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StartseiteThemenFörderungFlutfolgen: BEG-Förderung angepasst
4. Oktober 2021
Zu den Soforthilfen für Betroffene von Flut und Hochwasser in diesem Jahr gehören auch angepasste Förderbedingungen gemäß BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude). Über die Rahmenbedingungen informieren online das Bundeswirtschaftsministerium, das BAFA sowie die KfW.
Im Rahmen der Soforthilfen für die Hochwassergebiete können Privatleute und Unternehmen zu besonderen Bedingungen Mittel aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch nehmen, um energieeffiziente Wiederaufbaumaßnahmen zu finanzieren. Das Bundeswirtschaftsministerium informiert online über die genannten Anpassungen in seinen FAQs zum BEG.
Grundsätzlich gelten für den betroffenen Personenkreis bei der Beantragung einer BEG-Förderung die folgenden Ausnahmen von den Regelungen:
Die durchführenden Stellen BAFA und KfW prüfen, inwieweit die besonderen Fördervoraussetzungen vorliegen.
Die KfW hat eine Online-Themenseite „Hochwasserhilfe der KfW 2021“ angelegt. Hier wird auf fünf Förderprodukte des BEG (mit Produktnummern) verlinkt, für die Privatleute und Unternehmen als Flutgeschädigte die Ausnahmeregelungen geltend machen können.
Förderprodukt „Wohngebäude – Kredit, 261, 262“
Ein Förderkredit ab 0,57 % effektiver Jahreszins für Sanierung, Neubau oder Kauf kann beantragt werden.
Förderprodukt „Wohngebäude – Zuschuss, 461“
Bei den Wohngebäuden können weitere Fördermittel, z. B. für Baubegleitung, beantragt werden.
Förderprodukt „Nichtwohngebäude – Kredit, 263“
Förderprodukt „Nichtwohngebäude – Zuschuss, 463“
Bei den Nichtwohngebäuden können weitere Fördermittel, z. B. für Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung, beantragt werden.
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