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Trinkwasser-Installationen: neue Bewertungsgrundlage für Kunststoffe tritt in Kraft



Trinkwasser-Installationen: neue Bewertungsgrundlage für Kunststoffe tritt in Kraft
 

9. März 2021

Karlsruhe.  Die neue Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) soll schrittweise die bisherigen KTW-Leitlinien des Umweltbundesamtes (UBA) ersetzen. Ab dem 21. März wird sie rechtsverbindlich, aufgrund der Corona-Pandemie räumt das Umweltbundesamt allerdings Übergangsfristen ein.

Noch bis zum 21. März 2023 gibt es für Hersteller die Möglichkeit, ein Hygienezertifikat auch ohne Erstinspektion der Produktionsstätte gemäß dem 1+-System zu erhalten. Die Rezepturen der Materialien müssen aber in jedem Fall den neuen Regularien entsprechen, heißt es aus dem DVGW-Technologiezentrum Wasser1). „Die TZW Prüfstelle ist bestens auf die neuen Anforderungen vorbereitet, für die KTW-BWGL akkreditiert und stellt auch Inspektoren für die Fachaudits. Außerdem werden die Prüfkapazitäten aktuell erweitert“, erläutert Prüfstellenleiter Dr. Johannes Ruppert.

Hintergrund: Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach der deutschen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht den Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. Diese allgemeinen Anforderungen wurden für organische Materialien bisher insbesondere durch die Leitlinien des Umweltbundesamts sowie hinsichtlich des mikrobiellen Bewuchses in dem DVGW Arbeitsblatt W 270 konkretisiert. Die Anwendung der KTW-Leitlinien ist rechtlich nicht explizit vorgeschrieben. Eine Verbindlichkeit zu deren Anwendung ergibt sich jedoch insbesondere im Rahmen von Produktzertifizierungen. Die für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierungsstellen, wie beispielsweise die DVGW CERT GmbH, fordern jetzt für die Zertifizierung von Produkten zum Einsatz im Trinkwasser den Nachweis der hygienischen Unbedenklichkeit über entsprechende Hygienezertifikate oder Prüfberichte (P3- Bauteile) nach der KTW-BWGL. Eine Zertifizierung ausschließlich hinsichtlich der hygienischen Eignung war bisher nicht möglich, wurde aber jetzt mit den Zertifizierungsprogrammen ZP 800 (Typprüfung) und ZP 1000 (1+-System) geschaffen.

Für einen Produkthersteller besteht zwar keine Zertifizierungspflicht, jedoch wird die Erlangung eines Zertifikats in der Trinkwasserverordnung explizit als Möglichkeit genannt, sich die Einhaltung der Anforderungen an Werkstoffe und Materialien bestätigen zu lassen. Der Stellenwert eines durch einen akkreditierten Zertifizierer ausgestellten Zertifikats sei deutlich höher zu bewerten als andere Formen von Konformitätserklärungen, wie z. B. einer Herstellereigenerklärung, erläutert das Technologiezentrum Wasser. Dies gelte umso mehr, als zur Erlangung eines Zertifikats umfangreiche Prüf- und Inspektionstätigkeiten am Produkt und im Herstellerwerk durchzuführen seien. Die Prüfstelle Wasser am TZW sei bereits als Prüflaboratorium für die Prüfung nach KTW-BWGL akkreditiert. Darüber hinaus könne sie Inspektoren stellen, die Fachaudits im Rahmen der Erstinspektion des Werkes und der jährlichen Überwachungsprüfungen durchführen.

www.tzw.de


1) Das Technologiezentrum Wasser in Karlsruhe ist eine Einrichtung des DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches.


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