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Mängel rechtzeitig vermeiden



Mängel rechtzeitig vermeidenBild: Robert Kutzleb
Bild: Arnd Bürschgens 
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Bilder: Arnd Bürschgens 
Bild: Arnd Bürschgens 

7. November 2022

Die Hygiene-Erstinspektion einer Trinkwasser-Installation nach VDI 6023 Blatt 1 sichert Anlagenerrichter ebenso wie Auftraggeber ab – und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Schadensminderung

Bereits vor annähernd 10 Jahren wurde durch die VDI/DVGW-Richtlinie 6023 mit der Hygiene-Erstinspektion ein Werkzeug zum Schutz der Anlagenerrichter und der Auftraggeber eingeführt, dass bislang jedoch immer noch nicht flächendecken genutzt wird. Im September 2022 ist die Neufassung der VDI-Richtlinie 6023 Blatt 1 erschienen, die auch weiterhin die grundlegende Anforderung zu einer rechtzeitigen Inspektion der Rohinstallation bereits während der Phase der Errichtung einer neuen Trinkwasser-Installation beinhaltet, um bei der späteren Inbetriebnahme und Abnahme Mängel zu vermeiden und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.

Der Volksmund weiß: „Nur wer gar nicht arbeitet, macht keine Fehler“ und kein Fachmann kann sich davon freisprechen, noch nie eine Löt- oder Pressstelle vergessen oder einen Plan falsch verstanden zu haben. Werden Fehler frühzeitig aufgedeckt, kann man sie noch mit geringem Aufwand korrigieren. Werden Mängel jedoch erst später zur Abnahme offensichtlich, wenn das Bauvorhaben bereits unmittelbar vor der Fertigstellung steht und der Innenausbau vielleicht bereits abgeschlossen ist, können der zeitliche wie finanzielle Aufwand zur Behebung solcher Mängel sehr hoch werden. Frisch verputzte und geflieste Wände, Abhangdecken oder Böden müssen unter Umständen wieder geöffnet und hinterher verschlossen werden, Leitungen müssen wieder entleert, geändert und anschließend wieder auf Dichtheit geprüft werden usw. Damit wäre letztlich der angerichtete Schaden, der durch einen geringen Fehler entstehen kann, um ein Vielfaches größer, als während der Bauphase.

Ziel der Hygiene-Erstinspektion
Das wesentliche Ziel einer Hygiene-Erstinspektion ist es daher, durch eine Inspektion der Rohinstallation mögliche Ursachen für spätere Mängel bereits vor der Befüllung und der Verdeckung der Trinkwasser-Installation zu identifizieren. Damit kann dann eventuellen Schäden oder sogar späteren Gefährdungen der Nutzer frühzeitig durch gezielte Maßnahmen entgegengewirkt werden.

Um ggf. vermeidbaren Mehraufwand durch Folgeschäden bei der Schadensbeseitigung zu verhindern, sollte die Überprüfung der Installation zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Anlagenerrichter noch angemessen reagieren kann, also zu dem Zeitpunkt, an dem bei entsprechender Bauüberwachung und Prüfung durch den Auftraggeber ein Mangel oder eine Abweichung von den planerischen Vorgaben etc. zu erkennen ist. Zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme wäre eine etwaige Mangelbeseitigung oftmals nur noch durch eine zerstörende Bauteilöffnung von Wänden, Böden oder Decken möglich.

Schadensminderungspflicht
Die Richtlinien-Reihe VDI 6023 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen“ gilt neben den Funktionalnormen der DIN EN 806- und der DIN 1988-Reihe, ebenso wie die Arbeitsblätter des DVGW, die sich vorwiegend auf spezielle Themen wie Legionellen oder Pseudomonas in Trinkwasser-Installationen fokussieren. Die DIN-Normen geben damit wichtige Anforderungen an die Planung und die Errichtung von Trinkwasser-Installationen vor, die VDI 6023 ergänzt speziell die hygienischen Anforderungen.

Der seit dem Jahr 2020 gültige Teil 3 der Richtlinienreihe VDI 6023 (VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3) definiert beispielsweise hygienische Anforderungen an den Betrieb einschließlich der Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen. Hierzu gehört, dass die notwendigen Voraussetzungen für einen späteren bestimmungsgemäßen Betrieb geschaffen werden. Nach VDI 6023 Blatt 3 ist die Hygiene-Erstinspektion bspw. die Voraussetzung zur Befüllung einer neu errichteten Trinkwasser-Installation.

Wer einen Fehler macht, muss für dessen Beseitigung sorgen. Regelmäßig vor Gericht diskutiert wird jedoch die Frage, wer für den (durch rechtzeitige Inspektion vermeidbaren) Mehraufwand für das Öffnen und Schließen von Wänden, Decken und Böden oder für den Zeitverzug zur Schadensbehebung im Bauablauf einzustehen hat. Ein Auftraggeber kann nicht eine erkennbar mangelhafte oder fehlerhafte Ausführung der Arbeiten geschehen lassen, um einen Mangel dann erst im Rahmen der Abnahme zu rügen und eventuell eine Rechnungskürzung zu verlangen.

§ 254 BGB (Schadensminderungspflicht) besagt hierzu, dass ein eventueller Schadenersatz auch von den jeweiligen Umständen abhängt, insbesondere davon, ob der Geschädigte, z.B. der Bauherr oder Auftraggeber, an dem Gesamtschaden mitgewirkt hat. Wenn der Bauherr durch ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle den Schaden hätte vermeiden oder die Folgen hätte reduzieren können, trifft ihn unter Umständen eine Mitschuld, so dass der insgesamte Schaden nicht alleine vom Installateur zu tragen wäre. Die Hygiene-Erstinspektion ist daher nach den Vorgaben der VDI 6023 Blatt 3 vom Auftraggeber zur Überprüfung des hygienisch einwandfreien Zustands der Trinkwasser-Installation nach der trockenen Druckprüfung, vor der Verdeckung und der Befüllung zu beauftragen.

Vorbereitung der späteren Abnahme
Die Hygiene-Erstinspektion gemäß VDI 6023 Blatt 1 entspricht damit auch einer Zustandsfeststellung im Sinne VOB/B DIN 1961, § 4 Abs. 10 und dient zur Vorbereitung des reibungslosen Ablaufs einer späteren Abnahme. Hier heißt es, dass der Zustand von Teilen der Leistung festzustellen ist, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung (Baufortschritt) einer späteren Prüfung z.B. bei der Abnahme entzogen werden, weil Leitungen und Einbauteile dann in Wänden und Böden nicht mehr sichtbar oder erreichbar sind. Die Hygiene-Erstinspektion dient also im Sinne einer Zustandsfeststellung dazu, bisher erstellte Leistungsteile auf ihre technisch ordnungsgemäße Beschaffenheit überprüfen zu können, um nicht später dadurch in Schwierigkeiten zu geraten, dass diese Leistungsteile entweder überhaupt nicht mehr oder nur unter erschwerten, vor allem kostenmäßig weit mehr ins Gewicht fallenden Umständen überprüfbar sind.

Rahmenbedingungen kennen
In der neuen VDI 6023 Blatt 1 findet sich heute unter Punkt 5 die Anforderung zur Hygiene-Erstinspektion vor der Befüllung. Hier heißt es gezielt, dass die Einhaltung der im Abschnitt 5 der Richtlinie aufgelisteten hygienisch/technischen Anforderungen an Trinkwasser-Installationen Anforderungen vor der Befüllung der Trinkwasser-Installation vor Ort geprüft werden soll.

Da es sich hierbei um eine fachliche Überprüfung handelt, darf eine solche Inspektion bereits fertiggestellter Leistungen nur von fachkundigen Personen mit dem Nachweis einer hygiene-technischer Zusatzqualifikation durchgeführt werden darf, z.B. als Inhaber einer Urkunde nach VDI 6023 Kategorie A oder als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fach- oder Teilgebiet „Trinkwasserhygiene“.

Der beauftragte Sachverständige muss dabei unbefangen, weisungsfrei sowie unabhängig vom ausführenden Installationsunternehmen bzw. dem TGA-Fachplaner sein, denn schließlich können Planer und Installateur sich nicht selbst überwachen. Das Ergebnis seiner Inspektion ist dem Auftraggeber im Rahmen des Gutachtens mitzuteilen. Damit entspricht der Vertrag in den Leistungsanforderungen einem sog. Begutachtungsauftrag, der regelmäßig als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

Inhalt einer Hygiene-Erstinspektion
Das Ergebnis einer Zustandsfeststellung nach VOB/B ist schriftlich niederzulegen. Da bei Streitigkeiten eine Hygiene-Erstinspektion durchaus als Beweismittel vor Gericht verwendet werden kann, ist der Bericht hierzu in Gutachtenform zu erstellen.

Die Hygiene-Erstinspektion umfasst die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen des Raumbuchs und damit, ob die Installation tatsächlich so geplant und gebaut wurde, wie es den schriftlich festgehaltenen Bedürfnissen des Kunden entspricht. Eine Dokumentenprüfung der Planungsunterlagen und des Anlagenbuchs sollte im Vorfeld durchgeführt und ebenfalls einer Bewertung unterzogen werden.

Spätere Qualitätsveränderungen des Trinkwassers können ihre Ursache beispielsweise in einer unzureichenden Planung, einer ungeeigneten Materialauswahl, falsch ausgewählten bzw. fehlenden Sicherungseinrichtungen oder einer mangelhaften Arbeitshygiene im Umgang mit Werkzeugen, Bauteilen und Materialien haben. Im Rahmen der erforderlichen Ortsbesichtigung erfolgt die Inspektion mit Bilddokumentation eventueller Mängel in Fließrichtung des Wassers von der Übergabestelle (ggf. Bauwasseranschluss) über das Leitungssystem bis zu den Entnahmestellen. Bei der Erstellung des Gutachtens zur Hygiene-Erstinspektion fließen die Bewertung der Dokumentation und der Zustandsfeststellungen zusammen. Eventuelle Abweichungen der Installation von den Vorgaben der Planung, den Anforderungen nach Pkt. 5 der VDI 6023 Blatt 1 oder generell von den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden dokumentiert, individuell im Hinblick auf denkbare Gefährdungen im späteren bestimmungsgemäßen Betrieb bewertet und es werden geeignete, zielgerichtete Handlungsempfehlungen abgeleitet.

Fehler frühzeitig beseitigen
Im Rahmen der Hygiene-Erstinspektion festgestellte Mängel müssen vor dem Befüllen der Trinkwasser-Installation behoben werden, die vorhandenen Unterlagen sind entsprechend zu aktualisieren und Druckprüfungen sind nach baulichen Änderungen ggf. zu wiederholen.

Vor der Abnahme kann der Auftragnehmer die Beseitigung der Mängel übrigens grundsätzlich nicht ablehnen oder sich darauf berufen, dass eine Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei. Auch wenn die VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer trotzdem zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet.

Praktische Vorgehensweise
Als Hilfestellung für Sachverständige, Installateure, Planer und Auftraggeber hat der DVQST e. V. in seiner Fachlichen Stellungnahme FS-401 „Anforderungen an Gutachten zur Hygiene-Erstinspektion von Trinkwasser-Installationen“ in Ergänzung zur VDI 6023 Blatt 1 den grundlegenden Ablauf, die Form und die Inhalte einer Hygiene-Erstinspektion ausführlich aufbereitet. Regelwerks- und Interpretationslücken sollen damit geschlossen und Regelwerksauslegungen vereinheitlicht werden, um Streitigkeiten oder Folgeschäden zu vermeiden. Die DVQST FS-401 bietet im Anhang darüber hinaus umfangreiche und detaillierte Checklisten als Hilfsmittel, die gegebenenfalls ausgefüllt als Anlage zum Gutachten zur Hygiene-Erstinspektion dem Auftraggeber übergeben werden können (www.dvqst.de).

Der zeitliche Ablauf der Hygiene-Erstinspektion sollte bereits in der Bauzeitenplanung, bei größeren Bauvorhaben abschnittsweise, terminiert werden, da andere am Bau beteiligte Gewerke ihre Leistungen erst erbringen bzw. fortsetzen können, wenn etwaige Korrekturen an der Installation erfolgt sind. Um eine vollständige Inspektion durchführen zu können, sind alle Bereiche der Trinkwasser-Installation, unabhängig von einer vertikalen oder horizontalen Verteilung, für den Sachverständigen zugänglich zu halten. Um die Wege kurz zu halten und für eine gute Orientierung im Gebäude kann ein Vorgespräch mit Personen sinnvoll sein, die mit der Trinkwasser-Installation vertraut sind. Planer, Bauleiter oder Vertreter des Installationsunternehmens sollten daher während der Besichtigung begleitend anwesend sein.

Im Rahmen der Inspektion ist u. a. zu prüfen, ob die Installationsschächte für Trinkwasserleitungen (kalt) so geplant und ausgeführt wurden, dass sich Kaltwasser auch unter Beachtung von Stagnationsbedingungen nicht über eine Temperatur von 25 °C erwärmen kann. Auf eine thermische Entkopplung zu warmgehenden Leitungen ist genauso zu achten, wie auf die Rohrleitungsführung, die konstruktiv Wärmeübergänge auf das Kaltwasser minimieren soll. Ebenso sind unsachgemäße, offene Lagerung von Bauteilen, Rohren oder Werk-, Hilfsund Dichtstoffe sowie offene Rohrenden ohne Kappen oder Stopfen zu dokumentieren. Weitere Prüfungen beziehen sich auf notwendige Sicherungs-, Sicherheits- und Bedienarmaturen, die Verbindung zu Nicht-Trinkwassersystemen, die vorgesehene Auswahl und Dimensionierung von Trinkwasserbehandlungsanlagen sowie die Festlegung von Probenahmestellen zur mikrobiologischen Erstuntersuchung nach der Befüllung.

Zusammenfassung
Sowohl für Bauherren als auch für Installateure ist kaum ein schlimmeres Ereignis vorstellbar, als nach der Abnahme durch den Kunden mikrobiologische Verunreinigungen im Trinkwasser festzustellen oder wenn Wasser aus der Decke und an anderen Stellen austritt, die so nicht vorgesehen waren. Die Hygiene-Erstinspektion als Zustandsfeststellung einer Rohinstallation während der Bauphase ist daher ein wichtiges Instrument zur Schadensminderung (§ 254 BGB) und zum Schutz sowohl von Installationsunternehmen als auch von Auftraggebern. Die grundlegende Anforderung hierzu ergibt sich schon seit 10 Jahren aus der Richtlinienreihe VDI 6023 ebenso wie aus der VOB/B und wurde aktuell in der DVQST FS-401 praxisgerecht und detailliert erläutert. Die Hygiene-Erstinspektion dient ferner zur Vorbereitung des reibungslosen Ablaufs einer späteren Abnahme, wenn ansonsten verdeckte Anlagenteile nicht mehr erreichbar sind.

Autoren:

Arnd Bürschgens ist ö. b. u. v. Sachverständiger für Trinkwasserhygiene im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, u. a. stellv. Vorsitzender im Ausschuss VDI 6023 Blatt 1 und 1. Vorsitzender des DVQST e.V.

Dirk Schulze ist Seminarleiter „Wasser“ bei Resideo und Fördermitglied im DVQST e.V. Er ist Technikreferent nach VDI 6023 und arbeitet ehrenamtlich in verschiedenen Regelwerksgremien des DIN und des VDI. Darüber hinaus ist er Vorsitzender in den Ausschüssen VDI-EE 3810 Blatt 2.2 und DVQST FS-401.





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