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Neue Regelungen für KWK



Neue Regelungen für KWK
 
 

23. April 2021

Zum Jahresbeginn sind weitreichende Änderungen im EEG 2021 in Kraft getreten, die auch die Kraft-Wärme-Kopplung, also BHKWs, (Mikro-)Gasturbinen und Brennstoffzellen, betreffen

Eigentlich haben sich die Regeln für KWK-Anlagen erst im August 2020 mit der Novelle des KWK-Gesetzes (KWKG) geändert. Allerdings standen einige der dortigen Regelungen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Inzwischen hat die Bundesregierung diese mit der EU-Kommission verhandelt und nutzt nun das Artikelgesetz zum EEG 2021 auch für Änderungen im KWKG. Mit Ausnahme der Änderung bei den KWK-Ausschreibungen sind die Regeln zum Jahresbeginn in Kraft getreten. Ein Beitrag der Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch – ASUE.

Änderungen für Mini-BHKWs und Brennstoffzellen
Änderung der Bagatellgrenze bei der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch
Anlagen, die Erneuerbare Energien einsetzen, sind nun bis 30 kWel und für 30 000 kWh/a eigenverbrauchte Strommengen von der EEG-Umlage befreit (§ 61b EEG). Bisher lag hier die Grenze bei 10 kWel und 10 000 kWh/a (§ 61a EEG). Für fossil betriebene KWK-Anlagen bleibt es allerdings bei der bisherigen Grenze von 10 kWel und 10 000 kWh/a. Lediglich mit Erneuerbaren Energien betriebene KWK-Anlagen, also vor allem Biogas und Biomethan, profitieren ebenfalls von der neuen Regelung. Besonders der bilanzielle Bezug des teureren Biomethans aus dem Gasnetz könnte dadurch deutlich attraktiver werden (Tabelle 1).

Neue Smart-Meter-Pflicht und Wegfall der Meldepflicht bei negativen Preisen
Nach umfangreicher Kritik von allen Seiten wurde die bisherige Regelung entschärft. Die Smart-Meter-Pflicht gilt nun erst für neue Anlagen ab 7 kWel (§ 9 Abs. 1a). Ab 25 kWel muss der Netzbetreiber nicht nur die Ist-Einspeisung abrufen können, sondern auch die Leistung regeln können (§ 9 Abs. 1). Anders als in den bisherigen Entwürfen gibt es jedoch keine Umrüstpflicht für bestehende Anlagen (neben den allgemeinen Pflichten im sogenannten Smart-Meter-Rollout) nach einer Übergangsfrist mehr. Auch im Fall der Meldepflicht für Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen (§ 15 Abs. 4 KWKG) können sich Betreiber von Bestandsanlagen freuen. Künftig entfällt diese Pflicht erfreulicherweise nicht mehr nur für Neuanlagen bis 50 kWel.

Aufschub für Messkonzepte bei Drittverbräuchen
Mit dem EEG 2021 wurde auch die Übergangsfrist zur Einrichtung von geeigneten Messkonzepten für Eigenversorger, die auch Dritte mit Strom aus ihrer Anlage versorgen, um ein Jahr bis zum 31. 12. 2021 verlängert. Die Regelung betrifft alle Anlagenbetreiber (auch Bestandsanlagen), die Strom selbst erzeugen und für die selbst verbrauchten Strommengen eine reduzierte EEG-Umlage in Anspruch nehmen, aber auch Strom aus der Anlage an Dritte liefern. Diese Dritte können beispielsweise (Unter-)Mieter sein, aber auch Mitarbeiter von Tochterunternehmen oder Schwesterunternehmen im Konzernverbund, von Dritten betriebene Kantinen in Gewerbebetrieben.

Die Bundesnetzagentur hat hierzu bereits zwei Leitfäden veröffentlicht. So wurde im Leitfaden „Messen und Schätzen“ im Oktober 2020 zur Konkretisierung des Themas nochmal ausführlich dargelegt, ab wann aufgrund von Bagatellverbräuchen eine Messung entfallen kann oder in welchen Fällen mit einer Vereinfachung geschätzt werden darf. Beispielsweise werden die Verbräuche von Hotelgästen oder Krankenhauspatienten in der Regel dem Eigenverbrauch des Hotels bzw. des Krankenhauses zugeordnet. Dies gilt aber nicht für Bewohner von typischen Wohnheimkonstellationen, z. B. Studierendenwohnheime und Pflegeeinrichtungen. Es kommt hierbei auf die Kriterien Personenidentität, Sachherrschaft über die Verbrauchsgeräte und wirtschaftliches Risiko an.

Diese Möglichkeit der Schätzung unterliegt sehr strengen Anforderungen, sodass diese fast ausschließlich als Übergangslösung bis Ende 2020 akzeptiert wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie, aber auch aufgrund von Engpässen bei geeichten Zählern, Wandlern und Elektrikern, die diese einbauen können, wurde diese Frist nun um ein Jahr verlängert. Unternehmen, die mit der Umsetzung solcher Messkonzepte noch nicht begonnen haben, sollten dies umgehend in Angriff nehmen.

Änderungen für größere KWK
EEG-Umlage auf Eigenverbrauch für Bestandsanlagen
Mit dem sogenannten Energiesammelgesetz wurde in 2018 für neue KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MWel zeitweise ein gesonderter EEG-Umlage-Satz auf eigenverbrauchte Strommengen eingeführt, wenn die Grenze von 3500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr (Eigenverbrauch) überschritten wurde. Im Juni 2019 wurde diese Regelung mit dem damaligen Energiedienstleistungsgesetz wieder abgeschafft, mit dem EEG 2021 wird genau diese Regelung in § 61c EEG nun wieder in Kraft gesetzt. Damit zahlen neue KWK-Anlagen über 1 und bis einschließlich 10 MWel die reduzierte EEG-Umlage von 40 % auf eigenverbrauchte Strommengen nur für 3500 Vollbenutzungsstunden (Vbh) pro Jahr. Werden diese 3500 Vbh Eigenverbrauch überschritten, entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3500 Vbh, und zwar in genau dem Umfang, in dem die 3500 Vbh überschritten werden.

Weitere Änderungen, von denen die „größere“ KWK betroffen ist, sind die Streichung des „Südbonus“, die Erhöhung der Grenze für einen Bonus bei Einbindung erneuerbarer Wärme (von 1 auf 10 MWel) sowie der Power-2-Heat-Bonus, welcher nun erst ab 2025 ausgezahlt wird.

Änderung der Grenze für KWK-Ausschreibungen
Erst kurz vor Beschluss des Gesetzes wurde mit den letzten Änderungen des Wirtschafts- und Energieausschusses die Grenze geändert, ab der KWK-Anlagen für einen KWK-Zuschlag an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Bisher lag diese Grenze bei 1 MWel, künftig wird diese schon bei 500 kWel liegen (§ 5 KWKG). Für bereits vor dem 1. 1. 2021 geplante Anlagen soll diese Regelung nach neuesten Informationen vom B.KWK jedoch noch nicht gelten.





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