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Planung und Ausführung barrierefreier Bäder in Wohnungen



Planung und Ausführung barrierefreier Bäder in Wohnungen
 
 
 
 
 
 

13. Dezember 2021

DIN 18040-2 nennt Mindestanforderungen für eine komfortable Nutzung

Das Bewusstsein für barrierefreie Lösungen hat sich gewandelt. Junge Familien, Paare, Singles sowie ältere Menschen (die mittlerweile einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen) folgen dem Trend nach komfortablen und sicheren Raumlösungen. Gefragt sind generationenübergreifende und sozial nachhaltige Wohnungen, in denen man sich unabhängig vom Alter frei bewegen und die volle Lebensqualität genießen kann.

Das barrierefreie Bad, das zu jeder Zeit eine uneingeschränkte Nutzung erlaubt, wird immer beliebter. Planer und Fachhandwerker stehen somit regelmäßig vor der Herausforderung, den Zugang zum Bad und der Ausstattung für alle Menschen gleichermaßen zu ermöglichen.

Dabei spielen nicht nur die individuellen Wünsche der Kunden eine Rolle, sondern auch die Vorgaben der DIN 18040 für barrierefreies Bauen. Ziel der Norm ist die barrierefreie Gestaltung der Wohn- und Lebensräume um „weitgehend allen Menschen seine Benutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ zu ermöglichen.

Die DIN 18040 berücksichtigt sowohl motorische, als auch sensorische und kognitive Einschränkungen. Die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude und frei zugänglicher Außenanlagen, die der Erschließung und gebäudebezogenen Nutzung dienen, wird im ersten Teil der Norm (DIN 18040-1) geregelt. Der zweite Teil gilt für die Planung von barrierefreien Wohnungen und bezieht sich auf Neubauten. Bei Wohnungen mit mehreren Sanitärräumen muss mindestens einer dieser Räume barrierefrei nutzbar sein. Die Anwendung der DIN 18040-2 wird durch die jeweilige Landesbaubehörde bestimmt, die sich je nach Bundesland unterscheidet.

Die Norm DIN 18040 soll – soweit umsetzbar – neben Neubauten auch beim Umbau und der Modernisierung von bestehenden Gebäuden angewendet werden. Grundsätzlich unterscheidet der zweite Teil der Norm DIN 18040 zwischen barrierefrei nutzbarem Wohnraum sowie Wohnraum, der uneingeschränkt auch für Rollstuhlnutzer zugänglich ist. Für das barrierefreie Badezimmer in Wohnungen ergeben sich daraus einige Anforderungen an die Tür, die Duschfläche, den Waschplatz und das WC.

Bewegungsflächen mind. 120 x 120 cm

Insbesondere ausreichende Bewegungsflächen sind im barrierefreien Badezimmer in der Wohnung von hoher Wichtigkeit. So können sich Rollstuhlfahrer ungehindert bewegen und unterstützende Personen haben ausreichend Platz. Vor den einzelnen Sanitärobjekten sollte daher eine Fläche von mindestens 120 x 120 cm bzw. 150 x 150 cm in Badezimmern mit Rollstuhlnutzung eingeplant werden. Dies sichert eine leichte Erreichbarkeit der einzelnen Bereiche und ermöglicht allen Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Laut Norm dürfen sich zwei oder mehr Bewegungsflächen auch überlappen.

Türmaße und -bauarten

Bewegungsflächen vor, hinter und seitlich von Türen sind entscheidend für eine gute Bedienbarkeit der Tür. Auf beiden Seiten von Schiebetüren und hinter Drehflügeltüren ist laut DIN 18040-2 eine Fläche von mindestens 150 cm Breite und 120 cm Tiefe erforderlich. Bei gegenüberliegenden Bauteilen, beispielsweise einer Wand, muss die Bewegungstiefe mindestens 150 cm (statt 120 cm) betragen, um Richtungsänderungen für Rollstuhlnutzer zu ermöglichen. Während des Öffnens der Tür vom Rollstuhl aus wird diese Fläche durch die aufschlagende Drehflügeltür eingeschränkt. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich der Rollstuhlnutzende während des Öffnens der Tür zurück in den Flur bewegen kann.

Für eine leichte Passierbarkeit müssen barrierefreie Türen in Wohnungen eine lichte Breite von mindestens 90 cm, eine lichte Höhe von 205 cm und eine lichte Leibung von 26 cm aufweisen. Damit der Rollstuhl- oder Rollatorfahrer während des Öffnens neben die Tür fahren kann, muss ein Abstand von mindestens 50 cm zwischen Türdrücker und der nächsten Wand oder des nächsten Ausstattungselements eingeplant werden. Schwellen sind nicht zulässig. Wenn diese allerdings technisch unabdingbar sind, dürfen sie eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten. 

So wird gewährleistet, dass sowohl Rollstuhlfahrer und auch Menschen mit körperlichen Einschränkungen den Raum betreten können.

Die Badezimmertür darf laut Norm nicht nach innen aufschlagen. Für den Fall einer Notsituation sollte sie zudem von außen zu entriegeln sein. So kann eine am Boden liegende Person die Tür nicht blockieren und schnell und unkompliziert gerettet werden.

Bei ausreichender Bewegungsfläche bietet sich der Einbau einer nach außen aufschlagenden Drehflügeltür an. Wenn die räumlichen Verhältnisse allerdings beengt sind, sollte der Einbau einer Raumspartür oder die Montage einer Schiebetür geprüft werden.

Dusche braucht Platz

In privaten Wohnungen mit Rollstuhlnutzung muss für die barrierefreie Dusche in Deutschland eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm (DIN 18040- 2) und in barrierefreien Wohnungen ein Grundriss von 120 cm x 120 cm (DIN 18040-2) eingeplant werden. Die Dusche sollte dabei bodengleich gestaltet sein und darf sich zum übrigen Bodenbereich nicht mehr als 2 cm absenken. Ein rutschhemmender Bodenbelag muss ebenfalls verwenden werden, der nach GUV-I 8527 mindestens Bewertungsgruppe B aufweist. Empfehlenswert ist ein möglichst breiter, bodengleicher Einstieg in die Dusche.

Ebenso wichtig ist die Wahl der passenden Tür. Es gibt beispielsweise Schwingfalttüren und Gleittüren. Bei Ersterer lassen sich die Türen komplett an die Wand falten. Letztere sind wahre Platzwunder, da für das Öffnen und Schließen der Türen keine Fläche im Raum benötigt wird. Walk-in-Duschen verzichten komplett auf Türen. Hier kommen gemauerte Wände oder freistehende Glasflächen zum Einsatz, die gleichzeitig als Spritzschutz dienen.

Vor allem in bereits bestehenden Bädern lässt sich diesbezüglich oft keine optimale Lösung erzielen. Dafür bieten sich Duschvorhänge an, die maßgefertigt werden und daher für jede bauliche Gegebenheit geeignet sind. Platzsparende Duschtürlösungen sind ebenfalls in kleinen barrierefreien Bädern von Vorteil, da sie bei Nichtbenutzung der Dusche Raum für uneingeschränkte Bewegungen bieten.

Komfort am Waschtisch

Die Bewegungsfläche vor dem Waschtisch sollte 120 x 120 cm betragen und in Wohnungen mit Rollstuhlnutzung 150 x 150 cm. Waschtische sind flexibel nutzbar – sowohl im Sitzen als auch im Stehen. Damit er für Rollstuhlfahrer geeignet ist, muss der Waschtisch in Wohnungen mit Rollstuhlnutzung mindestens 55 cm unterfahrbar sein und ansonsten im Sitzen nutzbar sein. Die vorgegebene Waschtisch-Oberkante ist auf 80 cm begrenzt. Damit der Waschtisch auch im Sitzen komfortabel zu erreichen ist, muss zwischen Boden und der Waschtischunterseite ein Abstand von 67 cm und in der Tiefe von 30 cm eingehalten werden. Um zu verhindern, dass sich eine sitzende Person durch im Siphon angesammeltes heißes Wasser oder durch ein Anstoßen am Siphon verletzt, wird der Einsatz eines Unterputz- oder Flachaufputzsiphons empfohlen.

Ablagen, Steckdosen und Armatur müssen sich im unmittelbaren Greifbereich des Nutzers befinden. Ein Einhebel-Waschtischmischer mit langem Bedienelement oder auch eine sensorgesteuerte Armatur erleichtern Menschen mit eingeschränkter Motorik oder wenig Kraft die Bedienung.

Der Spiegel über dem Waschtisch muss sowohl für eine sitzende als auch für eine stehende Person einsehbar sein und sollte daher mindestens 100 cm hoch sein. Bei der Beleuchtung ist darauf zu achten, dass sie möglichst blendfrei ist.

Notwendige Ausstattungen am WC

Für das barrierefreie WC sind die Bewegungsflächen entscheidend. Damit das WC für Rollstuhlfahrer zu nutzen ist, sollte rechts oder links vom WC ein Freiraum von 90 cm eingeplant werden. Dies gewährleistet bei einer seitlichen Anfahrt mit dem Rollstuhl, dass die Sitzflächen nebeneinanderliegen und sich der Rollstuhlnutzende leicht umsetzen kann.

In diesem Zusammenhang muss auch die Bewegungsfläche vor dem WC berücksichtigt werden. Sie beträgt 150 x 150 cm. In barrierefreien Wohnungen ist eine Bewegungsfläche von 120 x 120 cm notwendig. Für Rollstuhlnutzer sind am WC Stützklappgriffe erforderlich – in barrierefreien Wohnungen müssen sie zum Beispiel durch mobile Lösungen nachrüstbar sein. Die Oberkante des Stützklappgriffs sollte sich 28 cm über der Sitzhöhe befinden. Im Abstand von 55 cm hinter der Vorderkante des WC-Beckens empfiehlt sich eine Rückenstütze.

WC-Papierrollenhalter und Spülauslösung müssen mit einer Hand oder dem Arm bedienbar und ohne Veränderung der Sitzposition erreichbar sein. Eine berührungslose Spülauslösung ist ideal. Optional empfiehlt es sich im Bereich eines barrierefreien WCs einen selbstschließenden, mit einer Hand oder dem Knie bedienbaren Abfallbehälter anzubringen.

Schlussbemerkung

Die in der DIN 18040 festgehaltenen Angaben sind zunächst einmal Empfehlungen, die nicht per se rechtsverbindlich sind. Die Anwendung muss zwischen Bauherr, Architekt und ausführendem Betrieb privatrechtlich vereinbart werden. Mit der Veröffentlichung in der Liste der Technischen Baubestimmungen wird sie Bestandteil des Baurechts und ist entsprechend einzuhalten. Einige Bundesländer haben die DIN 18040 nicht vollständig eingeführt und einzelne Abschnitte entnommen. In welchem Umfang die Norm im jeweiligen Bundesland Anwendung findet, ist in den entsprechenden technischen Bestimmungen, technischen Regelwerken und Leitfäden zu finden. Um generationenübergreifende Bäder zu gestalten, bedarf es daher individueller Lösungen. Unter Einhaltung der empfohlenen Normen ist es jedem Nutzer möglich, sich jederzeit frei bewegen zu können. Dank innovativer, mobiler und designstarker Produkte ist es zudem möglich ein Bad zu schaffen in dem sich jeder wohlfühlt.

Rollstuhlgerecht ist nicht barrierefrei

Im Kontext der Barrierefreiheit wird mit vielen Begriffen gearbeitet. Von „barrierearm“, „familien- oder altersgerecht“ über „barrierefrei“ bis hin zu „behindertengerecht“ – nur einer dieser Begriffe ist gesetzlich (§ 4 Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) eindeutig definiert und in der Norm DIN 18040 festgehalten: Barrierefrei. Wichtig ist zu wissen, dass barrierefrei nach Norm nicht rollstuhlgerecht bedeutet. Ein barrierefreies Badezimmer ist demnach nicht zwingend uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar.

Quelle: HEWI Heinrich Wilke GmbH

Bilder: Hewi

www.hewi.de





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