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Gute Nachrichten für die Alten



Gute Nachrichten für die Alten
 

6. Januar 2021

Post-EEG-Anlagen erhalten durch das neue EEG2021 eine Perspektive

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG2021) ist in trockenen Tüchern. Bis in den Dezember hinein rang die Politik um eine Fassung, die dann am 17. Dezember vom Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition beschlossen wurde und die somit am 1. Januar 2021 in Kraft treten konnte.

Es ist ein EEG2021 zum Teil, denn einige Lösungen, die offenbar unter dem gegebenen Zeitdruck am Ende nicht mehr sauber ausgearbeitet werden konnten, wurden auf 2021 ausgelagert, in Form eines Entschließungsantrags. Dazu zählen z. B. Anpassungen aufgrund neuer, verschärfter Ziele hinsichtlich der CO2-Emissionen, die jüngst von Seiten der EU gekommen sind: 55 % weniger bis 2030 und Klimaneutralität, also 100 % bis 2050.

Warten im Ungewissen
Die wichtigste PV-Botschaft des EEG-Update 2021 richtet sich allerdings an jene, die ab 2021 und den folgenden Jahren eigentlich garnichts mehr mit dem EEG zu tun gehabt hätten, weil ihre Einspeise-Förderung nach 20 Jahren endet. Schon lange war klar, dass Anlagenbesitzer, deren Anlagen aus der EEG-Förderung fallen werden (so genannte „Post-EEG-Anlagen“ oder auch „Ü20-Anlagen“), ihren Strom nur dann noch ins Netz einspeisen dürfen, wenn sie diesen jemandem liefern, sie folglich über einen neuen Abnahmevertrag verfügen, also einen oder mehrere Kunden haben, die ihnen den Strom nun abnehmen. Wer keinen hat, speist seinen Strom wild ins Netz ein und der Netzbetreiber kann dann eine solche Anlage abklemmen.
Die andere Alternative ist die Eigenstromnutzung. Aber diese muss wohl erwogen sein, z. B. gilt es auch zu klären, mit welchem Aufwand eine solche Umrüstung am System vonstatten gehen muss, damit sie technisch in allen Belangen sauber funktioniert.

Ergebnisse im Überblick
Die gute Nachricht kurz vor Weihnachten an alle Post-EEG-Anlagenbesitzer war also: Es geht weiter und es gibt Zeit, um in Ruhe zu überlegen, wie es weitergehen soll. Hier der Beschluss-Überblick:

  • Die wichtigste Botschaft: Ausgeförderte Solaranlagen erhalten über das EEG2021 eine Übergangsfrist. Das bedeutet konkret, dass sie den erzeugten Strom weiter ins Netz einspeisen dürfen, wenn sie wollen. Diese Auffanglösung kann bis 2027 in Anspruch genommen werden.
  • Die Anlagenbetreiber erhalten vom Netzbetreiber den Marktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale weitergereicht. Die Vermarktungsgebühr beträgt im nächsten Jahr 0,4 ct/kWh und wird in den Folgejahren von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegt. Letzteres ist zwar eine Kröte, weil Unsicherheiten bei den Erlöserwartungen entstehen, wenn das Berechnungsmonopol der Kosten der Vermarktung bei den Netzbetreibern liegt. Aber die Regelungen nehmen jetzt erstmal den Druck.
  • Zum Thema Eigenstrom: Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 30kWp und einem jährlichen solaren Eigenverbrauch von maximal 30 MWh müssen künftig keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen. Das EEG entspricht damit nun auch den Vorgaben der EU-Richtlinie bzw. setzt diese um.
  • Die Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen (iMSys, auch Smart Meter genannt) in Bestandsanlagen, bleibt zunächst bei ab 7 kW. Zur Diskussion stand zeitweise eine Smart-Meter-Pflicht ab 1 kW. So dürften die meisten der akut betroffenen Ü20-PV-Anlagen-Besitzer erst einmal aufatmen. Denn die durchschnittliche Anlagengröße dieser „Weiterbetriebsanlagen“ steigt laut einer Kurzstudie des Umweltbundesamts (UBA) erst von 2021 bis 2024 von 3,9 kW auf 7,1 kW an.


Gerade die letzten beiden Punkte waren/sind wichtige Punkte für den Weiterbetrieb von Post-EEG-Anlagen (und nicht nur diesen) in Form von Eigenstromnutzung.

Autor: Dittmar Koop, Journalist für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz


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