Zurück zu News
 
× Startseite

Einstellungen | Mein Account
IKZ select Logo
Suchen          Support & Kontakt       Mein Account
IKZ select Logo

Lieber Gast, um alle Inhalte sehen zu können, müssen Sie angemeldet sein! Jetzt registrieren oder einloggen.

StartseiteWissenNewsTrinkwasserverordnung: Ausbaufrist für nicht-bestimmungsgemäße Komponenten im § 17 verlängert

Trinkwasserverordnung: Ausbaufrist für nicht-bestimmungsgemäße Komponenten im § 17 verlängert



Trinkwasserverordnung: Ausbaufrist für nicht-bestimmungsgemäße Komponenten im § 17 verlängert
 

10. Januar 2020

Bonn. Handtuchheizkörper, die in die die Zirkulationsleitung eingebunden sind und Wärme aus dem Trinkwasser nutzen, finden wir im Baubestand immer wieder. In früheren Zeiten dienten sie der Wärmeversorgung in Bädern außerhalb der Heizzeit. Nach heutigem Regelwerk ist das ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Heizkörper oder Rohrschlangen müssen bis spätestens 9. Januar 2025 aus der Trinkwasser-Installation entfernt werden. So regelt es die aktuelle Trinkwasserverordnung.

Hintergrund ist die „Vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“, die Anfang 2020 in Krfat getreten ist und lediglich eine Änderung im § 17 Absatz 7 beinhaltet. Darin heißt es: „Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.“ Mit der neuen Verordnung wurde Satz 2 im entsprechenden Absatz geändert. Es heißt nun: „Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden.“ In der bisherigen Fassung war der „9. Januar 2020″ als Datum genannt. Damit bekommen Haus- und Wohnungseigentümer vom Verordnungsgeber eine Fristverlängerung von fünf Jahren. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Satz 2 auch für bereits eingesetzte Verfahren gilt, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

www.bgbl.de

www.gesetze-im-internet.de


Diesen Artikel teilen auf:   Facebook X XING



Ausgewählte Inhalte



Leistungsgarantie



Datensicherheit

×