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StartseiteWissenNewsSHK-Handwerk in der Pflicht
20. September 2021
Über „auffällige Häufungen von Legionellen-Erkrankungen“ hat der Deutsche Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene – kurz DVQST – kürzlich berichtet. Die Verursacher seien noch nicht eindeutig identifiziert, auffällig sei jedoch die zeitliche Korrelation mit der Aufhebung der Lockdowns. Folgt nach der Corona-Welle nun eine Erkrankungswelle der anderen Art?
Fakt ist: Vor dem Risiko einer Erkrankungswelle durch Legionellen hat der DVQST bereits zu Beginn des ersten Lockdowns gewarnt. Die Begründung war und ist nachvollziehbar: Durch den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb von Trinkwasser-Installationen und RLT-Anlagen in Büro- und Industriegebäuden, Sportstätten oder Hotels, die über viele Wochen nicht oder nur eingeschränkt genutzt wurden, konnten sich krankmachende Keime wie Legionellen ausbreiten und regelrecht festsetzen.
Mehrfach haben wir in der IKZ über die Notwendigkeit einer regelkonformen Wiederinbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen berichtet und die einzelnen Schritte dazu aufgezeigt1). Zugegebenermaßen dürfte manch ein wirtschaftlich denkender Gebäudeeigentümer oder Facility Manager wenig Verständnis für derartige kostenverursachende Maßnahmen zum Schutz der Nutzer aufbringen und sie mitunter als unnötig abtun.
Doch Vorsicht: Der BGH hat bereits 2015 geurteilt, dass für den Betreiber einer Immobilie neben den sich aus der Trinkwasserverordnung ergebenden Pflichten auch eine Verkehrssicherungspflicht besteht2). Allein dadurch lassen sich notwendige Maßnahmen für eine sichere Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation begründen. Dazu kommt: War es für einen Geschädigten früher kaum möglich, den Nachweis zu führen, dass eine Legionellenerkrankung tatsächlich aus dem Trinkwassersystem herrührt, so reicht es heute, dass aussagekräftige Indizien darauf schließen lassen.
Ist das Kind erst einmal in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen, wird schnell die Frage nach dem Schuldigen laut. Und als Erfüllungsgehilfe des Betreibers kann das mitunter auch der SHK-Fachbetrieb sein.
Installateure sollten Besitzer bzw. Betreiber von Gebäuden, die sie im Rahmen von regelmäßigen Wartungsarbeiten betreuen, deshalb – am besten schriftlich – darauf hinweisen, dass nach längeren Stillstandzeiten stets eine gründliche Spülung der Trinkwasserleitungen vorzunehmen ist – getrennt nach warm und kalt. Das gilt für Betriebsunterbrechungen aller Art – ob Betriebsurlaub in der Firma, Saisonpause im Sportverein oder Wohnungsleerstand bei Mieterwechsel. Idealerweise sollte eine solche Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation vom Fachbetrieb vorgenommen werden und mit einer Wartung/Inspektion einhergehen. Bei größeren Gebäuden und/oder längeren Betriebspausen wird darüber hinaus empfohlen, eine Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen durch ein akkreditiertes Labor durchführen zu lassen3). Dass diese Maßnahmen keineswegs überzogen sind, zeigt das jüngste Infektionsgeschehen.
Markus Sironi
Chefredakteur und Handwerksmeister
m.sironi@strobelmediagroup.de
1) Die Fachartikel finden sich auch auf www.ikz.de
(Suchwort: Wiederinbetriebnahme).
2) Az: VIII ZR 161/14.
3) VDI/DVQST-EE 3810 Blatt 2.1 informiert über die Vorgehensweise bei der Außer- und Wiederinbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen.
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