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Ausgewählte Aspekte der TrinkwV 2023



Ausgewählte Aspekte der TrinkwV 2023Bild: AdobeStock – NAMPIX
Bild: AdobeStock – NAMPIX 

13. September 2023

Kommentare des Bundesrates helfen bei Umsetzung der Verordnung
Die Trinkwasserverordnung 2023 ist seit dem 24. Juni dieses Jahres in Kraft. Bis zuletzt wurde im Bundesrat um neue Anforderungen und Formulierungen gerungen. Einige dieser späten Änderungen sind von besonderem Interesse für die SHK-Branche, da sie zeigen, wie manche Anforderungen in die Praxis umgesetzt werden sollen.

In letzter Minute hat der Bundesrat auf 29 Seiten den Entwurf der TrinkwV 2023 in einigen Aspekten noch einmal wesentlich beeinflusst und erläutert, welche Ziele diese Änderungen verfolgen. Doch diese für die Praxis so wichtigen Erläuterungen sind verständlicherweise in der TrinkwV 2023 nicht aufgeführt und würden verloren gehen. Daher werden sie hier zu folgenden Aspekten wiedergegeben:

  • keine prophylaktische Desinfektion des erwärmten Trinkwassers
  • Membranfiltration nur unter Auflagen möglich
  • keine repräsentativen Probennahmen durch das Gesundheitsamt
  • keine generelle Pflicht zu weitergehenden Untersuchungen bei überhöhten Legionellenbefunden.

§ 18 Aufbereitung von Trinkwasser
Dieser Paragraph dient dazu, exakte Rahmenbedingungen für die Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser festzulegen, auch in Gebäuden (bisher § 11). Unter Punkt 4 geht es um die Desinfektion und in Nummer 4c um die Desinfektion des gespeicherten Trinkwassers in Behältern. Die vom Bundesrat beschlossene Änderung klingt wenig spektakulär, doch sie hat eine hohe Bedeutung für die Praxis: „In Artikel 1 sind in § 18 Nummer 4 Buchstabe c nach dem Wort ,des‘ die Wörter ,nicht erwärmten‘ einzufügen.“ Hätte es diese Ergänzung nicht gegeben, so fürchtete der Bundesrat, hätte „…diese Regelung auf Speicher-Trinkwassererwärmer und Warmwasserspeicher angewandt werden und als Rechtfertigung einer prophylaktischen Trinkwasserdesinfektion in der Trinkwasserinstallation herangezogen…“ werden können. Genau dies sollte also mit dieser Ergänzung vermieden werden.
Fazit: Somit ist über die TrinkwV 2023 unmissverständlich klargestellt, dass eine prophylaktische Desinfektion des erwärmten Trinkwassers weiterhin nicht zulässig ist – auch nicht zur Absenkung der Temperaturen im erwärmten Trinkwasser.

§ 21 Ausnahmen bei der Aufbereitung von Wasser gemäß § 18 und 20
Durch Bundesratsbeschluss wurde in § 21 ein neuer Absatz (4) eingefügt: „(4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage für den Weiterbetrieb von vor dem 24. Juni 2023 bereits zu Forschungs- und Erprobungszwecken in Betrieb befindlichen Membrananlagen1) zur Entfernung von Krankheitserregern in der Trinkwasserinstallation Ausnahmen von den Anforderungen des § 18 und des § 20 Absatz 4 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.“
Diese befristete Ausnahmeregelung gilt gemäß Bundesratsbeschluss insbesondere für die im Forschungsvorhaben Ultra-F verbauten Anlagen, aber für keine der anderen am Hauseingang und/oder der Warmwasserzirkulation verbauten Membrananlagen, wenn sie nicht wissenschaftlich begleitet werden. Der Bundesrat führte daher zur Begründung der vollzogenen Ergänzung von Absatz 4 in § 21 aus: „Durch die vorgesehene Regelung in §§ 18 und 20 TrinkwV werden die Einsatzmöglichkeiten allerdings eingeschränkt und bestehende Anlagen müssten entfernt werden.“ Um dies ausschließlich für Anlagen zu verhindern, die unter wissenschaftlicher Begleitung stehen, wurde also der Absatz 4 ergänzt. Man darf daher gespannt sein, ob und wie nun die Gesundheitsämter und vor allem die Betreiber der aktuell nicht zugelassenen Membrananlagen in Trinkwasserinstallationen auf dieses bestätigte „Einbauverbot“ reagieren werden. Dieses Einbauverbot würde sich erst ändern, wenn das Umweltbundesamt gemäß § 21 (3) die Membranfiltration in der Trinkwasserinstallation in die „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ aufnehmen würde. Dazu würden dann wahrscheinlich auch Einbaubedingungen, Überwachung und Dokumentation des Betriebs gehören, um der Praxis klare Leitlinien zu geben.
Fazit: Aktuell sind Membrananlagen in Trinkwasserinstallationen nur unter Auflagen und befristet einsetzbar.


§ 41 Stelle der Probennahme
In diesem § 41 Absatz 4 ist geregelt, dass Trinkwasserproben zur Untersuchung gemäß § 31 Absatz 1 auf den Parameter Legionella spec. an repräsentativen Stellen zu entnehmen sind. Diese Anforderung ist bekannt aus der alten TrinkwV bzw. der zugehörigen UBA-Empfehlung. Mit der TrinkwV 2023 aber gilt diese Forderung nach repräsentativen Probennahmestellen ausdrücklich nicht für Gesundheitsämter, wenn sie im Rahmen ihrer Überwachungspflicht agieren.
Diese Erleichterung für Gesundheitsämter wurde vom Bundesrat durch eine Streichung erwirkt und folgendermaßen begründet: Die Ermittlung repräsentativer Probennahmestellen seien „…von den Gesundheitsämtern fachlich und personell nicht leistbar. Detailkenntnisse zur Trinkwasser-installation, um repräsentative Probennahmen durchführen zu können, liegen den Gesundheitsämtern nicht vor. Eine korrekte und vollständige systemische Untersuchung von Gebäudewasserversorgungsanlagen ist in der Regel sehr aufwendig und zeitintensiv.“
Damit überwachen zwar die Gesundheitsämter auftragsgemäß öffentliche Gebäude, aber mit einer eingeschränkten Aussagekraft hinsichtlich der ermittelten Ergebnisse. Es wird spannend sein, wie die Gesundheitsämter mit dieser Herausforderung umgehen werden oder ob sie dann doch einen größeren Aufwand mit repräsentativen Untersuchungen im Interesse einer verbesserten Aussagekraft in Kauf nehmen.
Fazit: Gesundheitsämter dürfen bei der eigenständigen Überwachung öffentlicher Gebäude anders vorgehen, als die Betreiber überwachungspflichtiger Gebäude. Dennoch müssen sie auf
Basis dieser unter Umständen nicht repräsentativen Ergebnisse den Verbraucher hinsichtlich möglicher Nutzungseinschränkungen des Trinkwassers
beraten.


§ 51 Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.
Der technische Maßnahmenwert für Legionelle spec. wurde abgesenkt: Galt früher ein Überschreiten der 100 KBE / 100 ml als Handlungsauslöser, reicht nun das Erreichen von 100 KBE / 100 ml. Dabei wurde die Gefährdungsanalyse durch die Risikoabschätzung als Vorgehens-weise ersetzt.
Bekanntermaßen soll mittels der Risikoabschätzung der Sanierungsaufwand bei Abweichungen von den a.a.R.d.T. auf wirklich sinnvolle Maßnahmen beschränkt und somit mit Augenmaß vorgegangen werden. In dieselbe Richtung geht auch eine Streichung des Bundesrates im Bundesratsentwurf der TrinkwV 2023 inkl. der zugehörigen Begründung: „Im Zuge der Klärung der Ursache kann auch die Durchführung einer weitergehenden Untersuchung erforderlich sein. Wenn allerdings die Ursache der Überschreitung bereits bekannt ist, weil zum Beispiel die Probe an einer ungeeigneten Stelle entnommen wurde oder offensichtliche Mängel (zum Beispiel Austrittstemperatur zu niedrig eingestellt) vorliegen, dann ist eine weitergehende Untersuchung als Handlungspflicht auch nicht zwingend erforderlich und begründbar sowie verursacht nur unnötige Kosten. … Vor diesem Hintergrund ist die Verschärfung der Handlungspflichten zurückzunehmen und zu streichen.“ Anhand dieser Streichung und deren Begründung ist ersichtlich, dass weitergehende Untersuchungen vor allem der Identifizierung möglicher Ursachen für ein Erreichen des technischen Maßnahmenwertes dienen und damit nicht in jedem Fall erfolgen müssen, wenn die Ursachen bereits mittels einer systemischen Untersuchung feststehen
Fazit: Weitergehende Untersuchungen sind also nicht immer notwendig. In manchen Fällen kann daher nach Risikoabschätzung und Sanierung unmittelbar mit den Freigabeprüfungen begonnen werden.


Fazit
Der Bundesrat hat unter anderem für die Trinkwasserinstallation in Gebäuden wichtige Änderungen nicht nur vorgenommen, sondern auch begründet. Diese Beschlüsse des Bundesrates sind öffentlich zugänglich und sollten bei der Umsetzung und Interpretation der TrinkwV 2023 berücksichtigt werden. Sie reichen von der Entlastung des Gesundheitsamtes und der Betreiber bis hin zu einem klaren Verbot von Membrananlagen in Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn diese nicht zu dem wissenschaftlich begleiteten Ultrafiltrationsprojekt gehören. Man darf gespannt sein, wie die Praxis darauf reagieren wird.

Autor: Dr. Peter Arens, Hygienespezialist bei der Schell GmbH & Co. KG

1) Anmerkung der Red.: Gemeint sind Anlagen zur Ultrafiltration des Wassers.


Link-Tipps der Redaktion
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung: bit.ly/3XMg7Uu
Beschluss des Bundesrates (Drucksache 68/23): bit.ly/44FkbIn
Hinweise zur Festlegung von Probenahmestellen: bit.ly/3D9GGcC





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