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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen



Steuerbare VerbrauchseinrichtungenBild: ArGe Medien im ZVEH
Bild: ArGe Medien im ZVEH 

4. März 2024

Künftig darf der Netzbetreiber den Strombezug von Wärmepumpen oder E-Ladesäulen „dimmen“ – große Einschränkungen sind nicht zu erwarten
Auf der niedrigsten Spannungsebene, dem sogenannten Verteilnetz, sind die ­deutschen Stromnetze bislang nicht so ausgebaut, dass ein beschleunigter Zubau von größeren Verbrauchern in jedem Netzgebiet gleichermaßen ermöglicht werden kann. Erklärte Zielsetzung der Bundesregierung ist es aber, die Elektrifizierung der Sektoren Wärme und Mobilität trotz des naturgemäß langsamen Netzausbaus nicht zu ­verzögern. Daher hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) bestehende Regelungen aus dem Jahr 2011 angepasst, um sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) unter bestimmten Umständen im Strombezug einschränken zu können. ­Der Gastbeitrag klärt auf, was es mit den neuen Regelungen auf sich hat.


Zu den sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die von den neuen Regelungen betroffen sind, zählen Wärmepumpenheizungen, Klimaanlagen, Wallboxen für Elektrofahrzeuge und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW). Nachtspeicherheizungen gehören hingegen nicht dazu.
Die Einschränkung des Leistungsbezugs wird als „Dimmen“ bezeichnet. Dabei bekommt jede steuerbare Verbrauchseinheit einen Mindestleistungsbezug von 4,2 kW. Damit sollten die in Einfamilienhäusern verbauten Wärmepumpen in der meisten Zeit des Jahres betrieben und Elektroautos zumindest langsam geladen werden können.
Für größere Wärmepumpen, zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern, gibt es Ausnahmeregelungen. Diese sehen vor, dass bei Wärmepumpen mit einer elektrischen Anschlussleistung von mehr als 11 kW 40 % der Anschlussleistung als zulässiger Leistungsbezug festgelegt werden. Bedeutet am konkreten Beispiel: Haben drei Wärmepumpen mit jeweils 30 kW thermischer Leistung im 18-Parteien-Haus eine elektrische Anschlussleistung von insgesamt 54 kW, dann dürfen während einer Phase des netzdienlichen Dimmens 21,6 statt 4,2 kW bezogen werden.
Gut zu wissen in diesem Zusammenhang: Der Netzbetreiber darf den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nur dann dimmen, wenn nachweisbar eine Netzüberlastung oder eine Schädigung des Netzes droht und er zuvor andere Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Der reguläre Haushaltsstrom ist hiervon nicht betroffen.

Niedrigere Netzentgelte entschädigen für mögliche Netzeingriffe
Bislang war die Entscheidung Endverbrauchern überlassen, ob sie ihrem Netzbetreiber Eingriffe in den Betrieb ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewähren wollten, um dafür eine Reduktion der Netznutzungsentgelte zu erhalten. Das hat sich zum 1. Januar 2024 geändert – diese Freiwilligkeit ist nun nicht mehr gegeben: Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab einem maximalen Leistungsbezug von 4,2 kW, worunter alle mehrphasigen Wallboxen und Wärmepumpenheizungen mit integriertem Heizstab fallen, gibt es nun eine vertragliche Regelung zwischen Endverbraucher und Netzbetreiber, die dem Netzbetreiber die beschriebenen möglichen Eingriffe einräumt. Im Gegenzug bekommen Haushalte mit steuerbaren Geräten eine Ermäßigung bei den Netznutzungsentgelten. Diese werden vom Stromlieferanten auf der Jahresstromrechnung erhoben und dann zwischen Lieferanten und Netzbetreiber verrechnet. Diese Netznutzungsentgelte sind ortsabhängig, im ländlichen Raum in der Regel höher als in Städten und machen ungefähr 20 % des Bruttostrompreises für Haushalte aus. Zahlt der Verbraucher nun 40 Cent/kWh, sind davon im Schnitt acht Cent Netznutzungsentgelte enthalten.
Verbraucher, die bereits vor 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betrieben haben und dafür reduzierte Netznutzungsentgelte zahlen, müssen innerhalb der nächsten Jahre in die neuen Regelungen überführt werden. Nachtspeicherheizungen, die nicht in die neuen Regelungen überführt werden können, verbleiben in der bisherigen Regelung bis zu ihrer Außerbetriebnahme.

Unterschiedliche Vergütungsmodelle
Beim Abschluss einer direkten Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Endverbraucher kann es entweder eine jährliche Pauschale geben oder eine Reduzierung des Netznutzungsentgelt-Arbeitspreises um 60 % für die jeweiligen Geräte (sogenanntes Modul 1). Entscheidet sich der Endverbraucher für die Pauschale, so kann er ab April 2025 zusätzlich ein zeitvariables Netznutzungsentgelt (Modul 3) beanspruchen. Verbraucher zahlen dann bei Strombezug in Zeiten schwacher Netzauslastung weniger Netznutzungsentgelt.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gesondert zu erfassen und die Reduktion der Netznutzungsentgelte genau und anschlusspunktspezifisch zu erfassen (Modul 2). Hierfür benötigt der Endverbraucher einen zweiten Stromzähler, da der nicht-privilegierte Haushaltsstrom nicht gemeinsam mit dem Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfasst werden darf. Da dieser zweite Zähler auch Grundkosten verursacht, rechnet sich dieses Modul 2 erst ab einem Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von ca. 3000 Kilowattstunden pro Jahr.
Fällt dagegen die Wahl auf Modul 1, wahlweise ergänzt um Modul 3, genügt dem Endverbraucher ein Stromzähler, der den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und den Haushaltsstrom erfasst. Tendenziell werden gut sanierte Einfamilienhäuser somit eher die Pauschale (Modul 1) und Mehrfamilienhäuser fast immer den separaten Zähler (Modul 2) nutzen.
Für den Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird es zwei Möglichkeiten geben: die sogenannte Direktsteuerung oder die EMS-Steuerung.

Direktsteuerung
Bei der Direktsteuerung wird jede steuerbare Verbrauchseinrichtung separat angesteuert und ihr Leistungsbezug auf 4,2 kW gedimmt – unabhängig davon, wie sich die anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt verhalten. Dabei kann es aber vorkommen, dass die Maßnahme des Netzbetreibers nicht den Prioritäten des Hauseigentümers entspricht, also z. B. die Wärmepumpe zwar 4,2 kW zur Verfügung hätte, sie diese aber nicht benötigt, und für die Wallbox auch nur 4,2 kW bereitstünden, der Kunde sein Fahrzeug jedoch schnellstmöglich vollladen möchte.

EMS-Steuerung
Eine bessere Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Stroms verspricht die EMS-Steuerung. Dafür benötigt der Betreiber ein Energiemanagementsystem (EMS). Dieses wird vom Netzbetreiber angesteuert und kann den gesamten zur Verfügung stehenden Leistungsbezug dann im Sinne des Betreibers auf die jeweiligen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verteilen. Der maximale Leistungsbezug berechnet sich aus einer einfachen Formel: Für die erste steuerbare Verbrauchseinrichtung stehen 4,2 kW zur Verfügung, für die zweite dann 80 %, für die dritte 75 %, für die vierte 70 % und ab der neunten noch 45 % von 4,2 kW.
Für einen Musterhaushalt mit Photovoltaikanlage, Heimspeicher, Wallbox und Wärmepumpe sind es somit 2,55 x 4,2 kW = 10,7 kW. Bedeutet also, dass mit der Wallbox das Fahrzeug auch mit fast voller Leistung (11 kW) geladen werden kann, solange der Speicher nicht lädt und die Wärmepumpe ausgeschaltet bleibt. Backofen, Waschmaschine und Radio werden natürlich wie gewohnt versorgt, denn der Haushaltsstrom ist ja von den Regelungen ausgenommen.
Dazu kommt: Der garantierte Netzbezug kann durch eine eigene PV-Anlage oder durch einen vorhandenen Stromspeicher ergänzt werden. Kommt also Solarstrom vom Dach, kann die Ladestation für das Elektroauto auch mehr Leistung beanspruchen. Selbst dann, wenn eine Überlastung durch den Netzbetreiber angemeldet wurde.

Autor: Johannes Ruf, Product Manager Heating, Ventilation und Air Conditioning bei der SENEC GmbH
senec.com/de





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