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Trinkwasserhygiene bei Betriebsunterbrechungen in Liegenschaften gewährleisten



Trinkwasserhygiene bei Betriebsunterbrechungen in Liegenschaften gewährleisten
 

8. April 2020

Hotels, Gaststätten, Sport- und Veranstaltungshallen und ähnliche Einrichtungen werden aufgrund der Corona-Krise derzeit wenig genutzt oder sind komplett geschlossen.  Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gibt in einem Merkblatt Hinweise zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene in nicht oder nur wenig genutzten Gebäuden. Installateure sollten die Empfehlungen kennen.

Jede Trinkwasser-Installation ist für einen bestimmungsgemäßen Betrieb – d.h. eine regelmäßige Wasserentnahme – ausgelegt. Entfällt dieser bestimmungsgemäße Betrieb, drohen hygienische Probleme u. a. durch Legionellen und Pseudomonas aeruginosa, die bei Wiederaufnahme des Betriebs nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden können. Unabhängig davon, ob eine Einrichtung geschlossen ist oder nur noch teilweise genutzt wird, ist zunächst eine Simulation des bestimmungsgemäßen Betriebs durch Spülung möglichst aller nicht genutzten Entnahmestellen mindestens wöchentlich, besser alle 72 Stunden bis zur Temperaturkonstanz durchzuführen (siehe auch VDI/DVGW 6023).

Kalt- und Warmwasser sind getrennt zu spülen, zunächst Warmwasser, dann Kaltwasser. Eine Betriebsunterbrechung ist zwar laut DIN EN 806-5 und VDI/DVGW 6023 möglich, aber damit können hygienische Beeinträchtigungen der Trinkwasser-Installation einhergehen, die durch die oben beschriebene Simulation des bestimmungsgemäßen Betriebs vermieden werden können. Treten hygienische Beeinträchtigungen nach einer Betriebsunterbrechung auf, führen diese unter Umständen zu hohen Sanierungskosten. Diese Kosten können weitaus höher liegen als die Kosten für die Durchführung von Spülprogrammen. Im Falle einer Betriebsunterbrechung ist die Hauptabsperreinrichtung zu schließen.

Bei Gebäuden, in denen nur einzelne Nutzungseinheiten (Geschäfte, Restaurants etc.) den Betrieb unterbrechen, sind diese an der jeweiligen Einspeisung abzusperren und im Rest des Gebäudes ist zu prüfen, ob wegen der fehlenden Wasserentnahme zusätzliche Spülmaßnahmen erforderlich sind. Ist eine komplette Betriebsunterbrechung eines Gebäudes für etliche Monate absehbar, sollte das Wasserversorgungsunternehmen informiert werden, um den Hausanschlussschieber zu schließen. Das Schließen des Hausanschlussschiebers vermeidet unnötige Beeinträchtigungen der Wasserqualität im öffentlichen Versorgungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens. Eine vorherige Wartung der Trinkwassererwärmer kann sinnvoll sein, um Schlamm und Ablagerungen zu entfernen, die in der Stillstandszeit hygienische Probleme verschärfen können.

Eine Entleerung der Trinkwasser-Installation kann mikrobiologische Probleme und die Korrosion metallischer Werkstoffe verstärken und ist in der Regel nicht vorteilhaft, es sei denn aus Frostschutzgründen oder wenn eine vollständige Trocknung der kompletten Installation erfolgt.

Maßnahmen bei der Wiederinbetriebnahme
In Abhängigkeit von der Stillstanddauer sind bei Wiederinbetriebnahme Maßnahmen erforderlich, die dazu dienen, negative Auswirkungen zu minimieren und hygienische Beeinträchtigungen nachzuweisen. Ob das einfache Ausspülen nach längerem Stillstand erfolgversprechend ist, darf angesichts der Probleme, die selbst bei Neuinstallationen nach Druckproben mit Wasser und anschließender Stagnation auftreten, in Frage gestellt werden. Hinweise zur Wiederinbetriebnahme geben DIN EN 806-5 und VDI/DVGW 6023. Bei Wiederinbetriebnahme nach bis zu sieben Tagen genügt es, das Wasser mindestens bis zur Temperaturkonstanz ablaufen zu lassen (siehe DIN EN 806-5, TRWI-Kompendium). Mit zunehmender Dauer der Betriebsunterbrechung wird eine intensivere Reinigung der Installation erforderlich, z. B. eine Spülung mit Wasser nach DVGW-Arbeitsblatt 557 Abschnitt 6.3.2.1. oder ZVSHK-Merkblatt (nach VDI/DVGW 6023 ab vier Wochen Stagnation gefordert).

Mikrobiologische Belastungen können schon nach wenigen Wochen Stagnation auftreten
Spätestens, wenn die Unterbrechung des Betriebs länger als sechs Monate dauert, sind lt. VDI/DVGW 6023 zusätzlich zur Spülung mikrobiologische Untersuchungen des Kalt- und Warmwassers durchzuführen. An der Trinkwasser-Einspeisung, nach Wasserbehandlungsgeräten und an repräsentativen Zapfstellen in der Gebäudeperipherie bzw. den stillgelegten Bauteilen sollten Kaltwasserproben gemäß DIN EN ISO 19458, Zweck b entnommen und auf die Parameter Coliforme Bakterien, E. coli, Enterokokken, Koloniezahl 22° C und 36° C und Pseudomonas aeruginosa untersucht werden. Im Warmwassersystem sollte für jede Großanlage zur Trinkwassererwärmung eine eigenständige orientierende Legionellenuntersuchung gemäß den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 durchgeführt werden.

Für die Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation ist in diesem Fall zunächst eine einwandfreie Nachuntersuchung an allen zuvor beprobten Stellen ausreichend. Weitere Kontrolluntersuchungen gemäß Abschnitt 5.6 des DVGW Arbeitsblattes W 556 müssen aber erfolgen. Im Falle einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen sind für die Wiederinbetriebnahme und die darauffolgende Abgabe des Warmwassers die Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes WW 551 zu beachten.

Auch wenn die Trinkwasserbereitstellung in den hier beschriebenen Fällen meist im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (gemäß § 3 TrinkwV) erfolgt, ist eine vorübergehende Betriebsunterbrechung im Zuge der Coronavirus-Pandemie nicht nach § 13 Abs. 2 Nummer 5 TrinkwV als Stilllegung beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Dies ist nur bei dauerhafter Schließung der Einrichtung erforderlich. Die Wiederinbetriebnahme soll dem Gesundheitsamt nur dann angezeigt werden, wenn zuvor die Stilllegung angezeigt worden ist.

(Quelle: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Stand: 27.03.2020)


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