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25. November 2021

Heizungstausch mit Erneuerbaren Energien: Auslegungshinweise zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Ob Antragsverfahren, Förderbedingungen oder technische Mindestvoraussetzungen – Auslegungsfragen zu den Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es viele. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sammelt diese Fragen und stellt sie samt Antworten auf ihrer Homepage zum Abruf bereit1). Wir haben uns gezielt einige Fragen aus dem Bereich der Heizungssanierung herausgesucht.

Im Gegensatz zu den baulichen Einzelmaßnahmen an Fenstern oder Dach ist für den Heizungsaustausch als Einzelmaßnahme die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten nicht zwingend erforderlich. Es reicht die Fachunternehmererklärung. In dieser bestätigt der SHK-Fachbetrieb die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten.

Eine Frage, die in diesem Zusammenhang immer wieder von Kunden gestellt wird, ist die der Förderung von Eigenleistungen. Grundsätzlich ist das nicht möglich. Förderfähig sind generell nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein externes Fachunternehmen verbauten Materials. Beschrieben wird dagegen die Möglichkeit, die Heizung selbst zu kaufen und von einer Fachfirma einbauen zu lassen. Dazu heißt es: „Erfolgt der Einkauf von Komponenten und Bauteilen nicht durch das ausführende Unternehmen, sondern durch die Bauenden, sind diese Kosten trotzdem förderfähig. Voraussetzung für die Förderzusage ist, dass die Bau- oder Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen umgesetzt werden.“

Fragen und Antworten

Anmerkung der Redaktion: Wir haben einige Antworten der besseren Lesbarkeit halber redaktionell bearbeitet oder leicht gekürzt. Die Originalantworten finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie1).

Im Antragsformular wurde eine andere Heizung des gleichen Fördersegments (z. B. Wärmepumpe) ausgewählt, als eingebaut werden soll. Müssen die Durchführer davon in Kenntnis gesetzt werden?

Wenn das ausgewählte Gerät in der Liste der förderfähigen Anlagen aufgeführt ist, muss das BAFA nicht gesondert informiert werden. Ist die Anlage dort nicht gelistet, muss das BAFA informiert und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) nachgewiesen werden. Ausnahme: Für die „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ sind ausschließlich Anlagen förderfähig, die auf der entsprechenden Anlagenliste der Durchführer veröffentlicht sind.

Wenn ein Eigentümer zwei Erneuerbare-Energien-Anlagen kombiniert, z. B. eine Wärmepumpe und einen Pelletkessel einbaut, muss er dafür zwei Anträge stellen?

Wenn in einem Sanierungsvorhaben zwei förderfähige Erneuerbare-Energien-Anlagen errichtet und zu einer Erneuerbaren-Energien-Hybridheizung kombiniert werden, ist grundsätzlich nur ein Förder antrag nötig. Soll eine Maßnahme per Zuschuss beim BAFA gefördert werden und die andere mit einem Kredit bei der KfW, sind zwei Förderanträge erforderlich.

Gibt es die Erhöhung der Förderung um 10 Prozentpunkte, auch wenn der Ölkessel gesetzlich ausgetauscht werden muss?

Ja, die Förderung eines Heizungsaustauschs ist von der Austauschpflicht unabhängig; denn die Austauschpflicht erlaubt auch den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll.

Fällt beim Austausch einer Ölheizung gegen eine förderfähige Gas-Hybridheizung der Hausanschluss an das Gasnetz und der Abbau der Ölheizung auch unter die förderfähigen Kosten?

Ja, wenn im Rahmen eines geförderten Sanierungsvorhabens eine Gas-Hybridheizung installiert wird, fallen der Hausanschluss an das Gasnetz und die Abbau- und Entsorgungskosten für den alten Ölkessel unter die förderfähigen Umfeldmaßnahmen.

Welche Anforderungen gelten für die Förderung von Gas-Hybridheizungen, z. B. in Verbindung mit Solarthermie?

Bei Gas-Hybridheizungen sind die technischen Mindestanforderungen der Richtlinie einzuhalten. Hierbei müssen nicht nur die Anforderungen an den Gas-Brennwertkessel gemäß BEG EM Nummer 3.3.1, sondern auch die Anforderungen an die eingesetzten und auf Erneuerbaren Energien basierenden Komponenten (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie) nach Nummern 3.4 bis 3.6 erfüllt sein. Beispielsweise müssen Solarkollektoren über das Solar-Keymark-Zertifikat verfügen und den Mindestkollektorertrag erreichen. Gemäß den technischen Mindestanforderungen bestehen in der BEG EM in diesem Zusammenhang allerdings keine Anforderungen mehr an Kollektorfläche oder Speichervolumen. Grundsätzlich muss die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer förderfähigen Gas-Hybridheizung mindestens 25 % der Gebäudeheizlast betragen. Berücksichtigt werden hierbei ausschließlich EE-Wärmeerzeuger, die im Rahmen der geförderten Einzelmaßnahme erstmalig installiert werden und zuvor nicht im Gebäude vorhanden oder an der Wärmeerzeugung im Gebäude beteiligt waren. Entsprechend muss sich der regenerative Wärmeanteil der Gebäudeheizlast bei der Förderung einer Gas-Hybridheizung um mindestens 25 Prozentpunkte erhöhen.

Anmerkung der Redaktion: Förderfähig sind also generell nur neue Solaranlagen. Gleichwohl können alte Kollektoren gemeinsam mit den neuen weiterbetrieben werden.

Gas-Hybridheizungen – Solarkollektoranlagen zur überwiegenden Warmwasserbereitung

Regenerative Wärmeerzeuger, die als erneuerbare Komponenten einer Gas-Hybridheizung eingesetzt werden, müssen überwiegend zur Raumwärmeversorgung genutzt werden. Davon abweichend können Solarkollektoranlagen auch überwiegend zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden. Der Einsatz von Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung ist bei der Förderung von Gas-Hybridheizungen hingegen nicht zulässig. Darüber hinaus besteht die Anforderung, dass die Heizleistung eines regenerativen Wärmeerzeugers mindestens 25 % der Gebäudeheizlast betragen muss. Die Heizleistung einer Solarkollektoranlage ist vereinfacht zu berechnen, indem für alle Kollektortechnologien eine pauschale Kollektorleistung von 635 Watt pro m2 Bruttokollektorfläche angesetzt wird.

Sind Umfeldmaßnahmen von Wärmepumpenanlagen, wie z. B. Sondenbohrungen und die Beseitigung der damit verbundenen Erdlöcher, auch förderfähig?

Im Rahmen der BEG wird die Errichtung von Wärmepumpenanlagen gefördert. Alle erforderlichen Umfeldmaßnahmen, wie z. B. erforderliche Sonden-Bohrungen, sind somit förderfähig. Tiefengeothermieanlagen (ab 400 m Bohrtiefe) können ggf. über das KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium mit Tilgungszuschüssen gefördert werden.

Ist die Nachrüstung eines Holzkessels zu einem Kombikessel weiterhin mit 35 % förderfähig?

Der Einbau eines Wärmeerzeugers auf Basis Erneuerbarer Energien ist auch dann als Einzelmaßnahme mit dem entsprechenden Satz förderfähig, wenn im Gebäude bereits ein regenerativer Wärmeerzeuger betrieben wird. Bereits bestehende Anlagen sind bei der Förderung von Erneuerbaren-Energien-Hybridheizungen als Einzelmaßnahme in die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Berechnungen (z. B. Heizlastberechnung) einzubeziehen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung der Heizungsoptimierung erfüllt werden?

Gefördert wird in Bestandsgebäuden die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. Die Optimierung der Heizungsanlage kann auch für nicht in der BEG förderfähige Heizungsanlagen in Anspruch genommen werden.

Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs, sowie der zugehörigen Fachregel des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie technischen Mindestanforderungen der BEG EM erfüllen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen bspw.:

  • die Einstellung der Heizkurve,
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung,
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie,
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe,
  • die Dämmung von Rohrleitungen,
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

Schreiben Sie uns Ihre Frage!

Soweit unsere Auswahl für den Bereich Heizungstausch. Weiteren FAQs finden sich auf den genannten Seiten von BAFA und BMWi.

Ist Ihre Frage nicht dabei? Dann schreiben Sie uns und wir geben diese Frage weiter an die zuständige Behörde. Es braucht allerdings ein wenig Geduld. Durch die große Nachfrage am BEG-Förderprogramm haben sich auch die Bearbeitungszeiten bei Fragen aller Art verlängert. Ihre Mail erreicht uns unter redaktion@strobelmediagroup.de.

1) Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ): bit.ly/3A9QdNt
Technische FAQ zur BEG EM: bit.ly/3CeOybk





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