter Wasservolumina findet kein Gehör. Nicht einmal dann, wenn der Verbrauch unrealistisch hoch ist und über die Hausinstallation gar nicht verbraucht worden sein kann. Anwälte von WVU verweisen oft auf ältere Gerichtsurteile mit Anscheinsbeweisen folgender sinngemäßer Aussage: „Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wasserverbrauch durch ein geeichtes Messgerät richtig erfasst ist, sofern es keinen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt gibt und die Befundprüfung einen einwandfreien Zustand ausweist.“

Die Aufgabe, das Gegenteil zu beweisen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ist für Verbraucher fast unlösbar. Allerdings sind die meist zitierten diesbezüglichen Urteile vor dem Jahr 2015 ergangen, dem Erscheinungsjahr der aktuellen Mess- und Eichverordnung. Nach § 39 (2) dieser MessEG/MessEV ist bei der Befundprüfung die Verwendungssituation des Messgerätes zu berücksichtigen, die beim Ausbau zu erfassen und zu dokumentieren ist. Nach den diesbezüglichen Kommentaren [3], ist insbesondere zu beachten, dass bei der Befundprüfung, „… diese nicht alleine auf den Zustand des Messgerätes selbst zu beschränken ist …“.

Darüber hinaus ist nach der anzuwendenden gesetzlichen Verwaltungsvorschrift GM-BP 5.22 vor dem Ausbau eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und zu dokumentieren. Das soll dazu dienen, Nachweise von Leckagen, falschen Einbaulagen und von anderen äußeren Einflüssen festzustellen, die auf den Einfluss der Installation zurückzuführen sind.

Beschreibungen zur Ursachenfindung
Um die möglichen Ursachen für einen Rollensprung zu ermitteln, müssen Gemeinsamkeiten gefunden werden. Es fällt auf, dass von betroffenen Verbrauchern oft ähnliche Beobachtungen mitgeteilt werden. Etwa über Erschütterungen durch Bauarbeiten in Nähe der Messstelle und Ereignisse, die bisher keine Beachtung fanden, nämlich Neuinstallationen. Die Besonderheit dabei sind Luftanteile in den Zählwerken der Wasserzähler, die nicht auszuschließen sind. Luft kann auch bei Arbeiten an der Wasserversorgung in Wasserzähler eindringen und sich in Zählwerken festsetzen. Weil Zählwerke nicht durchströmt werden, sind Luftanteile im Zählwerk längere Zeit stabil, auch deswegen, weil Wasser bei Sättigung keine weitere Luft aufnehmen (absorbieren) kann. Die Auswertungen bisher bekannter Störfälle [1] weisen erstaunlicherweise große Ähnlichkeiten auf im Zusammenhang mit vorausgegangenen Neuinstallationen. Das ist nur durch den Einfluss von Luftanteile schlüssig zu erklären.

Die von Luft in Zählwerken ausgehenden Wirkungen muss man sich folgendermaßen vorstellen: Bei Nassläufern ist das gesamte Zählwerk in Wasser eingetaucht und unterliegt damit zwangsläufig Umgebungseinflüssen, die in Trockenläufern nicht vorhanden sind. In Trinkwassernetzen muss ein ausreichender Versorgungsdruck zur Deckung des täglichen Bedarfes der Bewohner von den Wasserversorgern bereitgestellt werden. Der Netzdruck ist überlagert von ständigen kurzzeitigen Druckänderungen unterschiedlicher Frequenzen. Die Dynamik dieser Druckänderungen entsteht durch ununterbrochenes Öffnen (Druckabfall) und Schließen (Druckstoß) von unzählig vielen Zapfstellen im gesamten Trinkwassernetz. Dabei können erhebliche Druckspitzen für Bruchteile von Sekunden auftreten [4]. Ständige Druckänderungen in Verbindung mit Luftanteilen in Zählwerken von Wasserzählern verursachen dynamische Kraftwirkungen auf dessen Bauteile, was zum Vibrieren der von außen sichtbaren Zahlenrollen der Rollenzählwerke führen kann. Es sind auch Luftblasen in den Zwischenräumen der Zahlenrollen möglich. Erschütterungen können deren Größen und Positionen so verändern, dass Rollensprünge zusätzlich beeinflusst werden. Luftblasen sind elastische Gebilde, die demzufolge Wirkungen wie mechanische Federn haben und sich bei plötzlichem Druckabfall unverzögert aufblähen und Kraftwirkungen entfalten. Die üblicherweise aus Thermoplasten bestehenden Zahlenrollen im Rollenzählwerk können daher kurzzeitig auseinandergedrückt werden. Damit werden die bestimmungsgemäßen Blockaden der Zahlenrollen durch Schalttriebe für einen Augenblick wirkungslos, so dass sich beliebige Zahlenrollen, mit Ausnahme der ersten, durch Reibungskräfte der sich drehenden Welle unkontrolliert drehen können. Derartige Störwirkungen sind nur zufällig durch gleichzeitiges Zusammentreffen mehrerer Ereignisse (Druckabfall bei gleichzeitigem Einsetzen des Transportmechanismus) möglich. Das erklärt, warum Rollensprünge so extrem selten auftreten und keine Spuren hinterlassen. Die erforderliche Nachweisbarkeit ist dadurch erschwert bzw. fast unmöglich.

Inzwischen hat sich durch aktuell bekannt gewordene Fälle die Erkenntnis erhärtet, dass Neuinstallationen Störanfälligkeiten verursachen. Installateure sollten daher Verbraucher darauf hinweisen, dass nach Neuinstallationen anfängliche Beobachtungen der Anzeige von Wasserzählern zu empfehlen sind. Um die Gefahr von Lufteinschlüssen vor vornherein zu minimieren, kann bei der Installation eine besondere Vorgehensweise behilflich sein: Wasserzähler sollten zunächst mit den Zählwerk nach unten eingebaut und kurzzeitig durchströmt werden. Dabei kann durch leichte Klopfwirkung ein Entlüften begünstigt werden. Erst danach sind die Wasserzähler in ihre korrekte Einbaulage zu drehen.

Rollensprünge – einige Fälle aus der Praxis
Folgende Einzelfälle aus der Praxis sollen die Auffälligkeiten bei Neuinstallationen und Arbeiten an Wasserleitungen, die Luftanteile in Zählwerken herbeiführen können, aufzeigen.

Bereits im Jahr 2011 war ein Fall in Leipzig bekannt geworden. In einem Wohngebäude mit 10 Wohnungen – alle mit geeichten Unterzählern ausgestattet – war nach der Neuinstallation am 31. 03. 2011 bei der Kontrolle am 31. 12. 2011 ein Mehrverbrauch von 1000 m3 angezeigt worden. Der Wasserzähler hatte die Befundprüfung bestanden. Im Objekt gibt es keinen Außenanschluss und keinen Bodenablauf im Keller. Zum Druckausgleich von Heizung und Warmwasser sind Membran-Ausdehnungsgefäße installiert. Die 1000 m3 Trinkwasser sind daher definitiv nicht geliefert worden. Die Nachforderung betrug 3981,99 Euro. Dem Vernehmen nach wurde die Forderung reduziert, jedoch nicht erlassen [1, Lfd.Nr. 40].

Durch eine TV-Sendung von RBB am 17. 05. 2021 wurden zwei weitere Fälle bekannt: Bei einer Familie aus Neuenhagen bei Berlin wurde nach einer Neuinstallation am 21. 11. 2018 danach am 13. 11. 2019 ein Mehrverbrauch von 1500 m3 gegenüber dem bisherigen Durchschnitt festgestellt. Beim Ausbau des Wasserzählers wurde weder eine Verwendungssituation festgestellt noch eine Plausibilitätsprüfung ausgeführt. Der Wasserzähler hat die Befundprüfung bestanden. Die Familie musste 5192,43 Euro bezahlen. Wegen der Neuinstallation ist das angezeigte Wasservolumen mutmaßlich nicht geliefert worden [1, Lfd. Nr. 61].

Aktuell berichtet eine junge Familie aus Heßdorf über einen Mehrverbrauch von ca. 1700 m3 im Jahr 2021 nach einer Neuinstallation am 24. 04. 2019. Im Jahr 2020 hätte der angezeigte Verbrauch nur 28 m3 (20 % des Durchschnitts) betragen, was vom WVU nicht beachtet wurde. Der Wasserzähler ist noch installiert, soll aber einer Befundprüfung zugeführt werden. Gefordert werden 7560,43 Euro. Infolge der Neuinstallation werden Funktionsstörungen vermutet. Das Wasservolumen von 1700 ist mutmaßlich nicht geliefert worden [1, Lfd.Nr. 64].

Besonders eindrucksvoll ist ein Fall, der sich 2014 in einem Gewerbeobjekt in Haan ereignete und über den im TV (ZDF-TerraXpress) berichtet wurde. Nach Arbeiten an Wasserleitungen in unmittelbarer Objektnähe in der Zeit vom 08. 01. 2014 bis 03. 02. 2014 wurde am 04. 12. 2014 ein Mehrverbrauch von 15 000 m3, dem 100-fachen des Durchschnittsverbrauchs angezeigt. Für Trink- und Abwasser mussten ca. 74 000,– Euro bezahlt werden. Der Wasserzähler hat die Befundprüfung bestanden. Allerdings war in einer Nachkontrolle festgestellt worden, dass das Zählwerk bei der Befundprüfung außergewöhnlich stark beschädigt wurde, so dass dessen Zustand bei der vorherigen bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr erkennbar war. Das blieb bisher unbeachtet, ebenso wie der Verbleib dieser exorbitanten Wassermasse von 15 000 Tonnen in 10 Monaten. Zwei private Sachverständigen-Gutachten schließen das angezeigte Wasservolumen definitiv aus [1, Lfd.Nr. 90].

Der folgende Fall eines Rollensprunges ist insofern bemerkenswert, weil der Vorgang bei einem Verwaltungsgericht aktenkundig ist. Nach der Neuinstallation eines Wasserzählers am 04. 03. 2016 in Eibenstock (OT Sosa) in einem MFH wurde am 08. 11. 2016 ein Mehrverbrauch von 1000 m³ angezeigt. Die Kostenforderungen werden mit ca. 5000,– Euro angegeben. Der Wasserzähler hatte am 20. 12. 2016 die Befundprüfung bestanden. Im Prüfschein Nr. 153/2016 der staatlich anerkannten Prüfstelle WR 9 (aktuell WSN 9) vom 22. 12. 2016 ist vermerkt: „Ein unerwarteter Zählfortschritt (Rollensprung) konnte nicht festgestellt werden“ [1, Lfd.Nr. 47].

In diesem Wohnobjekt sind jedoch alle Wasserentnahmen der drei Mietwohnungen ausschließlich nur über geeichte Unterzähler möglich. Es existieren keine Außenanschlüsse, kein Keller-Boden-Ablauf und statt Überdruckventile sind Membranausdehnungsgefäße installiert. Nach einem Sachverständigen-Gutachten vom 18. 05. 2017 war der Nachweis des Verbleibs des angezeigten Durchflussvolumens von 1000 m3 definitiv ausgeschlossen (siehe Tabelle 1). Der Leipziger Rechtsanwalt Ralph Kluttig hatte daraufh in die Prüfstelle verklagt. Bei der Gerichtsverhandlung des VerwG Chemnitz (Az.: 5 K 2738/17) am 22. 11. 2019 unter Leitung des Gerichtspräsidenten waren insgesamt fünf Richter anwesend. Beigeladen wurden der Wasserversorger, der Abwasserentsorger und der Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen Sachsen. Der Prüfstellenleiter berichtete, dass die Befundprüfung nach dem 4-Augen-Prinzip unter Verwendung eines Mikroskops erfolgt sei. Am Wasserzähler waren keine Spuren zu finden, so dass ein absolut einwandfreier Zustand zu erkennen war. Das Gericht war nach dem Sachverständigen-Gutachten davon überzeugt, dass die angezeigten 1000 m3 nicht geliefert worden sind. Vom Gericht wurde eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreites angeregt und es kam zu einem Vergleich, bei dem die Verbraucherin Frau B. von der geforderten Bezahlung des angezeigten Mehrverbrauchs von 1000 m3 und den Gerichtskosten vollständig entbunden wurde. Die Prüfstelle zog nämlich den Prüfschein zurück und Wasserversorger und Abwasserentsorger reduzierten die Angezeigte Volumen um 1000 m3 und stellten neue Kostenbescheide aus. Der eingangs zitierte Anscheinsbeweis kam hierbei nicht zur Geltung, obwohl der Zustand des Messgerätes als einwandfrei bestätigt wurde. Darüber hinaus steht der Anscheinsbeweis auch im Widerspruch zu den Kommentaren zur MessEG/MessEV [3]. Es ist davon auszugehen, dass durch den Vergleich vermutlich ein Urteil vermieden wurde, von dem eine Signalwirkung für Verbraucher hätte ausgehen können.

Schlussbemerkung
Aktuell liegen dem Verfasser Angaben zu insgesamt 93 Einzelfällen vor. Davon sind knapp ein Dutzend noch aktuell, d. h. es wird gestritten bzw. der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen. Betroff en sind rund 170 Familien, Mehrfamilienhäuser sind dabei mitberücksichtigt. Die Dunkelziff er dürft e weitaus höher liegen.

Literatur:
[1] Rollensprungliste-92: https://magentacloud.de/s/8ACXrWxBHs274HG
[2] Dokumentation eines Rollensprunges, IKZ-Ausgabe 23/24/2016
[3] Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz, Mess- und Eichverordnung, C.H. Beck-Verlag, 2015
[4] K. Rudat, Druckstöße in Trinkwasserleitungen, IKZ-Ausgabe 4/2008

Autor: Dipl.-Ing. Georg Hofmann





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