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Meilenstein in der Legionellen-Prophylaxe



Meilenstein in der Legionellen-ProphylaxeBilder: Schell
Bild: DVGW 
Bilder: Schell 
Bild: Peter Arens 
Bild: Peter Arens 
Bild: DVGW 

22. Juli 2025

Nach mehr als 20 Jahren ist ein neues DVGW-Arbeitsblatt W 551-1 (A) als Entwurf erschienen
Legionellen vermeiden, Kontaminationen erkennen und erfolgreich sanieren – es sind diese drei Ziele, die beim neuen Entwurf des DVGW W 551-1 (A) im Mittelpunkt stehen. 21 Jahre nach Erscheinen der Vorgängerversion wurde dieses Arbeitsblatt neu strukturiert, die Texte überarbeitet und ergänzt, wesentliche Begriffe exakt definiert und dem Thema Kaltwasser sowie der fachgerechten Beprobung eine hohe Bedeutung beigemessen. Im Gastbeitrag aus dem Hause Schell blicken wir auf die Inhalte des neuen Werkes. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Fachwelt noch bis Ende August Stellungnahmen und Verbesserungsvorschläge einreichen kann, die möglicherweise in die finale Fassung – den sogenannten Weißdruck – des Arbeitsblattes einfließen werden.

Schon beim ersten Blick ins Inhaltsverzeichnis wird klar: Es handelt sich um eine grundlegende Überarbeitung des alten DVGW W 551 mit einer weitgehend neuen Struktur und wesentlichen thematischen Ergänzungen, beispielsweise aus der DVGW-Information Wasser Nr. 90 oder der UBA-Empfehlung „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen…“. Weiterhin wurde das für die Praxis so wichtige Thema „Kaltwasser“ umfangreich ergänzt: Kam das Wort „kalt“ im alten DVGW W 551 gerade mal 9-mal vor, wird es nun 76-mal verwendet. Diese umfassenden Ergänzungen führen dazu, dass der Umfang des Arbeitsblattes von 14 Seiten auf 43 zunahm. Dies kann bemängelt werden, andererseits ist vieles jetzt in einem Regelwerk gebündelt, was vorher auf mehrere Regelwerke verstreut war.

Das DVGW W 51-1 (A) beschäftigt sich nicht mit Infektionsrisiken
Dies könnte für viele die erste Überraschung sein: Bereits in der Einleitung stellen die Autoren klar, dass „dieses Arbeitsblatt … keine Aussage zu Infektionsrisiken durch Legionellen im Trinkwasser“ trifft. Im Anwendungsbereich wird daher ausgeführt: „Dieses Arbeitsblatt trifft Aussagen zu einer technisch-hygienischen Bewertung von Trinkwasserinstallationen und einer möglichen Kontamination mit Legionellen der Trinkwasserinstallation selbst. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit Legionellen wird dabei nicht berücksichtigt.“ Diese Klarstellung basiert auf dem Legionellen-Paradoxon: Manchmal kommt es trotz hoher Konzentration an Legionellen nicht zu einer Erkrankung, während bei niedrigen Konzentrationen eine Infektion auftritt. Denn bei dem Parameter „Legionella spec.“ der TrinkwV handelt es sich um einen Sammelparameter für Legionellen: von ungefährlich bis gefährlich. Das ist so, als wenn man das Synonym „Auto“ für alle Kraftfahrzeuge vom Smart bis zum Porsche GT4 nutzt: Man weiß nicht, welches Fahrzeug damit gemeint ist. Darüber hinaus sind auch nicht alle Menschen gleichermaßen gefährdet: Beispielsweise sind zwei Drittel der Erkrankten Männer über 55 Jahren.

Begriffsdefinitionen (Auswahl)
Der bestimmungsgemäße Betrieb (Abschnitt 3.2) wird vollständig definiert als „…regelmäßige Nutzung aller Entnahmestellen…“ unter „…Einhaltung der Temperaturanforderungen, regelmäßiger Kontrolle auf Funktion sowie die Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen…“.
Weiterhin werden die Begriffe Groß- und Kleinanlage beibehalten, um die Kommunikation mittels dieser Begriffe zu vereinfachen. Denn in der Trinkwasserverordnung sind diese Begriffe leider entfallen. Im Detail wird dann auch an dieser Stelle klargestellt, dass eine untersuchungspflichtige Großanlage in einem Gebäude mit mehr als zwei Nutzungseinheiten bereits dann vorliegt, wenn das Volumen im längsten Fließweg zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle mehr als 3 l Volumen enthält. Dadurch wird grundsätzlich eine Zirkulation des Warmwassers notwendig – auch hinter Wohnungsstationen zur Trinkwassererwärmung. Und unter diesen Bedingungen wird dann auch eine solche Trinkwasserinstallation untersuchungspflichtig.

Keine systemischen Untersuchungen in Gesundheitseinrichtung
Im Abschnitt 6.2 wird herausgestellt, dass sich der Umfang der systemischen Untersuchungen in allen Großanlagen deutlich unterscheidet, je nachdem, ob es sich um eine Gesundheitseinrichtung oder um andere Gebäude handelt. Denn das Umweltbundesamt fordert in seiner weiterhin gültigen Empfehlung aus dem Jahr 2006 im Abschnitt 6.2, dass in Gesundheitseinrichtungen die systemische Untersuchung gemäß Trinkwasserverordnung grundsätzlich im Umfang einer weitergehenden erfolgen soll. Darauf wird nun auch im DVGW W 551-1 (A) (Entwurf) hingewiesen. In der Praxis ist dieser Unterschied selbst Fachleuten noch immer weitgehend unbekannt.

Wichtiges Thema: fachgerechte Probenahmen
Fachgerechte Probenahmen sind die Basis jeder Bewertung einer Trinkwasserinstallation. Während im Labor kaum Fehler gemacht werden, sieht dies bei der Probennahme oftmals anders aus. Denn die Probennehmer stehen häufig unter Zeitdruck, kennen weder die Installationspraxis noch die Bauart von Armaturen und halten sich manchmal auch nicht an die Probennahmevorschriften des Umweltbundesamtes. Daher wurde nun erstmalig in einem Regelwerk die exakte Vorgehensweise bei der Auswahl und Beprobung von Entnahmestellen aufgeführt. Diese Vorgaben betreffen die Untersuchung auf Legionellen und die Messung von Entnahme- und Systemtemperaturen. Die Ausführungen waren notwendig, da bei fast allen Armaturen nur Mischwasser beprobt werden kann (vgl. IKZ 07/2025, „Auf die richtige Einstellung kommt es an“). Dies kann weder der Probennehmer noch der Auftraggeber wissen. Damit erhält man zwar einen Befund, aber man weiß nicht, ob die Legionellen im Warm- oder Kaltwasser sind und wo die Systemtemperatur ohne Beimischung tatsächlich liegen würde. Daher wurde auch die alte Vorgabe des Umweltbundesamtes wiederholt, bei der Probennahme jeweils das Eckventil des nicht beprobten Wassers (warm oder kalt) zuzudrehen oder gleich auf Probennahmeventile zu setzen.

Kaltwasser künftig beproben?
Als Neuerung schlägt das DVGW W 551-1 (A) (Entwurf) vor, dass an jeder ausgewählten Probennahmestelle für Warmwasser (PWH) zukünftig auch die Temperatur des Kaltwassers (PWC) mit ermittelt wird. Liegt sie nach dem Ablaufen von 3 l Wasser in einem Volumen von 250 ml höher als 25 °C, soll unmittelbar auch das Kaltwasser (PWC) beprobt und im Labor auf Legionellen untersucht werden. Diese zusätzliche Temperaturmessung wird 3 bis 4 Euro kosten. Als Gegenleistung erhält der Betreiber eine höhere Sicherheit für den Betrieb seiner Kaltwasserinstallation. Diese Güterabwegung erschien dem Arbeitskreis des DVGW W 551-1 (A) (Entwurf) aufgrund der höheren technisch-hygienischen Sicherheit und der häufigen Probleme mit Legionellen im Kaltwasser als notwendig und wirtschaftlich vertretbar.

Systemische und weitergehende Untersuchungen
Die Autoren des Arbeitsblattes haben die bisherige Praxis für systemische und weitergehende Untersuchungen beibehalten. Jedoch kann es bei der systemischen Untersuchung noch eine Änderung geben, wenn das Umweltbundesamt nach Anhörung der Trinkwasserkommission diese systemische Untersuchung neu definieren sollte. Dies wäre für die Wohnungswirtschaft, aber nicht für andere Gebäude sinnvoll und wünschenswert: In der Wohnungswirtschaft kann allein der Mieter für den regelmäßigen und vollständigen Wasserwechsel in seiner Wohnung über alle Entnahmestellen sorgen – nicht aber der Vermieter (= Betreiber). Der Vermieter kann lediglich sicherstellen, dass die zentralen Bereiche der Trinkwasserinstallation einwandfreies Trinkwasser liefern, wenn der Mieter für einen regelmäßigen Wasserwechsel in seiner Wohnung sorgen würde. Vor diesem Hintergrund wird im Umweltbundesamt diskutiert, ob mindestens bei der systemischen Untersuchung in der Wohnungswirtschaft zwar weiterhin der längste Fließweg in zentralen Bereichen der Trink­wasser­installa­tion ausgewählt wird, aber an der erstgelegenen statt der letzten Entnahmestelle z.B. in einer Wohnung. Damit würden aus nachvollziehbaren Gründen die Verantwortungsbereiche sauber getrennt. Nachteilig wäre, dass der individuelle Verbraucherschutz in den Wohnungen nicht mehr überprüft würde. Und in größeren Wohnungen würde dies dazu führen, dass zukünftig vorrangig das selten genutzte Gäste-WC zu beproben wäre.
Nicht sinnvoll wäre jedoch diese Vorgehensweise in allen Gebäuden, in denen der einzelne Nutzer nicht allein für den bestimmungsgemäßen Betrieb sorgen kann. Beispielsweise in Sportstätten, Schulen, Rathäusern etc. Denn dort kann und muss der Betreiber für den Verbraucherschutz sorgen – der gelegentliche Nutzer kann dies nicht. Und in Gesundheitseinrichtungen gibt es ohnehin nur die weitergehende Untersuchung statt der systemischen.

Zurückweisung von Befunden möglich!
Werden nicht bestimmungsgemäß genutzte Entnahmestellen z. B. in nicht genutzten Räumen oder Wohnungen im Rahmen der systemischen Untersuchung beprobt, erlaubt „… dies keine Bewertung der hygienischen Verhältnisse in der gesamten Trinkwasserinstallation. Dies kann zu einer Zurückweisung der gesamten Untersuchung durch das Gesundheitsamt führen.“ Damit wird eine in der Praxis immer wieder anzutreffende und zu hohen Kosten führende Vorgehensweise von Probennehmern deutlich verurteilt.

Temperaturmessungen sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben
Bei der Auslegung der im Arbeitsblatt im Abschnitt 6.7 benannten „Physikalische Messungen“ könnte es zu Missverständnissen kommen. Denn es gibt zwei Arten der Temperaturmessungen in diesem Arbeitsblatt: Die eine erfolgt im Rahmen systemischer und weitergehender Untersuchungen, die andere z.B. im Rahmen der Risikoabschätzung durch einen Sachverständigen. An beide werden unterschiedlichste Anforderungen gestellt. Für die Praxis gilt: „Es gibt keine Pflicht zur regelmäßigen Dokumentation von Temperaturen in der Trinkwasserinstallation“ – auch wenn Temperaturmessungen sinnvoll sind, um Risiken zu erkennen, bevor es zu einer übermäßigen Kontamination durch Legionellen kommt. Bei den Messungen der systemischen Temperaturen sind weiterhin keine Datenlogger etc. notwendig. Sie werden im entnommenen Trinkwasser vorgenommen. Nur für die Ursachenklärung nach einer Kontamination und bei abgesenkten Temperaturen (55/50°C) gibt es eine erweiterte Mess- und Dokumentationspflicht, verbunden mit erhöhten Angaben an die Genauigkeit der Temperaturmessungen. Und Durchschnittstemperaturen sind dann die Basis für eine Bewertung und nicht einzelne kurze Temperaturabweichungen im Vergleich zum Regelwerk. Dies ist wichtig für die Sachverständigenarbeit, damit Installationen nicht unnötig saniert werden.

Neue Vorgehensweise bei der Messung der systemischen Temperatur
Die Messung der systemischen Temperatur wurde vollständig neu definiert. Vorgeschlagen ist, dass der Probennehmer nicht mehr wie bisher so lange das Wasser ablaufen lässt, bis sich die Temperatur nicht mehr ändert. Stattdessen soll zukünftig die systemische Temperatur standardisiert nach etwas mehr als 3-l-Ablauf in einem Volumen von 250 ml ermittelt werden. Dies spart Zeit, senkt die Kosten und gibt unmittelbar und nicht erst nach Hinzuziehung eines Sachverständigen Auskunft über die Qualität der Installation: Erreicht das Warmwasser nach 3-l-Ablauf eine Temperatur von 55 °C bzw. überschreitet das Kaltwasser nicht die 25 °C, ist von einer fachgerechten Installation im Hinblick auf die Einhaltung der 3-l-Regel als maximales Volumen einer Stichleitung auszugehen.

Abgesenkte Warmwasser-Temperaturen möglich
Gänzlich neu im DVGW W 551-1 (A) (Entwurf) ist die Möglichkeit, eine Trinkwasserzirkulation mit abgesenkten Temperaturen von 55/50 °C zu betreiben. Ziel ist es, den Einsatz von Wärmepumpen zu optimieren. Voraussetzung für dieses Temperaturregime sind jedoch hohe Auflagen, die hier auszugsweise aufgeführt werden:
(A) Die Trinkwasserinstallation muss (wirklich!) nach den a.a.R.d.T. geplant, errichtet, betrieben und instandgehalten werden.
(B) Es müssen elektronische Zirkulationsregulierventile mit Temperaturerfassung verbaut sein.
(C) Temperaturen sind mit einer hohen Genauigkeit an vielen Stellen zu erfassen und 5 Jahre zu archivieren.
(D) Es müssen im ersten Jahr nach der Temperaturabsenkung drei Legionellenuntersuchungen nach 3, 6 und 12 Monaten erfolgen, danach im normalen Rhythmus.
(E) Vor der Absenkung der Temperatur dürfen im System keine Legionellen nachweisbar sein (< 2 KB/100 ml).
(F) Die Verbraucher und das Gesundheitsamt sind zu informieren.

Die Energieeinsparpotenziale liegen nahezu allein bei der Warmwasserbereitung und nur geringfügig bei verringerten Zirkulationswärmeverlusten. Es kommt jedoch zu keiner weiteren Energieeinsparung beim Warmwassergebrauch. Denn die Menge an genutzter „Energie“ im Warmwasser bleibt bei beiden Betriebsweisen gleich: Bei 55 °C wird lediglich etwas weniger Kaltwasser beigemischt als bei 60 °C, denn die „Duschtemperatur“ ist in beiden Fällen gleich und damit auch die „Energiemenge“. Hygienisch nachteilig kann sich jedoch bei abgesenkten Temperaturen der verringerte Gebrauch des Kaltwassers auswirken, wie ein Forschungsprojekt an der TU Dresden gezeigt hat. Dort kam es in einigen Objekten nach einer Temperaturabsenkung zu einer übermäßigen Vermehrung von Legionellen im nun zu wenig genutzten und weiterhin zu warmen Kaltwasser, die nach der Anhebung auf 60/55°C ohne ergänzende Sanierungsmaßnahmen wieder verschwanden. Im Neubau sollte man daher die Kaltwasserleitung bei abgesenkten Temperaturen geringer dimensionieren – ein Gedanke, der für alle Systeme mit abgesenkten Warmwassertemperaturen Gültigkeit hat (z. B. dezentrale Trinkwassererwärmer).

Bedeutung der präventiven Maßnahmen
Im letzten Drittel des Arbeitsblattes gibt es die aus dem DVGW W 551-4 (A) bekannten drei Maßnahmen, die mit den noch etwas ungewohnten Begriffen „primär-präventive Maßnahmen“ (Vermeidung), „sekundär präventive Maßnahmen“ (Erkennung von Abweichungen und Ursachenfindung) und „tertiär-präventive Maßnahmen“ (Wiederherstellung des Soll-Zustandes) bezeichnet werden. Diese Kategorien stammen aus der Medizin und werden mittlerweile selbst von Krankenkassen verwendet.
Gerade in diesen drei Kapiteln und im gesamten Arbeitsblatt gibt es bewusst Doppelungen bei wesentlichen Themen. Der Arbeitskreis ist sich bewusst, dass dadurch der Umfang des Arbeitsblatts steigt. Im Gegenzug bleiben dem Leser aber viele Verweise und das Hin- und Herblättern erspart, da er alle wesentlichen Fakten an jeweils der Stelle findet, an der gerade liest.

Primär-präventive Maßnahmen
Wie im gesamten Arbeitsblatt wird auch hier dem Thema „Wie halte ich Kaltwasser kalt“ eine große Bedeutung zugemessen. Nach dem VDI 6023 Blatt 1 und dem Entwurf der DIN EN 806-2 „müssen“ (!) nun auch gemäß diesem Arbeitsblatt warm- und kaltgehende Leitungen in getrennten Schächten verlegt werden. Auch sollen Enthärtungs- und Dosieranlagen sowie Druckerhöhungsanlagen nicht in Räumen mit mehr als 25 °C aufgestellt werden. Weiterhin sollen alle Entnahmestellen (möglichst wenige!) mit möglich kurzen Leitungsführungen und einem möglichst geringen Volumen an die Verteilleitungen angeschlossen werden. Beim Thema „Dämmung“ wird herausgestellt, dass Einzelzuleitungen für Warmwasser nicht gedämmt werden sollen. Dies steht im Einklang mit der DIN 1988-200 Tabelle 9 aus dem Jahr 2012, wird aber in der Praxis viel zu selten umgesetzt, obwohl dies die Aufwendungen und damit Kosten senkt und zusätzlich die Trinkwasserhygiene über die gesamte Lebensdauer der Installation für die nächsten 50 Jahre verbessert. Denn wenn die Warmwasserleitung ohne Dämmung nach jeder Nutzung schneller abkühlt als mit Dämmung, verkürzt sich die Zeit in einem Temperaturband, in der sich mögliche Legionellen bevorzugt vermehren. Damit dann diese schneller abgegebene Wärme nicht ins Kaltwasser übergeht, wird die Kaltwasserleitung weiterhin gedämmt.
Weitere Anforderungen betreffen u. a. die Trinkwassererwärmungsanlage, aus denen nachfolgend einige exemplarisch auf Basis häufiger Praxisanfragen herausgegriffen werden.
(A) „Die Energiespeicherung soll im Heizungswasser und nicht im Trinkwasser erfolgen.“
(B) „Eine routinemäßige und vollständige Inspektion und innere Reinigung von Speicher-Trinkwassererwärmern muss möglich sein.“
(C) „Der gesamte Trinkwasserinhalt von Trinkwassererwärmern mit integrierter Vorwärmstufe und bivalenten Trinkwasserspeichern ist mindestens einmal am Tag auf eine Temperatur von ≥ 60 °C zu erwärmen.“

Und zu noch einem Thema von hoher Praxisrelevanz wird eindeutig Stellung bezogen, der nicht gewünschten „vorbeugenden thermischen Desinfektion“: „Eine regelmäßige vorbeugende Erwärmung des Trinkwassers / vorbeugende thermische Desinfektion in der Trinkwassererwärmungs- und Verteilungsanlage auf Temperaturen von über 60 °C (sogenannte „Legionellenschaltung“) ist aus hygienischer Sicht nicht notwendig und energetisch nicht sinnvoll. Dadurch kommt es durch erhöhte Wärmelasten zu einer vermeidbaren Erwärmung des Trinkwassers (kalt). Außerdem werden Bauteile, Geräte und Apparate und deren Werkstoffe unnötig mit erhöhten Temperaturen belastet. Im Bestand sollten solche regelmäßigen vorbeugenden Erwärmungen des Trinkwassers (warm) deaktiviert werden.“ Hintergrund ist, dass eine vorbeugende thermische Desinfektion nur den Trinkwassererwärmer und die Zirkulationsleitungen erfasst, in denen man bei fachgerechten Temperaturen ohnehin keine Probleme hat. Dort sind bereits alle Legionellen „tot“. Und die Stichleitungen, bei denen eventuell eine thermische Desinfektion sinnvoll wäre, werden nicht erreicht, da dort nachts keine Wasserentnahme stattfindet.

Sekundär-präventive Maßnahmen
Zu den wesentlichen Aufgaben des Sachverständigen im Rahmen einer Risikoabschätzung gehört es, die Ursachen einer Kontamination zu finden und Abhilfemaßnahmen mit Augenmaß vorzuschlagen. Denn Sachverständige sind zum Erfolg verpflichtet – denn man schließt grundsätzlich einen Werkvertrag ab, selbst wenn man ihn Dienstleistungsvertrag nennen würde. Zur Ursachenfindung gehört es zwingend, eine systemische von einer lokalen Kontamination zu unterscheiden. Dies sollte jeder Auftraggeber bereits im Vertrag mit seinem Sachverständigen einfordern. Das Arbeitsblatt führt dazu aus: „Dafür ist es wichtig zu wissen, ob es sich einerseits um eine systemische Kontamination oder andererseits um eine oder mehrere lokale Kontaminationen handelt. Das Wissen über den Grad und das Ausmaß der Kontamination mit Legionellen sowie das Ermitteln der genauen Ursache ist die Grundvoraussetzung für die schriftliche Risikoabschätzung und für die Ableitung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung und von Korrekturmaßnahmen, um die Trinkwasserinstallation zu sanieren.“ Die Priorisierung von Maßnahmen sollte anhand einer einfachen und vom Kunden nachvollziehbaren 3 x 3 Matrix erfolgen, die aus dem Wassersicherheitsplan des Umweltbundesamtes stammt.

Tertiär-präventive Maßnahmen
Auch zum Thema Sanierung werden an dieser Stelle nur ausgewählte Textpassagen vorgestellt. Im Arbeitsblatt heißt es: „Grundsätzlich kommen bau- und betriebstechnische sowie organisatorische Maßnahmen zum Einsatz. Da eine Sanierung meist kurzfristig nicht zu erreichen ist und sich über längere Zeiträume hinziehen kann, werden auch Maßnahmen zum Gesundheitsschutz benötigt. Diese Maßnahmen sind keine Sanierung im Sinne dieses Arbeitsblattes.“
„Die am schnellsten umzusetzende betriebstechnische Maßnahme ist die Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes über alle Entnahmestellen. Es ist notwendig, die Verbraucher auf ihre Pflicht zur regelmäßigen Nutzung aller Entnahmestellen zum ausreichenden Wasseraustausch hinzuweisen. Es kann zusätzlich sinnvoll sein, den Volumenstrom an den Entnahmestellen bis zum Abschluss der Sanierung durch einen Austausch der Strahlregler durch solche mit einer höheren Durchflussrate zu erhöhen“
Und da manche „Fachleute“ statt der Sicherstellung des hydraulischen Abgleichs lieber die Austritttemperatur am Warmwasserbereiter erhöhen, wurde auch hier eine neue Anforderung unter „10.4 Betriebstechnische Maßnahmen“ formuliert: „Höhere Temperaturen als 65 °C am Austritt des Trinkwassererwärmers sind zu vermeiden, da sie oftmals zu einer übermäßigen Erwärmung des Trinkwassers (kalt) führen“.
Zum Abschluss der Sanierung beginnen dann die üblichen drei „Freigabeprüfungen“, um den nachhaltigen Sanierungserfolg nachzuweisen: nach einer Woche, drei und sechs Monaten.

Fazit
Auch nach 21 Jahren kann man sich beim DVGW Arbeitsblatt W 551 (A) bis heute sicher sein, dass bei Umsetzung der dort verankerten Grundanforderungen eine übermäßige Vermehrung von Legionellen im Warmwasser zuverlässig verhindert wird. Doch im Laufe der Zeit sind weitere Erkenntnisse hinzugekommen, so dass dieses Arbeitsblatt nun vollständig überarbeitet und um neue Aspekte aus der Praxis ergänzt wurde, unter anderem zum Thema Kaltwasser. Bis zum 31. August 2025 kann jeder Interessierte seine Anmerkungen („Einsprüche“) zu diesem Entwurf an den DVGW senden und damit Einfluss auf die Aussagen im Regelwerk nehmen.

Autor: Dr. Peter Arens, Hygieneexperte bei der Schell GmbH & Co. KG Olpe und ö. b. u. v. Sachverständiger für das Teilgebiet Trinkwasserhygiene. Er ist Mitglied im Arbeitskreis des DVGW W 551-1 (A) (Entwurf).

www.schell.eu





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