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Einblasdämmung als Alternative zur konventionellen konzentrischen Rohrdämmung



Einblasdämmung als Alternative zur konventionellen konzentrischen RohrdämmungBild: Austroflex Rohr-Isoliersysteme
Bild: Austroflex Rohr-Isoliersysteme 
Bild: Austroflex Rohr-Isoliersysteme 
Bild: M. Kasten 

16. Mai 2023

Eine kritische Betrachtung unter wirtschaftlichen sowie technischen Gesichtspunkten

Die Einblasdämmung von Installationsschächten stellt auf den ersten Blick eine wirtschaftlich interessante Alternative zur herkömmlichen Rohrdämmung dar – Zeitersparnis bei der Durchführung der Installationsarbeiten, geringere Baukosten, kein Aufwand für den Installateur bzgl. Materialbestellung und -aufmaß, schnelleres Nachrücken der Folgegewerke (Trockenbauer, Fliesenleger, Maler etc.), Vermeidung von Konventionalstrafen durch die sicherere Einhaltung von Fristen im Rahmen des Bauzeitenplans usw. In der Praxis bedarf es einige zu berücksichtigende planerarische Aspekte, die zur Erfüllung der Herstellervorgaben unerlässlich sind.

Bei der Montage von Rohrleitungen in Installationsschächten müssen von einem Fachunternehmer Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Zu den Schutzzielen gehören:

  • Tauwasserschutz (Verhinderung von Tauwasserausfall an kühlen Rohroberflächen; vgl. DIN EN 1717 i. V. m. DIN 1988-200, DIN EN 12056 i. V. m. DIN 1986-100);
  • Wärmeschutz (Minimierung von Wärmeverteilverlusten; vgl. DIN 4108-4, DIN EN 1717 i. V. m. DIN 1988-200, Anlage 8 des Gebäudeenergiegesetzes, VDI 6023);
  • Schallschutz (Vermeidung von Schallbrücken durch Baukörperschallentkopplung; vgl. DIN 4109-36, VDI 4100);
  • Brandschutz (Brandausbreitung bzw. „Feuerüberschlag“ über einen Brandabschnitt gemäß Brandschutzkonzept hinaus; vgl. DIN EN 13501 i. V. m. DIN 4102);
  • Geruchsschutz (Unterbindung von atmosphärischen Geruchsübertragungen; vgl. DIN 4108-7);
  • Trinkwasserhygiene (Vermeidung von Kaltwassererwärmung durch Wärmelasten und daraus resultierender Kontamination des Trinkwassers durch die Vermehrung von koloniebildenden Einheiten; vgl. DIN EN 1717 i. V. m. DIN 1988-200).

In der Praxis greift der Fachunternehmer je nach Anwendungsfall auf Mineralwolle-Rohrdämmschalen oder elastische Dämmschläuche zurück. Eine Alternative zur konventionellen konzentrischen Rohrdämmung bietet die sogenannte Einblasdämmung. Dabei werden die Installationsschächte nach Abschluss der Rohrleitungsmontage und dem Anbringen der Trockenbauverkleidung mit diffusionsoffenen sowie nicht brennbaren Dämm­flocken bzw. Granulat mittels Lufttransport über Schläuche und entsprechender Einstellung einer dafür konzipierten Einblasmaschine ausgefüllt. Hierbei kann der Fachunternehmer bspw. auf die Produktreihe „Conlit Firesafe“ des Herstellers Rockwool, auf die Produktreihe „Fire Floc“ des Herstellers Austroflex oder auf die Produktreihe „ProtectFill“ des Herstellers Knauf Insulation zurückgreifen.

Das Verfahren der Einblasdämmung von Installationsschächten eignet sich im Neubau oder bei Kernsanierungen, wenn mehrere Installationsschächte mehrere Wohnungseinheiten durchdringen oder wenn Kombiabschottungen aufgrund der gemeinsamen Verlegung von wasserführenden Rohrleitungen und elektrischen Leitungen in einem Installationsschacht notwendig sind. Als Richtwert kann angenommen werden, dass, sofern die Errichtung sämtlicher Rohrdämmung sowie aller Brandabschottungen in den Installationsschächten mehr als eine Woche zweier SHK-Handwerker beanspruchen, die Variante der Einblasdämmung im Vergleich zur konventionellen konzentrischen Rohrdämmung sowie geschossweisen Brandabschottung wirtschaftlicher ist.

Wissenschaftlich bestätigte Gleichwertigkeit
Die Gleichwertigkeit der Einblasdämmung von Installationsschächten im Vergleich zur konventionellen konzentrischen Rohrdämmung hinsichtlich Wärme-, Schall- und Brandschutz wurde wissenschaftlich untersucht und nachgewiesen, wie z. B. das Produkt „Fire Floc“ des österreichischen Herstellers Austroflex belegt (vgl. Technisches Handbuch zum Produkt „FIRE FLOC“ (05/2020, Austroflex Rohr-Isoliersysteme GmbH)). Aus dem Untersuchungsbericht Nr. UB 4.1/15-343-1 der MFPA Leipzig GmbH (Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle für Baustoffe, Bauprodukte und Bausysteme) geht hervor, dass, über die mindestens gleiche Wirksamkeit im Vergleich zur konventionellen konzentrischen Rohrdämmung hinaus, sogar warme und kalte Bereiche ausgewiesen werden konnten, sodass hygienische Anforderungen besser einzuhalten seien. Außerdem soll im Modellaufbau nachgewiesen worden sein, dass die Außenkanten des freien Installationsschachtes mit konventioneller konzen­trischer Rohrdämmung gegenüber der Variante mit der Einblasdämmung einen doppelt so hohen Wärmestrom aufwiesen. Dementsprechend soll sich ein ausgefüllter Installationsschacht auch energetisch deutlich günstiger verhalten.
Auch in Sachen Schallschutz kann das System punkten: Die vom Fraunhofer-Institut für Bauphysik (IBP) im Prüfstand ermittelten Messwerte belegen, dass sowohl die Mindestanforderungen an den Schallschutz gemäß DIN 4109 sowie die gehobenen Anforderungen der VDI 4100 erfüllt werden können (P-BA 323/2017). Die Einblasdämmung ist feuerbeständig gemäß DIN 4102-2 und 18017-3. Die allgemein bauaufsichtliche Zulassung mit der Kennzeichnung ABZ-Z.41.9-704 vom Deutschen Institut für Bautechnik Berlin (DIBT Berlin) fungiert hierbei als Verwendbarkeitsnachweis.

Hohe organisatorische Anforderungen
Die Vorteile der Einblasdämmung resultieren aus dem geringeren Montageaufwand und versprechen in diesem Punkt deutliche Zeit- und Kostenersparnisse für alle Beteiligten. Allerdings bedarf diese Baumaßnahme einer ausführlichen Beratung aller Betei­lig­ten durch den beauftragten Anbieter sowie einer darauf eingestellten Bauorganisation. Zwischen den Gewerken SHK, Elektrik und Trockenbau muss eine störungsfreie Schnittstellenkommunikation herrschen, welche in der Praxis oft nicht unbedingt gegeben ist (z. B. aufgrund von Sprachbarrieren etc.). Sobald ein Gewerk die brandschutztechnischen Anforderungen aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht erfüllt, erhält der behandelte Installationsschacht keine Abnahme. Nachfolgende Gewerke werden infolgedessen in ihrer Arbeit beeinträchtigt und müssen im ungünstigen Fall Mehrarbeit leisten, wodurch der Bauzeitenplan unter Umständen nicht mehr eingehalten werden kann und nicht unerhebliche Bauverzögerungen entstehen können.
Insbesondere sollte die Umsetzbarkeit mit dem beauftragten Prüfingenieur oder der beauftragten Prüfingenieurin für den Bereich Brandschutz im Vorfeld eingehend besprochen werden, da der- oder diejenige den „Prüfbericht Brandschutz“ (Prüfung des vorbeugenden Brandschutzes) erstellt und unterschreibt, welcher für das Genehmigungsverfahren bei Wohngebäuden von großer Bedeutung ist.
Die Anbieter von Schachtdämmsystemen stellen u. a. folgende Anforderungen an den Installationsschacht:

  • Bei der Installation der „nackten“ Rohrleitungen sind Mindestabstände einzuhalten. Bspw. schreibt der Hersteller Austroflex für seine Produktreihe „Fire Floc“ im entsprechenden technischen Handbuch folgende Mindestabstände vor:
  • min. 30 mm zwischen geschossübergreifenden vertikalen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Kabel untereinander
  • min. 50 mm zwischen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Beplankung
  • kein Mindestabstand zwischen Ver- sowie Entsorgungsleitungen und feuerwiderstandsfähigen massiven Bauteilen.
  • Mit diesen Abständen kann eine qualitativ hochwertige und hohlraumfreie Befüllung des behandelten Installationsschachtes gewährleistet werden.
  • Es dürfen nicht mehr als 60 % eines Installationsschachtes belegt sein.
  • Kaltwasserleitungen müssen mit einer diffusionsdichten Rohrdämmung, gemäß DIN 1988-200 mit einer Dämmstärke von 13 mm, versehen werden, da die diffusionsoffene Einblasdämmung den Tauwasserausfall an kühlen Rohroberflächen aus physikalischen Gründen nicht verhindern kann.
  • Die Lüftungsanlage ist entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis zu errichten.
  • Das Brandschutzkonzept muss den Installationsschacht als Brandabschnitt definieren.
  • Die Verkleidung des Installationsschachtes muss aus nicht brennbaren Baustoffen der Baustoffklassen A1 und A2 bestehen und einem Feuer mindestens 90 Minuten standhalten (Feuerwiderstandsklasse F90).


Entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eines Installationsschachtes kann es erforderlich sein, dass etwa die Lüftungsanlage mit fest definierten Einzellüftern oder Tellerventilen, mit einer Kaltrauchsperre, einer Brandschutzklappe oder auch einem Unterputzgehäuse, welches der Feuerwiderstandklasse F90 entspricht, ausgestattet werden muss. Darüber hinaus müssen die Wände des Installationsschachtes als Brandschutzwände errichtet werden, d. h. mehrfach beplankte Trockenbauplatten der entsprechenden Güte mit versetzter Verfugung.
Die Kosten hierfür sind der Einblasdämmung (Material und Schachtausfüllung) zuzurechnen. Es entfallen hingegen die ­Kosten für geschossweise Brandabschottungsmaßnahmen wie bspw. Brandschutz-Dämmschalen für nicht brennbare Rohrleitungen, Brandschutzmanschetten für brennbare Rohrleitungen und Brandschutzklappen zur Vermeidung der Brandausdehnung über die Lüftungsanlage. Darüber hinaus entfallen die Aufwände für Wärme- und Schallschutzdämmung. Das Brandschutzkonzept ist bei der Auswahl der jeweiligen Brandschutzmaßnahmen ausschlaggebend. Dieses gibt Aufschluss darüber, ob die Installationsschächte an sich oder die Wohnungseinheiten Brandabschnitte darstellen. Wenn die Wohnungseinheiten als Brandabschnitte definiert sind, sind die Rohrleitungen und Kabel geschossweise abzuschotten. Sind die Installationsschächte an sich als Brandabschnitte definiert, so darf das Verfahren der Einblasdämmung überhaupt erst gewählt werden.
Hinweis: Die DIN 4102 enthält in den Teilen 4 „Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile“ und 11 „Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen“ die normativen Grundlagen sowie die brandschutztechnischen Anforderungen, die an Installationsschächte als Brandabschnitte gestellt werden. Hierin wird sowohl auf zulässige Baumaterialien als auch auf einzuhaltende Bauweisen von Installationsschächten eingegangen.

Fazit
Es ist unabdingbar, dass über die Anforderungen an den Installationsschacht, die aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis für das jeweilige Produkt hervorgehen, Klarheit bei allen Beteiligten (BauherrIn, HandwerkerIn, ArchitektIn, BauleiterIn, PrüfingenieurIn für Brandschutz etc.) herrscht, um Bauverzögerungen, Streit und/oder Ausführungsmängeln vorzubeugen. Es empfiehlt sich im Vorfeld, den Hersteller des jeweiligen Systems ins Boot zu holen, um die Planung und den Abstimmungsprozess zwischen der Gewerken auf der Baustelle optimal und störungsfrei zu gestalten. Des Weiteren sind die Kosten, die bei der herkömmlichen geschossweisen Brandabschottung und Rohrdämmung nicht anfallen, genau zu analysieren. In jedem Fall sollten die Kosten der beiden Varianten nüchtern gegeneinander abgewogen werden.

Autor: B. Eng. Markus M. Kasten


Anmerkung der Redaktion: Das Handbuch „Austroflex Fire Floc“ informiert über die Technologie der Einblasdämmung und enthält viele Hinweise für die TGA-Planung. Kurzlink: lmy.de/tygOA


Behandlung von Installationsschächten, die direkt an Außenwänden anliegen
Eine mit Einblasdämmung ausgefüllte Vorwandinstallation an einer Außenwand würde ähnliche bauphysikalische Eigenschaften wie die einer Innendämmung aufweisen. Bei unzureichend und unsachgemäß gedämmten Außenwandkonstruktionen kann der Taupunkt unmittelbar hinter der Einblasdämmung auf der Oberfläche der Innenwand liegen. Feuchtenester sowie eine damit verbundene Durchfeuchtung des Einblasdämmung können dadurch jedoch nicht entstehen, da der zu behandelnde Installationsschacht entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis rauchdicht, d. h. luftdicht, herzustellen ist. Wenn also keine luftdichte Ausführung erfolgt, was den Tauwasserausfall innerhalb des Installationsschachtes zur Folge hätte, wären die Anforderungen aus dem Verwendbarkeitsnachweis nicht erfüllt. Sollte es bei diffusionsoffener Ausführung des Installa­tionsschachtes zu einem Tauwasserausfall kommen, würde es allerdings trotzdem nicht zu einer Durchfeuchtung des Dämmstoffes kommen, da es sich bei dem Material der Einblasdämmung um hydrophobiertes gemäß AGI Q 132, d. h. wasserabweisendes, sowie anorganisches Material handelt.





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