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Mehr Spielraum, mehr finanzielle Sicherheit



Mehr Spielraum, mehr finanzielle SicherheitBild: adobeStock – Marco2811

9. April 2022

Abschlagszahlungen können die Liquidität steigern und das Ausfallrisiko mindern. Handwerker sollten davon Gebrauch machen

Handwerker sind bei Werkverträgen grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet. Bei großen Aufträgen birgt diese Verpflichtung jedoch enorme Risiken. Um diese abzufedern, wird dem Handwerker im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Recht zugestanden, Abschlagszahlungen zu verlangen, auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung darüber.

Der Freude des Handwerkers über einen Großauftrag folgt nicht selten schnell die ernüchternde Feststellung, für die benötigten Baustoff e und auch die Kosten der Arbeitsleistung in Vorleistung gehen zu müssen, und das lässt die eigene Liquidität hinterfragen. Durch Abschlagszahlungen jedoch kann ein Handwerker die ggf. drohende Gefahr der eigenen Insolvenz mindern und darüber hinaus liquide bleiben. Falls ein Auftraggeber zahlungsunfähig werden sollte, können Abschlagszahlungen den Handwerker u. U. sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren.

Abschlagszahlungen schriftlich vereinbaren

Abschlagszahlungen müssen nicht extra vertraglich geregelt werden. Sie können ohne vertragliche Vereinbarung verlangt werden. Dafür müssen die Bedingungen erfüllt sein und der Vertrag darf Abschlagszahlungen nicht explizit ausschließen. In § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1: „Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.“

Um Missverständnissen vorzubeugen und Klarheit für beide Seiten zu schaff en, ist es dennoch ratsam, schriftlich festzuhalten, wann und in welcher Höhe eine Abschlagszahlung zu erfolgen hat. Ein zeitlicher Anhaltspunkt kann z. B. die Anlieferung von benötigten Materialien sein.

Abschlagszahlungen — nicht einfach irgendwas verlangen

Die Höhe der Abschlagszahlung soll sich – wenn nichts anderes vereinbart wurde – gemäß § 632a BGB Abs. 1 Satz 1 nach der erbrachten und vertraglich vereinbarten Leistung richten. Hier gilt die Wertfestsetzung der Leistung. Die erbrachte Leistung ist vom Auftragnehmer in einer Aufstellung so nachzuweisen, dass der Auftraggeber dies sicher und schnell nachvollziehen und beurteilen kann.

Gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB dürfen Abschlagszahlungen auch gefordert werden „[…] für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird“.

Abschlagsrechnung in jedem Fall wichtig

Sollte ein Auftraggeber eine Abschlagsrechnung bekommen und feststellen, dass die vertraglich vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, so kann er nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil des Abschlags, aber nur den, so lange zurückbehalten, bis die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB: „Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.“). Der besagte angemessene Teil des Abschlags beträgt nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, und die Fälligkeit einer Abschlagsrechnung ist normalerweise sofort gegeben, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen den Auftraggeber erreicht. Die Beweislast für die ordnungsgemäß erbrachte vereinbarte Leistung liegt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer.

Abschlagszahlung bedingt keine Abnahme

Ein Recht auf Abnahme besteht nach dem BGB grundsätzlich erst dann, wenn das Werk abnahmefähig und reif ist. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilabnahme sieht § 640 BGB nicht vor; etwas Abweichendes müsste (etwa durch Vereinbarung der VOB/B) vereinbart werden. Bei einer Teilleistung ist es nicht wirklich möglich, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob das in Auftrag gegebene Werk letztendlich insgesamt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen auch wirklich fertiggestellt werden wird. Ein Recht auf Abnahme durch den Auftraggeber besteht für den Handwerker nur für ein vertragsgemäß hergestelltes Werk. Und auf dieses Recht sollte unbedingt bestanden werden, denn im Umkehrschluss ist der Auftraggeber gesetzlich zur Abnahme verpflichtet.

Auch Abschlagsrechnungen unbedingt anmahnen

Auch Abschlagsrechnungen sind Rechnungen, die, sollte der Auftraggeber darauf nicht reagieren, angemahnt werden sollten. Zahlt der Auftraggeber trotzdem nicht, sollte man sich umgehend an einen Rechtsdienstleister wenden. Erfolgt auch dann, trotz Beauftragung eines Rechtsdienstleisters, keine Zahlung, sollte dem Auftraggeber in Absprache mit dem Rechtsdienstleister, eine Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist zugehen. Eine zwingende Notwendigkeit für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung.

Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das wiederum bedeutet, dass die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind (ggf. zuzüglich einer angemessenen Entschädigung). Dies erfolgt in Form der Schlussrechnung.

Abschlagsforderungen vor Schlussrechnungsstellung realisieren

Ist eine Schlussrechnung erst einmal erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden, da die Schlussrechnung generell vorgeht. Es ist zudem unbedingt darauf zu achten, dass die noch offenen Beträge aus Abschlagsrechnungen nicht von der Schlussrechnungssumme abgezogen werden, sondern nur die tatsächlich geleisteten Abschläge.

Autor: Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH

www.bremer-inkasso.de





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