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„Nicht in Schockstarre verfallen“



„Nicht in Schockstarre verfallen“Bild: AdobeStock – designer491
Bild: AdobeStock – designer491 
Bild: Bremer Inkasso 

7. August 2019

Kundeninsolvenz bedeutet nicht zwangsläufig auch den Verlust der Forderung

Material gekauft, viel Arbeit investiert, Auftrag ausgeführt – und dann meldet der Kunde Insolvenz an. Dieses Missgeschick passiert einem SHK-Unternehmer mutmaßlich nur einmal, weil es schnell auch den eigenen Betrieb in Zahlungsschwierigkeiten bringen kann. Eine Kundeninsolvenz bedeutet aber nicht zwangsläufig den Totalverlust der Forderung.

Befindet sich ein Schuldner im Insolvenzverfahren, stellt sich dem Gläubiger die Frage nach den verbleibenden realistischen Möglichkeiten, doch noch an das ihm zustehende Geld zu kommen. „Tatsächlich muss die Insolvenz eines Kunden nicht immer auch den Totalverlust der Forderung des Gläubigers bedeuten“, sagt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Handlungsmöglichkeiten von Gläubigern hängen von den Rechten ab, die neben der eigentlichen Forderung noch geltend gemacht werden können. Ein zeitnahes und konsequentes Vorgehen ist dabei enorm wichtig. Auf gar keinen Fall sollte man bei dem Begriff ‚Insolvenz‘ in Schockstarre verfallen wie das Kaninchen vor der Schlange. Dann hat man schon verloren.“

Prüfen, ob ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde
Ist ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart und kommt es bei einem Kunden zu einer Insolvenz, ist der Verkäufer abgesichert, wenn bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung noch etwas von den gelieferten (unbezahlten) Sachen beim Schuldner vorhanden ist, erläutert Bernd Drumann. Wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit sei, den (ungekürzten) restlichen Kaufpreis zu zahlen, könne der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und ein sogenanntes Aussonderungsrecht geltend machen. Drumann: „Er kann dann als Eigentümer der Sache vom Insolvenzverwalter die Herausgabe verlangen, ohne als Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen zu müssen.“

Falls Eigentumsvorbehalt vereinbart: Warenbestand des Kunden erfassen
„Wenn möglich, sollte man sofort nach Kenntnis über die Insolvenz selbst beim Kunden den Bestand erfassen und kennzeichnen“, sagt Drumann. Idealerweise bestätige der Kunde oder ein anderer Zeuge die Richtigkeit der Bestandsaufnahme. Allerdings, und das sei wichtig zu beachten, dürfe der Bestand in den Räumen des Kunden nicht gegen dessen Willen aufgenommen werden. Der Insolvenzverwalter hingegen sei verpflichtet, das Inventar aufzunehmen und zu sichern. „Leider weiß ich aus Erfahrung aber auch, dass eben noch vom Gläubiger aufgenommene Bestände mitunter plötzlich verschwinden.“

Verlängerter Eigentumsvorbehalt kann helfen
Ein Gläubiger, der sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt bei Vertragsabschluss gesichert hat, hat im Insolvenzfall recht gute Karten, meint Drumann. Der Insolvenzverwalter sei zwar dazu berechtigt, das Sicherungsgut (also die verarbeitete Ware oder die Forderung aus dem Weiterverkauf) durch Veräußerung oder Einziehung zu verwerten, aber als gut abgesicherter Gläubiger sei man vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu befriedigen. „Der Insolvenzverwalter darf zuvor jedoch noch eine Pauschale von 4 % vom Erlös als Feststellungskosten geltend machen sowie ca. 5 % für Kosten der Verwertung.“

Forderung auf jeden Fall anmelden
„Gläubiger sollten ihre Forderungen bei dem Insolvenzverwalter unbedingt innerhalb der veröffentlichten Fristen anmelden“, sagt der Bremer Inkasso-Geschäftsführer. Werde die Forderungsanmeldung nicht rechtzeitig und korrekt vorgenommen, bestehe die Gefahr, dass zusätzliche Kosten entstehen bzw. schlimmstenfalls „die Forderung am Verfahren gar nicht teilnimmt und nicht einmal die häufig geringe Insolvenzquote am Ende zur Auszahlung gelangt“. Die ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen kämen in die Insolvenztabelle und würden automatisch festgestellt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer Gläubiger widerspreche – und dann auch bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.

Prüfung der persönlichen Haftung der Geschäftsführer
„Wichtig ist, sich immer mit dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung auseinanderzusetzen“, meint Drumann. Bestehe hier ein enger zeitlicher Zusammenhang zur erfolgten Warenlieferung oder der erbrachten Leistung, so könne es unter Umständen direkte Ansprüche gegen die Geschäftsführer geben.

Prüfen, ob es eine Nachfolgefirma gibt
Nur wenige Gläubiger ziehen in Erwägung, dass auch etwaige Nachfolgegesellschaften unter bestimmten Umständen für die Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können. „Es kommt vor, dass Kunden mit einem neuen Unternehmen einfach munter unter der alten Anschrift weitermachen“, berichtet Drumann. Unter bestimmten Voraussetzungen könne aber auch so eine neu gegründete Firma für die alten Verbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haftbar gemacht werden, wenn die neue Firma etwa alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen nutze, Telefon- und Fax-Nummer identisch seien, bisheriges Personal weiter beschäftige werde, die Firma unter der alten Anschrift weiterhin tätig sei oder der Firmenname in seinem Kern fortgeführt werde (geregelt in § 25 Handelsgesetzbuch [HGB]). Drumann: „Sollte es auch nur den kleinsten Hinweis dafür geben, dass ein Schuldner also einfach in neuer Form mit dem Geschäft ‚weitermacht‘, kann es sich lohnen, genauer hinzusehen und die Sachverhalte sorgfältig zu überprüfen.“

Vorsicht bei Weiterbelieferung des Verwalters
„Bittet ein Insolvenzverwalter im Falle einer Fortführung des Unternehmens um Weiterbelieferung, ist Vorsicht geboten“, meint Drumann. Der Verwalter könne zwar Zahlungszusagen machen, aber wenn etwa die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Masseverbindlichkeiten zu bezahlen, hafte er gem. § 61 InsO nicht persönlich. Um dem Ausfall solcher Forderungen vorzubeugen, sollte vor Aufnahme der Belieferungen eine spezielle Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden, in der er die Zahlung persönlich garantiere. Noch besser sei es, mit ihm Vorkasse zu vereinbaren. „Noch größere Vorsicht ist sogar geboten, wenn man es nur mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter zu tun hat – hier sollte Vorkasse die Regel sein.“

Voraussetzungen prüfen, ob Auszug aus der Insolvenztabelle als Titel nutzbar
„Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann der Auszug aus der Insolvenztabelle dem Gläubiger aber auch nach Ende eines Insolvenzverfahrens als Titel nutzen – vergleichbar mit einem Vollstreckungsbescheid. Etwa, wenn es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde“, sagt Dru­mann. Wichtig könne auch die Frage sein, ob der Kunde bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung zahlungsunfähig gewesen sei – der Anspruch also auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sei. „Sollte besagter Umstand mit der Forderung angemeldet und auch festgestellt werden, hat dies zur Folge, dass eine Restschuldbefreiung diese Forderung nicht betrifft.“

Alleingang nicht zu empfehlen – kompetente Hilfe holen
Die Insolvenzordnung besteht aus knapp 400 Paragraphen. Sie wird immer wieder präzisiert und überarbeitet. „Angesichts dieser Fülle von Paragraphen, Regelungen und ihren ‚Ausnahmen von der Ausnahme‘, um es einmal salopp zu formulieren, ist es im Falle einer Kundeninsolvenz nicht nur keine Schande, sich an einen erfahrenen Rechtsdienstleister wie einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden, sondern der richtige Schritt, will man seine Forderungen nicht einfach ‚kampflos‘ aufgeben“, meint Bernd Drumann. Ein Rechtsdienstleister übernehme gegebenenfalls auch die Anmeldung der Sicherungsrechte aus einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt beim Insolvenzverwalter, damit unter Umständen ein Aussonderungsrecht für die gelieferte und beim Kunden noch am Lager befindliche Ware geltend gemacht werden könne.

www.bremer-inkasso.de





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