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E-Mobilität: finanzielle Vorteile nutzen



E-Mobilität: finanzielle Vorteile nutzen
 
 

10. November 2020

Förderungskriterien und steuerliche Hinweise für Elektro-/Hybridelektro-Kraftfahrzeuge

Durch Zuschüsse bei der Anschaffung und Steuererleichterungen sind hohe Einsparungen beim Aufbau einer E-Fahrzeugflotte möglich. Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage halbiert.

In Deutschland sind derzeit laut amtlicher Statistik mehr als 5,2 Mio. gewerbliche Fahrzeuge unterwegs. Die Bandbreite reicht dabei von Mini-Fuhrparks mit weniger als drei Fahrzeugen bis hin zu großen Flotten mit einer Vielzahl von Kfz. Selbstredend sind auch im Handwerk viele Firmenwagen unterwegs, seien es die Service- und Monteur-Fahrzeuge oder die der leitenden Angestellten und Geschäftsführer. Dazu setzt sich auch der Trend zum E-Fahrzeug zunehmend durch.

Förderung

E- und Hybridelektro-Fahrzeuge werden in der Anschaffung und bei der Steuer gefördert. Hintergrund ist das Ziel der Bundesregierung, im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030, den Kauf von E-Autos zu steigern, um die Klimaziele zu erreichen. Bis zum Jahr 2030 sollen 7 bis 10 Mio. E-Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Im Vergleich zu dem Jahr 1990 müssten sich die Emissionen im Verkehr bis 2030 um 40 bis 42 % verringern, sodass die generelle Reduzierung der Treibhausgase um 55 % erreicht werden kann.

Käufer erhalten bis zu 9000 Euro Netto-Zuschuss von Staat und Industrie. Voraussetzung für den Maximalrabatt ist ein Die Förderung für E-Fahrzeuge ist gestiegen: Käufer können bis zu 9000 Euro Netto-Zuschuss von Staat und Industrie erhalten. 15/2020 www.ikz.de 39 Fahrzeug-Nettolistenpreis unterhalb von 40 000 Euro netto, also brutto 46 400 Euro (bei 16 % MwSt.). Je teurer die Autos werden, desto mehr schmilzt der Bonus ab. Bei Preisen jenseits der 65 000 Euro netto wird kein Bonus mehr gezahlt. Damit können Handwerksunternehmen bei der Elektrifizierung der Firmenwagenflotte schon bei der Anschaffung viel Geld sparen, und natürlich wirken sich die Zuschüsse auch positiv auf die Leasing- und Finanzierungsraten aus.

Private Nutzung

Auch für Dienstwagennutzer ist ein Umstieg steuerlich hinsichtlich der privaten Nutzung interessant. Bei der Besteuerung der Privatnutzung von E- und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen erfolgt für seit Jahresbeginn 2019 angeschaffte Fahrzeuge eine Halbierung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die private Besteuerung nach der 1-%-Regelung. Bei der Fahrtenbuchmethode wird die zu berücksichtigende Abschreibung bzw. die Leasingrate halbiert. Welche Methode sich lohnt, kann der steuerliche Berater errechnen.

Dies gilt nun bis zum Jahr 2030, allerdings werden bei der Förderung von Hybridfahrzeugen die Voraussetzungen (derzeit 40 km Mindestreichweite oder CO2-Emission von höchstens 50 g/km) stufenweise verschärft. Bei Anschaffung ab dem Jahr 2022 steigt die Reichweiten-Voraussetzung auf 60 km und ab dem Jahr 2025 auf 80 km. Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von E- beziehungsweise Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist ebenfalls bis 2030 steuerfrei. Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern eine betriebliche Ladevorrichtung für E- oder Hybridelektrofahrzeuge, ist der geldwerte Vorteil bis dahin ebenso steuerfrei.

Kraftfahrzeuge, die überhaupt keine CO2-Emissionen haben (also reine E-Autos), sollen bei der privaten Nutzungsbesteuerung nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 % des Listenpreises monatlich berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder der vergleichbaren Kosten für diese Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen. Für jeden Kilometer, der zwischen Wohnung und Arbeitsort liegt, werden bei elektrifizierten Firmenwagen 0,03 % von nur noch einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert, also 0,25% des Bruttolistenpreises. Die Neuregelung gilt seit dem laufenden Jahr und bezieht sich zudem auf entsprechende Kraftfahrzeuge, die bereits 2019 angeschafft worden sind. Im Übrigen sind E-Autos auch für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Neuer Höchstbetrag durch Corona

Durch die Veränderungen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises, bis zu dem die begünstigte Besteuerung der privaten Nutzung von reinen E-Fahrzeugen anwendbar ist, auf 60 000 Euro erhöht worden. Bislang waren es 40 000 Euro. Konkret bedeutet dies sowohl für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften als auch für Arbeitnehmer, dass für ein E-Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 60 000 Euro ein monatlicher geldwerter Vorteil von lediglich 150 Euro zu versteuern ist. Über 60 000 Euro bleibt es bei einer Versteuerung in Höhe von 0,50 % und somit 300 Euro. Bei einem konventionellen Fahrzeug wären es 600 Euro monatlich.

Förderung für Ladestation

Auch der Kauf einer Ladestation für E-Fahrzeuge kann gefördert werden. Neben den Angeboten der KfW (Förderbank des Bundes) existieren zahlreiche Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern mit unterschiedlichen Inhalten. Grundsätzlich gilt, dass die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge höher ausfällt, wenn die Ladestationen durchweg öffentlich zugänglich sind. Auch hängt sie vom regionalen Bedarf ab.

Autor: Stefan Rattay, Steuerberater und Prokurist bei der WWS-Gruppe Mönchengladbach, Aachen und Nettetal

www.wws-gruppe.de


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