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Do-it-yourself im Badezimmer



Do-it-yourself im BadezimmerBild: IKZ
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Bild: IKZ 

23. März 2022

Wer darf welche Arbeiten in Bad und Küche an Trinkwasser-Installationen vornehmen?

Der Handel mit Baumarkt-Armaturen boomt. Sanitärprodukte sind laut Marktforschungsinstitut GfK die größten Umsatztreiber in den Baumärkten. Aber nicht nur der Baumarkt, auch andere Discounter und der Internethandel erfreuen sich wachsender Umsatzzahlen im Sanitärbereich. Aus der Tatsache, dass fast alles an haustechnischen Produkten und Materialien jederzeit von jedem bezogen werden kann, ruft kreative Selbstbauer, die gerade nicht aus dem Fach kommen, auf den Plan. Leider verlieren diese in einer oft maßlosen Überschätzung ihrer technischen Fähigkeiten eines völlig aus dem Blick: die rechtliche Seite ihres Tuns und die daraus resultierenden Folgen.

Werbebotschaften von „Hinz und Kunz“, es sei alles ganz „easy“ und gehe ganz “fix“ und „quick“, wenn man seine Wasserleitung selbst verlege oder z. B. Bad- und Küchenarmaturen auswechsele, sind aus Vertriebszielen geboren. Der unbedarfte Selbstbauer ist aber fachlich selten in der Lage bzw. bereit, die Schadensrisiken bei Do-ityourself-Arbeiten (DIY) an Trinkwasseranlagen zu erfassen. Fragen zu praktischen und rechtlichen Risiken sind unbequem, weil diese Kommunikation umsatzmindernd für den DIY-Handel ausfallen würde.

Kauf kontra Einbau

Globalisierung, internationale Handelsmöglichkeiten und EU-weite Freiheiten bringen nicht nur Vorteile. Sie führen auch zu rechtlichen Widersprüchen und Risiken. Auf der einen Seite besteht ein Rechtsrahmen zur Vermeidung von Handelseinschränkungen, auf der anderen Seite könnten hierzulande Bauteile verkauft werden, die nicht den deutschen Vorgaben entsprechen. Daraus ergibt sich das Paradoxon, dass Einbauteile in den Handel kommen, die nur verkauft, aber eigentlich nicht eingebaut werden dürfen.

Der Selbstbauer geht in der Regel gutgläubig davon aus, dass alles, was er über die verfügbaren Handelskanäle beziehen kann, auch für die Installation verwendbar ist. Das mag für Markenprodukte mit Herkunftsnachweis, CE-Kennzeichen, Zertifizierungen etc. noch zutreffen. Für einen Laien ist aber kaum prüfbar, ob das im Baumarkt gekaufte Bauteil für die Installation zugelassen ist, Zertifizierungen oder Konformitätserklärungen vorliegen und welche konkreten rechtlichen Vorschriften beim Einbau berücksichtigt werden müssen.

Wer Materialien verbaut, die gegen deutsche Zulassungsvorschriften verstoßen, befindet sich unmittelbar in einem rechtlichen Haftungsfeld, das neben zivilrechtlichen auch ordnungsrechtliche und strafrechtliche Überraschungen bereithält. Hier gilt dann wieder „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Wer die Installationen zu verantworten hat, muss nach § 12 Abs. 4 AVB-WasserV 1) dafür Sorge tragen, dass die für die TrinkwasserInstallation verwendeten Materialien und Geräte den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch dürfen laut § 1 der TrinkwV 2) von der Installation keine nachteiligen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit ausgehen.

In der Hausinstallation gibt es keinen sicheren legalen Raum für Do-it-yourself-Tätigkeiten. Beim Trinkwasser gilt sogar ein umfassender Schutz. Deshalb sind vom Gesetzgeber Arbeiten an Trinkwasser-Installationen den gefahrgeneigten Handwerken zugeordnet und zum Schutz der Trinkwasserversorgung eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen worden.

Handwerksrecht kontra DIY

Handwerksrechtlich gehören die Klempner-, Installateur und Heizungsbauer- oder Elektrotechnikerhandwerke zu den 41 zulassungspflichtigen Handwerken, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) gelistet sind. Der Gesetzgeber hat den Schutzzweck der HwO definiert, indem er der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter wegen unsachgemäßer Ausübung des Handwerks eine entscheidende Bedeutung beimisst. Ohne diese fachtheoretischen Kenntnisse, die Bestandteil der Meisterprüfungen sind, so das OVG Lüneburg, können die fachhandwerklichen Leistungen nicht einwandfrei und gefahrlos durchgeführt werden. Es sei deshalb eine gründliche handwerkliche Ausbildung erforderlich (OVG Lüneburg, Urt. v. 18. Mai 1992 – 8 L 4455/91). Für den Umgang mit dem Trinkwasser bedarf es neben einer einschlägigen Ausbildung auch der Beachtung rechtlicher Vorgaben. Diese sind Gegenstand einer mehrjährigen Ausbildung und wegen der sich ändernden Verhältnisse auch Grund für eine verpflichtende permanente Weiterbildung. Dieses Wissen wird an der Baumarktkasse bzw. beim Online-Klick nicht abgefragt.

Trinkwasserrecht kontra DIY

Wer weiß als Selbstbauer ohne einschlägige Fachkenntnis schon, ob die im Internet, über den Discounter oder Baumarkt angebotenen Produkte den anerkannten Regeln der Technik entsprechen? Wie kann eine Prüfung erfolgen, ob die beabsichtigte Installation eine wesentliche oder unwesentliche Änderung der Trinkwasseranlage darstellt? Woher weiß der Laie, ob durch die Verwendung einer Armatur die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung hinsichtlich metallischer oder anderer Ausschwemmungen überschritten werden und daraus ein erhebliches Gesundheitsrisiko resultiert? Fachhandwerker schon. Sie wissen auch, dass unsachgemäße Eingriffe oder mindere Armaturenqualität zu vorzeitiger Korrosion führen können. Der Laie ist mit all dem überfordert. Es gleicht also einer „Nebelfahrt“, wenn ein Nichtfachmann entscheiden soll, inwieweit er selbst gekaufte Materialien und Produkte in seine Trinkwasser-Installation einbauen darf. 

Fachmann kontra Laie

Das Leitbild für die Frage, wer unter welchen Umständen wie an den Trinkwasseranlagen arbeiten darf, enthält die AVB-WasserV. Demnach darf die „Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen (…) nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis (…) eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.“ Die Regelung korrespondiert mit dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit. Die fachliche Eignung wird mit einer Eintragung in die Handwerksrolle und mit der Eintragung des Fachbetriebes in das Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers oder Wasserversorgungsunternehmens dokumentiert. Kunden sind rechtlich verpflichtet, Arbeiten an der Kundenanlage nur durch den Netzbetreiber, das Wasserversorgungsunternehmen selbst oder einen Vertragsinstallateur durchführen zu lassen. Dazu haben sie das Recht auf Einsichtnahme in das Installateurverzeichnis.

Damit ist beschrieben, wer entsprechende Tätigkeiten ausüben darf – zumindest ist das für Neuerrichtungen klar. Auf Reparatur- und Austauscharbeiten lässt sich die Aussage nicht so eindeutig übertragen. Denn es geht um die Frage, ob diese Arbeiten eine wesentliche Veränderung der Trinkwasseranlage mit sich bringen. Ein Hinweis zum Begriffsinhalt kann aus der Wasser-Information Nr. 9, Ausgabe 10/86, des DVGW 3) entnommen werden. Darin heißt es: „Wesentliche Veränderungen der Kundenanlage sind Veränderungen, die bei unsachgemäßer Ausführung die Sicherheit der Kundenanlage oder die Trinkwassergüte beeinträchtigen können.“

Daraus ist abzuleiten, dass ein Selbstbauer nur dann an die Anlage darf, wenn seine etwaige Fehlleistung zu keiner Beeinträchtigung führt. Allein ein Zweifel würde sich hier als handfestes Haftungsrisiko manifestieren. Immer dann, so die DVGW-Information, wenn bei den Arbeiten technische Regeln zu beachten sind, nur bestimmte Werks-, Betriebs- und Hilfsstoffe Verwendung finden sollen oder besondere Sicherungen zur Erhaltung der Trinkwassergüte notwendig sind, handele es sich um „wesentliche Veränderungen“.

Eine wesentliche Veränderung liegt beispielsweise vor, wenn Arbeiten an Rohrleitungen vorgenommen werden. Auch das Auswechseln von Sicherungseinrichtungen oder der Anschluss von Apparaten oder Anlagen, für die zusätzliche Sicherungen notwendig sind, gehören zu den Tätigkeiten, die für Selbstbauer tabu sind.

Demgegenüber ist von einer wesentlichen Veränderung technisch und rechtlich nicht auszugehen, wenn einfache Dichtungen oder typengleichen Luftsprudlern bei Entnahmearmaturen ausgetauscht oder Apparate und Anlagen mit integrierten Sicherungseinrichtungen angeschlossen werden. Diese Feinheiten werden im Zweifel allerdings von Laien weder feststellbar noch beurteilbar sein. Der rechtliche Bewegungsradius wird hier im Ernstfall überraschend klein sein.

Bezogen auf den Austausch von Armaturen ist in der DVGW-Stellungnahme ausgeführt, dass dieser nur dann nicht als wesentliche Veränderung anzusehen sei, wenn sichergestellt ist, dass beim Austausch nur gleichwertige Armaturen eingebaut werden, die den geltenden technischen Anforderungen (z. B. Schallschutzgeräuschklassen) genügen. Will ein Selbstbauer also eine selbstgekaufte Badarmatur rechtsicher selbst einbauen, bedürfte es der vorherigen Prüfung der Gleichwertigkeit. Im Regelfall kann das nur qualifiziertes Fachpersonal beurteilen. Vor diesem Hintergrund Verbraucher zu ermutigen, Arbeiten an Trinkwasseranlagen selbst vorzunehmen, hat wenig mit Verantwortung, geschweige denn mit Gespür für rechtliche Gefahren und Risiken zu tun. 

Freiraum kontra Haftung

Die in § 12 Abs. 4 AVB-WasserV formulierte „Fachbetriebspflicht“ bezieht sich auf die Frage, „wer, wann und wie“ tätig werden darf. Verstöße sind in der AVB-WasserV nicht sanktioniert. Eine mögliche rechtliche Konsequenz wäre, dass der Wasserversorger den Anschluss an das Versorgungsnetz verweigert bzw. Unterlassungsansprüche geltend macht.

Haftungsrechtlich brisanter wird es, wenn Eingriffe zu Sach- oder Körperschäden führen. Das BGB, die Trinkwasserverordnung und viele einschlägige Rechtsvorschriften enthalten Haftungstatbestände, denen sich Selbstbauer gefährlich nähern – auch, wenn sie das nicht erkennen. Der § 25 der TrinkwV bestimmt u. a.: „Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet.“

Entstehen durch unsachgemäßes Wirken Schäden, hat der Schädiger gem. § 280 BGB dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten. Und nach § 319 Strafgesetzbuch wird derjenige wegen Baugefährdung bestraft, der gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet.

Der Bundesgerichtshof ging schon vor vielen Jahren davon aus, dass derjenige, der unberechtigt gefahrgeneigte Arbeiten vornimmt, die volle Verantwortung und unbegrenzte Haftung dafür übernimmt. In gleicher Richtung argumentierte das OLG Düsseldorf im Jahre 2013. Ein Bauherr – so das Gericht – geht von vornherein ein Risiko ein, wenn er, insbesondere aus Kostengründen, davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen. In diesem Fall ist er für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich. Das OLG Schleswig-Holstein hat im Jahr 2012 zu einem vergleichbaren Fall ebenfalls klargestellt, dass ein Bauherr für Folgeschäden verantwortlich ist und überdies jeglichen Versicherungsschutz verliert. Versicherer stellen DIY-Arbeiten u. U. in eine Reihe mit Schwarzarbeit.

Fazit

Damit bei Errichtungen und Änderungen von Trinkwasseranlagen keine rechtlichen Risiken entstehen, sind die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die Anforderungen der technischen Regelwerke zu beachten. Die europäische Norm DIN EN 806-1 4) nimmt alle Beteiligten in die Pflicht. Dort heißt es unter anderem, dass die Planung von fachkundigen und qualifizierten Personen mit Kenntnis der Regeln und der Sicherheitsanforderungen durchzuführen sei.

Der Anforderungskatalog der technischen und rechtlichen Kenntnisse ist komplex und kompliziert. Wer das Risiko liebt, mag sich als Nichtfachmann seine Anlage selbst bauen.

Autor: Dr. jur. Hans-Michael Dimanski

1) AVBWasserV: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
2) TrinkwV: Trinkwasserverordnung
3) ADVGW: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
4) DIN EN 806-1: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen; Teil 1: Allgemeines





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