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Geduldete Widersprüche?



Geduldete Widersprüche?
 
 
 

8. Oktober 2021

Die normativen und rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Betriebsbedingungen von dezentralen Trinkwassererwärmungsanlagen widersprechen sich – und das schon seit Jahren

Die Forderung des DVGW-Arbeitsblattes W 551, wonach in Großanlagen zur Trinkwassererwärmung eine Temperatur von 60°C dauerhaft eingehalten werden muss, existiert seit vielen Jahren. Weniger eindeutig formuliert sind dagegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der notwendigen Betriebsbedingungen von dezentralen Trinkwassererwärmungsanlagen. Teilweise finden sich sogar widersprüchliche Anforderungen, die mit wissenschaftlichen Erkenntnissen, rechtlichen Vorgaben oder Aussagen von Fachbehörden nicht in Einklang zu bringen sind.

Dezentrale Trinkwassererwärmer als Durchfluss-Trinkwassererwärmer oder als Kleinspeicher werden schon seit Längerem mit einer höheren Energieeffizienz bei geringeren Betriebskosten beworben. In der Regel handelt es sich bei Anlagen mit dezentralen Durchlauferhitzern um sog. Kleinanlagen, da der Inhalt des Trinkwassererwärmers ‹ 400 Liter und der Inhalt der Leitung für Trinkwasser (warm) ‹ 3 Liter beträgt. Hier heißt es oftmals, dass z. B. bei der Erwärmung erst an der jeweiligen Entnahmestelle dadurch die regelmäßige Prüfpflicht auf Legionellen entfällt, die der Gesetzgeber innerhalb der Trinkwasserverordnung für Großanlagen vorschreibt. Im Ein- und Zweifamilienhaus müsse ohnehin nicht beprobt werden, da hier jeder Eigentümer selbst verantwortlich sei.

Ein Verzicht auf eine regelmäßige Legionellenuntersuchung, wenn das Kriterium „Großanlage“ nach § 3 Nr. 12 TrinkwV durch den gezielten Einsatz von dezentralen Trinkwassererwärmern umgangen wird, ist jedoch nicht zu empfehlen und sollte auch nicht die Grundlage für eine Entscheidung sein. Es sind nur wenige Fälle kontaminierter Trinkwasser-Installationen mit dezentraler Trinkwassererwärmung bekannt. Das hat jedoch seine Ursache keineswegs darin, dass dezentrale Trinkwassererwärmer hygienisch sicher wären, sondern hat eher damit zu tun, dass diese Anlagen in der Regel gar nicht untersucht werden, sodass hier eine nicht einzuschätzende Dunkelziffer anzunehmen ist. Umgekehrt gibt es durch die fehlende Datenbasis auch keine Bestätigung, dass Systeme zur dezentralen Trinkwassererwärmung bei typischen Betriebsweisen hygienische Sicherheit gewährleisten. Tatsächlich mehren sich die Fälle, in denen Warmwasser aus dezentralen Trinkwassererwärmern positiv auf Legionellen untersucht wurden, je häufiger solche Systeme beprobt werden.

Durch den weiterhin sinkenden Heizwärmebedarf von Gebäuden kommt einer energieeffizienten Warmwasserversorgung immer mehr Aufmerksamkeit zu. Die Trennung von Heizung und Warmwasser kann in diesem Zusammenhang hohe Einsparpotenziale ausschöpfen. Eine dezentrale Warmwasserversorgung z. B. über elektronische Durchlauferhitzer bietet dabei gleichzeitig Energieeffizienz und Komfort. Aus Komfortgründen werden dezentralen Trinkwassererwärmer häufig ca. 45 bis 50 °C Sollwert-Einstellung betrieben. Zur Nutzung werden Platten-Wärmeübertrager und Rohrstrecken zunächst mit einer gewissen Anlaufzeit erwärmt und geben nach einer Nutzung, während Stagnationsphasen, die Temperaturen langsam wieder an die Umgebung ab. Hier ist jedoch auch das typische Nutzerverhalten zu beachten. Wenn ein Nutzer nur kurz seine Hände waschen möchte, ist die Ablaufzeit, in der Warmwasser aus dem Trinkwassererwärmer entnommen wird, oft mals kleiner als die Zeit, die der Trinkwassererwärmer benötigt, um überhaupt seine Soll-Temperatur zu erreichen. Im Ergebnis wird die Entnahme oft schon beendet, bevor der Trinkwassererwärmer überhaupt aufgeheizt ist und das Wasser im Gerät und in der nachfolgenden Leitung verbleibt in einem hygienisch kritischen Temperaturbereich.

Gesundheitsschutz vor Energieeinsparung

Die Einsparung von Energie ist jedoch ebenfalls nicht der wichtigste Punkt, den es bei der Entscheidung für Trinkwasser-Konzept zu beachten gilt. Gemäß den §§ 10 Abs. 3 und 57 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetz – GEG – finden die Anforderungen an die Errichtung von Gebäuden nach diesem Gesetz keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften z. B. zum Schutz der Gesundheit entgegenstehen. Das Umweltbundesamt führt als oberste Fachbehörde dazu in seiner Mitteilung vom 11. 12. 2020 „Kollisionsregel Trinkwasserverordnung und Gebäudeenergiegesetz – Mindesttemperatur von erwärmtem Trinkwasser aus Großanlagen zur Trinkwassererwärmung“ u. a. aus, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit eindeutig über der Intention zur Energieeinsparung steht (gemäß § 10 Absatz 3 GEG). Für die Einhaltung der Vorschriften sind im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder Bauherren bei der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden tätig werden, d. h. Planer und Installateure. Keinesfalls darf die gewünschte Energieeinsparung durch Reduzierung der Warmwassertemperatur zulasten eines erhöhten Risikos für Legionelleninfektionen über warmes Leitungswasser gehen.

Diese Vorschriften sind in Gesetzen, Verordnungen und in den allgemein anerkannten Regeln der Technik niedergelegt. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen der einschlägigen Arbeitsblätter, Normen und Richtlinien umgesetzt werden.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik formulieren hinsichtlich der notwendigen Betriebsbedingungen an dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen jedoch teilweise widersprüchliche Anforderungen. Die Temperaturhaltung ist ein elementarer Baustein der Trinkwasserhygiene, bei Installationen mit dezentralen Trinkwassererwärmern werden diese jedoch oft mals nicht ausreichend berücksichtigt.

Nach der europäisch einheitlichen DIN EN 806 Teil 2 sind gem. Pkt. 9.1 nationale oder örtliche Vorschriften zur Verhinderung des Wachstums von Legionellen zu beachten. Diese nationalen Vorschrift en wurden sowohl im DVGW-Arbeitsblatt W 551 niedergelegt, in der VDI/DVGW 6023-1 als auch in der Ergänzungsnorm DIN 1988-200 unter Pkt. 9.

Demgemäß ist nach DIN 1988-200 Pkt. 9.1 „am Wasseraustritt eines Trinkwassererwärmers mit Zirkulation eine Temperatur von mindestens 60 °C aus hygienischen Gründen einzuhalten. In zirkulierenden Trinkwasser-Installationen darf ein Temperaturabfall von 5 K nicht überschritten werden. Bei Rohrleitungsinhalten von › 3 l sind Zirkulationsleitungen einzubauen. Die Anforderungen des DVGW W 551 sind zu beachten“.

Auch hier findet sich also der direkte Verweis auf die Anforderungen des DVGW W 551 (A).

Eine Ausnahme bilden gem. DIN 1988-200 lediglich „Trinkwassererwärmer mit hohem Wasseraustausch und dezentrale Trinkwassererwärmer (siehe 9.7.2.3 und 9.7.2.4)“.

Vermehrung von Legionellen verhindern

Unter Pkt. 9.7.2.1 wird dann ausgeführt: „Damit eine massenhafte Vermehrung von Legionellen in der Trinkwasser-Installation verhindert wird, sind Trinkwassererwärmer mit geringem Speichervolumen und mit Speicheraustritts temperaturen ≥ 60 °C zu bevorzugen. Ausnahmen von diesen Grundsätzen können bei Trinkwassererwärmern, die der Einzel- und Gruppenversorgung dienen und Durchfluss-Trinkwassererwärmern mit einem nachgeschaltetem Leitungsvolumen ≤ 3 l im Fließweg, zuge lassen werden“.

Mit welcher Begründung diese Ausnahmen zugelassen werden können, wird im Regelwerk nicht weiter erläutert.

Unter Punkt 9.7.2.4 heißt es dann zu den hier gegenständlichen dezentralen Trinkwassererwärmern: „Dezentrale Trinkwassererwärmer, die der Versorgung einer Entnahmearmatur dienen (Einzelversorgung), können ohne weitere Anforderungen betrieben werden.

Bei dezentralen Speicher-Trinkwassererwärmern, die der Versorgung einer Gruppe von Entnahmestellen dienen (Gruppenversorgung), z. B. innerhalb eines Badezimmers einer Wohnung, muss am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer die Trinkwassertemperatur ≥ 50 °C betragen.

Dezentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer können ohne weitere Anforderungen betrieben werden, wenn das nachgeschaltete Leitungsvolumen von 3 l im Fließweg nicht überschritten wird.“

Demgegenüber stehen die mehrfach rezipierten Anforderungen des DVGW W 551 (A). Hier heißt es, dass „dezentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer ohne weitere Maßnahmen verwendet werden können, wenn das dem Durchfluss-Trinkwassererwärmer nachgeschaltete Leitungsvolumen 3 Liter nicht übersteigt“.

Eine Einschränkung „im Fließweg“ wurde hier nicht gemacht, sodass die Anforderung des DVGW W 551 (A) dahingehend ausgelegt werden muss, dass das dem Trinkwassererwärmer nachgeschaltete Leitungsvolumen insgesamt bzw. in keinem Fließweg › 3 Liter beinhalten darf (sog. „Kleinanlagen“ gem. DVGW W 51 (A)). Hinsichtlich der Betriebsbedingungen wird jedoch unter Pkt. 6.2 des DVGW W 551 (A) definiert, dass „für Kleinanlagen die Einstellung der Reglertemperatur am Trinkwassererwärmer auf 60 °C empfohlen wird. Betriebstemperaturen unter 50 °C sollten aber in jedem Fall vermieden werden. Allerdings sollte der Auftraggeber oder Betreiber im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenwachstum) informiert werden“.

Eine ähnliche Formulierung findet sich auch unter Pkt. 9.7.2.3 der DIN 1988-200 mit Bezug zu Anlagen mit einem häufigen Wasserwechsel. Hier wird ebenso ausgesagt, dass „die Einstellung der Reglertemperatur am Trinkwassererwärmer auf 60 °C vorzusehen ist. Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trinkwasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb von 3 d sichergestellt, können Betriebstemperaturen auf ≥ 50 °C eingestellt werden. Betriebstemperaturen ‹ 50 °C sind zu vermeiden. Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu informieren“.

Beide Regelwerke greifen also im Kern die bekannten mikrobiologischen Fakten auf, wonach bei Betriebstemperaturen ≤ 50 °C mit einem Legionellenwachstum zu rechnen ist.

Im Widerspruch zu den im Regelwerk nicht weiter begründeten Ausnahmen publizierte das Umweltbundesamt bereits im Jahr 2018 seine „UBA-Mitteilung zu Vorkommen von Legionellen in dezentralen Trinkwassererwärmern“ v. 18. 12. 2018. Hier heißt es:

„Bislang wurden dezentrale Trinkwassererwärmer als sicher im Hinblick auf eine Legionellenkontamination angesehen. Neuere Erkenntnisse zeigen jedoch, dass es auch in dezentralen Trinkwassererwärmern und in den dahinterliegenden Leitungen zu einer Legionellenvermehrung kommen kann. Bei der Abklärung von Legionelleninfektionen sind auch dezentrale Trinkwassererwärmer in die Ursachensuche einzubeziehen“.

Die o. g. Erkenntnisse beziehen sich hier u.a. auf den Projektbericht „Hygienische Bewertung dezentraler Trinkwassererwärmer großer Apartment anlagen hinsichtlich mikrobiologischer Verunreinigungen und einer Legionellenkontamination“ (Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Hippelein M. und Christiansen B.) aus Dezember 2016. In allen Wohnungen wurden hier Proben aus dem Kalt- und Warmwasser entnommen und unter anderem auf die Koloniezahl bei 20 °C, die Koloniezahl bei 36 °C und auf Legionellen untersucht. Die Untersuchungen auf Legionellen ergaben in 54 % der Wohnungen Konzentrationen oberhalb des technischen Maßnahmenwertes, in 12 % der Wohnungen sogar im extrem hohen Bereich von › von 10 000 KBE/100 ml.

Im Fazit dieser Untersuchung in einer Apartmentanlage mit 84 Wohneinheiten heißt es u. a.: „Somit zeigen die Legionellenkonzentrationen im Warmwasser keine Abnahme bei hohem Wasserverbrauch. In der untersuchten Appartementanlage zeigte sich bei Erwärmung von Trinkwasser mittels dezentraler Durchlauferhitzer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ein erhebliches hygienisches Risiko für die Nutzer der Wohnungen. Im Vergleich zu Literaturdaten von Großanlagen der Trinkwassererwärmung weisen dezentrale Durchlauferhitzer deutlich häufiger erhöhte Legionellengehalte auf. Daher kann der Einsatz von Durchlauferhitzern ohne zusätzliche Anforderungen, wie zumindest eine Untersuchungspflicht auf Legionellen analog zu Großanlagen nach Trinkwasserverordnung, aus hygienischer Sicht nicht empfohlen werden.“

Auch der Bundesgerichtshof – BGH hat in seinem Urteil Az. VII ZR 180/11 vom 11. 10. 2012 bereits sinngemäß die Aussage getroffen, dass die Gefahr einer mikrobiologischen Verkeimung in einer Trinkwasser-Installation ein dem Auftraggeber nicht zumutbares Risiko darstellt und auch das OLG Köln kommt in seinem Urteil Az. 16 U 140/12 v. 11. 04. 2018 zu dem Schluss, dass ein Mangel bereits vorliegt, wenn nur der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht bzw. Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs.

Zur Herstellung eines mangelfreien Werks ist erforderlich, dass es die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Ausnahmen hiervon haben ihre Grenzen, wenn Gefahren für Leib und Leben entstehen würden. Selbst ein Verweis auf die beiden vorgenannten Ausnahmen nach DVGW W 551 (A) und DIN 1988-200 würde einen SHK-Unternehmer nur dann von seiner Haftung im Schadensfall oder seinen Gewährleistungspflichten befreien, wenn er inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren einer zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit seinem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises ausreichend deutlich wird.

Fazit

Planer und Installationsunternehmen schulden ihren Auftraggebern in jedem Fall eine Hausinstallation, die das Wasser nicht derartig nachteilig verändert, dass es nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht (z. B. Legionellenwachstum). Diesbezüglich sollten sich Installateure und Planer auch nicht davor scheuen, entsprechende Hinweise an Betreiber zu geben, die eine hohe Energieeffizienz als wichtigstes Kriterium ansehen.

Im Gegensatz zu zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen mit zirkulierendem System gibt es für dezentrale Trinkwassererwärmer keine ausreichenden Regelungen zu ihrem hygienisch sicheren Betrieb. Die konstante Temperatur von ≥ 55 °C im Warmwasser zentraler Trinkwassererwärmer wird jedoch als wichtige Voraussetzung zur Vermeidung von Legionellen gesehen.

Nachdem die beiden einschlägigen technischen Regelwerke übereinstimmend die bekannten Tatsache wiederholen, dass bei einer Betriebstemperatur ≤ 50 °C mit einem Legionellenwachstum auch in dezentralen Trinkwassererwärmer oder Kleinspeichern zu rechnen ist, sollten auch solche Geräte aus vorrangigen, hygienischen Gründen mit mindestens 55 °C Betriebstemperatur betrieben werden können, wenn der Bauherr oder Auftraggeber aus Gründen der Energieeinsparung oder zur Reduzierung der Betriebskosten auf eine zentrale Trinkwassererwärmung verzichten möchte. Denn Hygiene hat auch nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz noch immer Vorrang vor einer möglichen Energieeffizienz.

Autor:
Arnd Bürschgens,
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger
für Trinkwasserhygiene
im Installateur- und
Heizungsbauerhandwerk





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