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OLG kippt Batteriespeicherurteil in Teilen



OLG kippt Batteriespeicherurteil in TeilenAdobeStock - Markus Dehlzeit
AdobeStock - Markus Dehlzeit 

20. Juli 2020

Die Garantiebedingungen für Batteriespeicher der.Firma Sonnen beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichtsbarkeit. In einem ersten Urteil vom Juli 2019 hatte das Landgericht Münster die Garantiebedingungen als gesetzeskonform bestätigt und eine Klage der Verbraucherzentrale NRW in allen Punkten abgewiesen. Dieses Urteil wurde jetzt in einem Berufungsprozess vor dem Oberlandesgericht München neu verhandelt und in Teilen revidiert. Die Verbraucherzentrale NRW sieht das als Teilerfolg. Sonnen dagegen verbucht das Urteil als Bestätigung zentraler Punkte seiner Garantiebedingungen. Die Einzelheiten.

In dem angestrengten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 2. Juli 2020 acht Klagepunkten zu den Garantiebedingungen des Shell-Tochterunternehmens stattgegeben. In sieben weiteren Punkten wies das Gericht die Klage ab, informiert die Verbraucherzentrale NRW. Die nunmehr beanstandeten Klauseln beträfen zum Beispiel die Abwälzung von Arbeits- und Fahrtkosten im Garantiefall auf den Verbraucher. Ebenfalls aufgrund ihrer Intransparenz unwirksam sei die Regelung, nach der ein Garantiefall dann eintritt, wenn die Batterie nur weniger als 80 % ihrer Nennkapazität speichern kann oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird.“ Die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie dürften in ihrer bisherigen Form ebenfalls nicht mehr verwendet werden, so die Verbraucherschützer.

Hersteller Sonnen betont, dass man in den vergangenen Monaten bereits zahlreiche Bestimmungen der Garantiebedingungen im Sinne der Speicherkunden erweitert habe, um ein möglichst hohes Maß an Transparenz und Leistung zu bieten. Dazu zählten unter anderem die Bestimmungen zu den Update-Leistungen und des Datenschutzes. Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes setze man gerne um, „weil wir die Transparenz für unsere Kunden an einem wichtigen Punkt noch weiter erhöhen können und wollen“, heißt es in einer Stellungnahme.

So werde man auf Anraten des Gerichts die Anfahrtskosten für einen Garantiefall der „sonnenBatterie“ konkret darstellen. Da der Hersteller eine Garantie lediglich für die Hardware-Komponenten gewährt, seien diese Kosten nicht in den Garantieleistungen enthalten. Die Service-Einsätze beim Kunden würden von dem für die Installation verantwortlichen Fachpartner innerhalb seiner Region durchgeführt. Das vermeide lange Anfahrtswege und beschränke die Kosten. Dieses Verfahren würde bereits so gehandhabt. „Im Interesse der Kunden wird Sonnen dies aber noch klarer formulieren. Schon heute hat ein Kunde die Sicherheit, dass auch teure Teile seiner „sonnenBatterie“, deren Wert die Anfahrtskosten weit übersteigt, über 10 Jahre lang voll ersetzt werden“, schreibt das Unternehmen. Damit unterscheide man sich von der am Markt angebotenen Zeitwertersatzgarantie, bei welcher der Kunde nur den Restwert eines defekten Bauteils erhalte.

Anmerkung: Der Prozess vor dem Oberlandesgericht München wurde unter dem Aktenzeichen Az 29 U 4804/19 geführt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München ist unter dem Aktenzeichen Az 12 O 13150/18 gefallen.


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